WaffGErmÜV HE · Hessen

Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz Vom 4. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
04.02.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 60
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaffGErmÜV

Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die der Landesregierung zustehenden Befugnisse, Rechtsvorschriften nach § 48 Abs. 1 und § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes zu erlassen, werden auf die fachlich zuständigen Ministerinnen und Minister übertragen. Die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister hat diese Befugnisse im Falle des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes im Benehmen mit der für innere Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister auszuüben.

§ 2

§ 2 Die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Waffengesetz vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 279) wird aufgehoben.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.