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title: "WaffG§53V HE — Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes Vom 21. Januar 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/waffg-53vhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WaffG§53VHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:48:02+00:00"
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# WaffG§53V HE — Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes Vom 21. Januar 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 21.01.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 41


### § 2

§ 2(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist, soweit eine Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden ist, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss. (2) Ist die Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden, so ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kreisordnungsbehörde auch dann zuständig, wenn der Person eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

### Eingangsformel WaffG§53V

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird verordnet:

### § 1

§ 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) ist, soweit in § 53 Abs. 3 des Waffengesetzes und in § 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Kreisordnungsbehörde.

### § 2

§ 2(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 des Waffengesetzes ist, soweit eine Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden ist, in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat als Behörde der Landesverwaltung. (2) Ist die Ordnungswidrigkeit von einer Person, der eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist, begangen worden, so ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kreisordnungsbehörde auch dann zuständig, wenn der Person eine Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes erteilt worden ist.

### § 3

§ 3Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 55 des Waffengesetzes vom 22. Juni 1976 (GVBl. I S. 278) wird aufgehoben.

### § 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 des Waffengesetzes Vom 21. Januar 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-WaffG§53VHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
