Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz (Hess.VwZG) Vom 14. Februar 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.1957
- Fundstelle:
- GVBl. 1957, 9
§ 1(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.
§ 1(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), und der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614).
§ 2Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
(aufgehoben)
§ 3(aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4(aufgehoben)
§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
§ 1(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), und dem Hinterlegungsgesetz vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2015 (GVBl. S. 126).
§ 1(1) Auf das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung, der Hinterlegungsordnung und in Dienststrafsachen.
§ 2Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist. § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt bei der Heranziehung zu sämtlichen öffentlichen Abgaben.
§ 3Landesrechtliche Vorschriften, welche die Verwaltungszustellung anderweitig regeln, werden aufgehoben.
§ 4Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.
§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.