HessVwVG · Hessen

Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung vom 27. Juli 2005

Fundstelle:
GVBl. I 2005, 574
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§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. (2) Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Ordnungs- und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. (3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.

§ 10

Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

§ 10 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen(1) Der Vollziehungsbeamte nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Pflichtigen oder die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht. Dies gilt nicht für Vollstreckungshandlungen in Wohnungen, die aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 7 Abs. 3 durchsucht werden, es sei denn, dass die richterliche Anordnung Einschränkungen im Sinne von Satz 1 enthält. (2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.

§ 11

Niederschrift

§ 11 Niederschrift(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschrift muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahme,2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,4. die Namen hinzugezogener Zeugen,5. die Unterschriften der Personen zu Nr. 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,6. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten. (3) Konnte einem der Erfordernisse in Abs. 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben. (4) Wird in Abwesenheit des Pflichtigen vollstreckt, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.

§ 12

Rechtsweg

§ 12 Rechtsweg(1) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte und Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

§ 13

Einschränkung von Grundrechten

§ 13 Einschränkung von GrundrechtenAufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte 1. der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),2. der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),3. der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und4. der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).

§ 14

Verweisungen

§ 14 Verweisungen(1) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.(2) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen ist, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 15

Vollstreckung zugunsten des Landes

§ 15 Vollstreckung zugunsten des Landes(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter finden die Rechtsvorschriften der Abgabenordnung Anwendung. (2) Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist. (3) Bußgeldbescheide der Regierungspräsidenten wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a Straßenverkehrsgesetz werden unbeschadet der§§ 92 ff. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten von den Gerichtskassen nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung vollstreckt. Das Gleiche gilt für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens.

§ 16

Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise

§ 16 Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt. (2) Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Die Gemeinden ohne eigene Vollstreckungsstelle sind verpflichtet, dem Landkreis einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen, mindestens jedoch 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist bekannt zu machen, für welche kreisangehörigen Gemeinden jeweils die Kasse des Landkreises vollstreckt.

§ 17

Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

§ 17 Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubiger sind. Fehlt es an einer Zuweisung, so bestimmt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Unkostenbeitrag, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörden zu leisten ist. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. (2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Abs. 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.

§ 17a

Vorbereitung der Vollstreckung

§ 17a Vorbereitung der Vollstreckung(1) Die Vollstreckungsbehörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Pflichtigen ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. Sie kann anordnen, dass der Pflichtige ein Vermögensverzeichnis im Sinne des § 27 Abs. 2 vorlegt und zur Erforschung der Wahrheit eine eidesstattliche Versicherung abgibt. Für die Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse und für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gelten die §§ 26 und 27 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Die sonstigen Beteiligten und andere Personen sind verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

§ 18

Voraussetzungen der Vollstreckung

§ 18 Voraussetzungen der Vollstreckung(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn 1. der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,2. die Geldleistung fällig ist,3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist. (2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich: 1. die vom Pflichtigen schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat und2. die schriftliche Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst berechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht. (3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.

§ 19

Mahnung

§ 19 Mahnung(1) Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids fällig wird. (2) Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Sie ist dem Pflichtigen schriftlich zu übermitteln. Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. (3) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder2. die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird. (4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden: 1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist. (5) Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.

§ 2

Vollstreckbare Verwaltungsakte

§ 2 Vollstreckbare VerwaltungsakteVerwaltungsakte können vollstreckt werden 1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.

§ 20

Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten

§ 20 Vollstreckung bei Haftung und Duldungspflichten(1) Ist der Pflichtige zu einer Geldleistung aufgefordert worden, weil er 1. für die Geldleistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet oder2. die Vollstreckung wegen einer Geldleistung aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu dulden hat oder3. als Eigentümer eines Grundstücks oder als Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts wegen der dinglichen Haftung für eine Abgabe, die als öffentlich-rechtliche Last auf dem Grundstück oder dem Recht ruht, die Vollstreckung in das Grundstück oder Recht zu dulden hat, so ist die Vollstreckung über die Fälle des § 3 Abs. 1 hinaus auch dann einzustellen, wenn die Haftung oder die Duldungspflicht nach Erlass des Verwaltungsakts entfällt. (2) Zugunsten der Vollstreckungsbehörde gilt in Fällen des Abs. 1 Nr. 3 im Zweifel als Eigentümer oder Inhaber des Rechts, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist.

§ 21

Vollstreckung gegen Ehegatten

§ 21 Vollstreckung gegen EhegattenFür die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 22

Vollstreckung gegen Nießbraucher

§ 22 Vollstreckung gegen NießbraucherFür die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 23

Vollstreckung gegen Erben

§ 23 Vollstreckung gegen Erben(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. (2) Die Vorschriften der §§ 747, 748, 781 bis 784 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 24

Sonstige Fälle beschränkter Haftung

§ 24 Sonstige Fälle beschränkter HaftungDie Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des § 781 ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.

§ 25

Vollstreckung gegen Personenvereinigungen

§ 25 Vollstreckung gegen Personenvereinigungen(1) Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt. (2) Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Vereine und bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften sind die Vorschriften der §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

§ 26

Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 26 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts(1) Vollstreckungsmaßnahmen gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden. Ein Insolvenzverfahren ist unzulässig. (2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen öffentlich-rechtlicher Bank- und Kreditinstitute sowie von Versicherungsunternehmen ist zulässig; die Beschränkung des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht.

§ 27

Eidesstattliche Versicherung

§ 27 Eidesstattliche Versicherung(1) Der Pflichtige hat dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn 1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat,2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,3. der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert hat oder4. der Vollziehungsbeamte den Pflichtigen wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt worden war; dies gilt nicht, wenn der Pflichtige seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht. (2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein: 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Pflichtigen an eine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 [BGBl. I S. 2866], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 [BGBl. I S. 345]);2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Pflichtigen vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt. (3) Der Pflichtige hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.(4) Die eidesstattliche Versicherung wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Pflichtige im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung, An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.

§ 28

Erteilung von Urkunden

§ 28 Erteilung von UrkundenIst zum Zwecke der Vollstreckung ein Erbschein oder eine andere Urkunde erforderlich, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.

§ 29

Vollstreckungsschutz

§ 29 Vollstreckungsschutz(1) Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. (2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

§ 3

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

§ 3 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald 1. die Voraussetzungen des § 2 weggefallen sind oder2. der Verwaltungsakt, der vollstreckt wird,a) befolgt oderb) aufgehoben worden ist oder 3. die Verpflichtung, wegen der vollstreckt wird, nach Erlass des Verwaltungsaktsa) erloschen oderb) gestundet worden ist. (2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b durch ein Urteil oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn das Urteil oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. (3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen. (4) Hat der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren (§ 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809)) oder ein Verwaltungsgericht durch ein Urteil eine Norm für nichtig erklärt, so bleiben die auf der Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; ihre Vollstreckung ist jedoch unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

§ 30

Pfändung

§ 30 Pfändung(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. (3) Die Pfändung unterbleibt, wenn 1. der Pflichtige den beizutreibenden Geldbetrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder2. der Pflichtige dem Vollziehungsbeamten einen Postschein, eine Quittung oder eine sonstige Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den beizutreibenden Geldbetrag zur Erfüllung der Schuld bei der Post oder einer Kreditanstalt eingezahlt oder überwiesen hat oder3. die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

§ 31

Pfändungspfandrecht

§ 31 Pfändungspfandrecht(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

§ 32

Bevorzugte Befriedigung eines Dritten

§ 32 Bevorzugte Befriedigung eines DrittenDer Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- und Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.

§ 33

Ausschluss der Gewährleistung

§ 33 Ausschluss der GewährleistungWird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 33a

Pflicht zur gütlichen und zügigen Erledigung

§ 33a Pflicht zur gütlichen und zügigen ErledigungDer Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Pflichtige aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.

§ 34

Verfahren bei der Pfändung

§ 34 Verfahren bei der Pfändung(1) Sachen, die im Gewahrsam des Pflichtigen sind, pfändet die Vollstreckungsbehörde dadurch, dass der Vollziehungsbeamte die Sachen in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Pflichtigen zu lassen, wenn die Befriedigung des Gläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Pflichtigen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht worden ist. (3) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Pflichtigen die Pfändung mitzuteilen. (4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist. (5) Die § 811 Abs. 1, §§ 811a bis 813 und § 813b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie andere Vorschriften, die für die Pfändung von Sachen Beschränkungen und Verbote vorsehen, sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. (6) Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.

§ 35

Pfändung ungetrennter Früchte

§ 35 Pfändung ungetrennter Früchte(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung widersprechen, wenn nicht für einen Anspruch gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 36

Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

§ 36 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. (2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.

§ 37

Versteigerungstermine

§ 37 Versteigerungstermine(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Pflichtige mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden. (2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Kreisbediensteter oder ein Polizeivollzugsbeamter der Versteigerung beizuwohnen.

§ 38

Versteigerungsverfahren

§ 38 VersteigerungsverfahrenBei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).

§ 39

Wertpapiere

§ 39 WertpapiereGepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 4

Pflichtiger

§ 4 Pflichtiger(1) Pflichtiger ist derjenige, gegen den sich die Vollstreckung richtet. (2) Als Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden, wer durch Verwaltungsakt zu einer Geldleistung, zu einer sonstigen Handlung, zu einer Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist. (3) Wird der Pflichtige als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 18 und 69) auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Pflichtigen gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne die Voraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 40

Namenspapiere

§ 40 NamenspapiereLautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen anstelle des Pflichtigen abzugeben.

§ 41

Versteigerung von Früchten

§ 41 Versteigerung von FrüchtenGepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.

§ 42

Andere Verwertung

§ 42 Andere VerwertungDie Vollstreckungsbehörde kann auf Antrag des Pflichtigen oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen eine gepfändete Sache auch durch andere Personen als den Vollziehungsbeamten oder auf andere Weise als in den vorstehenden Vorschriften bestimmt ist, verwerten lassen. Der Pflichtige ist rechtzeitig zu unterrichten.

§ 43

Anschlusspfändung

§ 43 Anschlusspfändung(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Dem Pflichtigen ist die weitere Pfändung mitzuteilen. (2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher vorgenommen worden, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

§ 44

Mehrfache Pfändung einer Sache

§ 44 Mehrfache Pfändung einer Sache(1) Wenn dieselbe Sache für verschiedene Vollstreckungsbehörden oder für eine Vollstreckungsbehörde und durch Gerichtsvollzieher gepfändet worden ist, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Verwertung. (2) Verwertet wird für alle beteiligten Gläubiger auf Betreiben eines jeden von ihnen. (3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten Gläubiger verteilt. (4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet worden ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.(5) Ebenso ist zu verfahren, wenn für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet worden ist.

§ 45

Pfändung einer Geldforderung

§ 45 Pfändung einer Geldforderung(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen. (4) Abs. 3 gilt auch, wenn 1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,2. der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.

§ 46

Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

§ 46 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt aufgrund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde. (2) Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder vor der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in dem § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.

§ 47

Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug ...

§ 47 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung(1) Die Pfändung einer Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister. (2) Die Pfändung einer Forderung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen. (3) Die Pfändung nach den Abs. 1 und 2 wird aufgrund der Pfändungsverfügung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und auf die in § 53 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57, 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek oder einem Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet ist.

§ 48

Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 48 Pfändung einer Forderung aus indossablen PapierenForderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

§ 49

Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 49 Pfändung fortlaufender Bezüge(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer sonstigen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auf die Beträge, die später fällig werden. (2) Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Pflichtige bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn. (3) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Pflichtige und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. (4) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung nach Abs. 1 und 2 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

§ 5

Vollstreckungshilfe

§ 5 Vollstreckungshilfe(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen. (2) Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde. (3) Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25 Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten. (4) Vollstreckungshilfe wird auch auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes geleistet. Die Vorschriften über die Amtshilfe sind hierauf anwendbar. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Verwaltungsakt vollstreckbar ist. Sie ist zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Pflichtigen nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die hessischen Behörden nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.

§ 50

Überweisungsverfügung

§ 50 Überweisungsverfügung(1) Die Vollstreckungsbehörde überweist die Forderung dem Gläubiger, für den sie gepfändet worden ist, zur Einziehung. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.(2) Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

§ 51

Wirkung der Überweisung

§ 51 Wirkung der Überweisung(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt. (2) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann den Pflichtigen zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung und den Verbleib der Urkunden erforderlichen Auskunft durch ein Zwangsgeld anhalten. Sie kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76 erzwingen. (4) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Urkunden befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.(5) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.

§ 52

Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 52 Erklärungspflicht des Drittschuldners(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet schriftlich zu erklären 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. Die Erklärung des Drittschuldners zu Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. (3) Der Drittschuldner kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Er haftet dem Gläubiger für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. (4) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.

§ 53

Andere Art der Verwertung

§ 53 Andere Art der VerwertungIst die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 54

Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 54 Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 45 bis 53 die folgenden Vorschriften. (2) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Sie wird wie eine gepfändete Sache verwertet. (3) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen Treuhänder herauszugeben sei, den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem Treuhänder als Vertreter des Pflichtigen aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Pflichtigen erlangt der Gläubiger, für den gepfändet ist, eine Sicherungshypothek für seine Forderung. Der Treuhänder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Sache wird nach den für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen geltenden Vorschriften verwertet. (4) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug betrifft, gelten die Vorschriften des Abs. 3 entsprechend.

§ 55

Pfändungsschutz

§ 55 PfändungsschutzBeschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten auch für die Vollstreckung nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

§ 56

Mehrfache Pfändung einer Forderung

§ 56 Mehrfache Pfändung einer Forderung(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.

§ 57

Vollstreckung in andere Vermögensrechte

§ 57 Vollstreckung in andere Vermögensrechte(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Pflichtigen das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen treffen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist. (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen. (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht. (7) Die §§ 858 bis 860 und 863 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 58

Verfahren

§ 58 Verfahren(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den §§ 864 bis 870a der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. (2) Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann. Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde. (3) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt. Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung einer Ackernahrung, Kleinsiedlung oder Kleinwohnung, die der Pflichtige bewohnt, ist nur mit seiner Zustimmung zulässig. (4) Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts, mit der die Geldleistung gefordert wird, unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.

§ 59

Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger

§ 59 Vollstreckung gegen RechtsnachfolgerIst eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.

§ 6

Vollziehungsbeamte

§ 6 Vollziehungsbeamte(1) Die nach diesem Gesetz den Vollziehungsbeamten obliegenden Aufgaben sind besonders bestellten Bediensteten bei der Vollstreckungsbehörde vorbehalten. Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. (2) Der Vollziehungsbeamte wird dem Pflichtigen und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. (3) Der Vollziehungsbeamte soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis bei sich führen. (4) Vollstreckungsauftrag und Dienstausweis sind auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollziehungsbeamten bestellen.

§ 60

Dinglicher Arrest

§ 60 Dinglicher Arrest(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder erlassen will, den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Amtsgericht kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Leistungspflicht noch nicht zahlenmäßig feststeht oder bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Pflichtige die Vollziehung des Arrests hemmen und die Aufhebung des vollzogenen Arrests erreichen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. (2) Die Vollstreckungsbehörde vollzieht den Arrest in entsprechender Anwendung der §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung und der §§ 30 bis 59 dieses Gesetzes, bei eingetragenen Luftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

§ 61

Verwertung von Sicherheiten

§ 61 Verwertung von Sicherheiten(1) Die Vollstreckungsbehörde kann Sicherheiten, die der Pflichtige gestellt hat oder die sie sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verwerten, wenn 1. die Sicherheit pfändbar,2. die gesicherte Geldleistung fällig und3. dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht angedroht und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. (2) Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.

§ 62

Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen

§ 62 Vollstreckung zugunsten des Landeswohlfahrtsverbands HessenVerwaltungsakte des Landeswohlfahrtsverbands Hessen sowie Verwaltungsakte anderer Stellen, mit denen eine Geldleistung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen gefordert wird, werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.

§ 63

Vollstreckung zugunsten des Ausgleichsfonds

§ 63 Vollstreckung zugunsten des AusgleichsfondsÖffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

§ 64

Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer

§ 64 Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer(1) Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt. (2) Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.

§ 64a

Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften

§ 64a Vollstreckung zugunsten der Religionsgemeinschaften(1) Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Pflichtige seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft. Für Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten. (2) Die in Abs. 1 genannten Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, der Gemeinde oder dem Landkreis, der für die Gemeinde vollstreckt, einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge, mindestens jedoch 10 und höchstens 50 Euro zu zahlen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung der Vollstreckungsangelegenheit begonnen worden ist. Ein Unkostenbeitrag von mehr als 50 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

§ 65

Vollstreckung durch die Finanzämter

§ 65 Vollstreckung durch die FinanzämterRückerstattungsansprüche nach § 47 Abs. 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1171), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), werden durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt.

§ 66

Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts

§ 66 Im Verwaltungswege vollstreckbare Forderungen des bürgerlichen Rechts(1) Wegen Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, darf in das bewegliche Vermögen des Pflichtigen vollstreckt werden, wenn die Forderungen entstanden sind aus 1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens,3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke. (2) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. (3) Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften über die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Verwaltungsakts. § 19 Abs. 3 und 4 finden keine Anwendung. (4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 67

Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

§ 67 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen(1) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Pflichtige ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung zu belehren. (2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Geltendmachung der Einwendungen wegen der Forderung Klage erhoben hat oder2. der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der Klage rechtskräftig stattgegeben worden ist.

§ 68

Vollstreckungsbehörden

§ 68 Vollstreckungsbehörden(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde. (2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister kann im Benehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

§ 69

Voraussetzungen der Vollstreckung

§ 69 Voraussetzungen der Vollstreckung(1) Verwaltungsakte nach § 68 können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn 1. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist,2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist,3. die Androhung zugestellt worden ist,4. die dem Pflichtigen gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. (2) Die Frist nach Abs. 1 Nr. 2 ist so zu bemessen, dass der Pflichtige noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist Rechtsschutz erlangen kann. (3) Die Androhung ist auch dann nach Abs. 1 Nr. 3 zuzustellen, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist.

§ 7

Zutrittsrecht und Durchsuchung

§ 7 Zutrittsrecht und Durchsuchung(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und sonstiges Besitztum des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei darf der Vollziehungsbeamte auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht. (2) Im Beisein des Vollziehungsbeamten haben auch die von dem Vollziehungsbeamten zugezogenen Zeugen, Polizeivollzugsbeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Abs. 1. (3) Die Wohnung des Pflichtigen darf ohne dessen Einwilligung, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden; die Anordnung ist vorzuzeigen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchende Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410), entsprechend. (4) Willigt der Pflichtige in die Durchsuchung ein oder ist gegen ihn eine Anordnung nach Abs. 3 Satz 1 ergangen oder wegen Gefahr im Verzuge entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

§ 70

Verhältnismäßigkeit

§ 70 VerhältnismäßigkeitDie Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Das Zwangsmittel ist so zu bestimmen, dass der Pflichtige und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 71

Anwendung der Zwangsmittel

§ 71 Anwendung der Zwangsmittel(1) Zwangsmittel dürfen wiederholt und solange angewendet werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist. (2) Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst dann angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. (3) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden. (4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist.

§ 72

Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr

§ 72 Ausnahmen bei der Gefahrenabwehr(1) Verwaltungsakte, die der Gefahrenabwehr dienen, können bei der Anwendung der Zwangsmittel nach §§ 74, 75, 77 und 78 abweichend von den Bestimmungen des § 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 Abs. 2, §§ 9, 10, 69 und 78 Abs. 1 vollstreckt werden, soweit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren ist. Für die Anwendung des Zwangsgeldes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 69 Abs. 1 Nr. 2 eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen den Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. § 8des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt.

§ 73

Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 73 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen RechtsGegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.

§ 74

Ersatzvornahme

§ 74 Ersatzvornahme(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. (2) Ist die Handlung notwendig mit der gewaltsamen Einwirkung auf Sachen verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel anordnen. (3) Der Kostenbetrag ist in der Androhung der Ersatzvornahme vorläufig zu veranschlagen. Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Überzahlte Beträge sind dem Pflichtigen zu erstatten. (4) Zahlt der Pflichtige die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Zahlung Zinsen in Höhe von fünf vom Hundert über dem Basiszinssatz für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsen kann abgesehen werden.

§ 75

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen

§ 75 Erwirkung von Duldungen und UnterlassungenHandelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. § 74 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 76

Zwangsgeld

§ 76 Zwangsgeld(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die ein anderer als der Pflichtige nicht vornehmen kann (unvertretbare Handlung) oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten. Auch zu einer vertretbaren Handlung kann der Pflichtige durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. (2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10 und höchstens 50000 Euro. (3) Von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung kann abgesehen werden, wenn 1. die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist,2. das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und3. der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

§ 77

Wegnahme

§ 77 Wegnahme(1) Hat der Pflichtige eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen. (2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (3) Dem Antrag der Vollstreckungsbehörde sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsakts sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5, §§ 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 78

Zwangsräumung

§ 78 Zwangsräumung(1) Hat der Pflichtige eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann ihn der Vollziehungsbeamte aus dem Besitz setzen, nachdem der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist. (2) Bewohnt der Pflichtige einen Raum, so ist die Zwangsräumung auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden vom Vollziehungsbeamten weggeschafft und dem Pflichtigen oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten oder einer seiner Familie, seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. (4) Ist weder der Pflichtige noch eine der in Abs. 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweit in Verwahrung zu geben. Der Pflichtige ist aufzufordern, die Sachen abzuholen. Kommt der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

§ 79

Vorführung

§ 79 Vorführung(1) Hat der Pflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist. (2) Der Vorgeführte darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der er vorgeladen war, festgehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende des auf die Vorführung folgenden Tages. (3) § 68 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

§ 8

Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen

§ 8 Widerstand gegen VollstreckungsmaßnahmenWiderstand, der gegen den Vollziehungsbeamten oder eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann vom Vollziehungsbeamten durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist. Der Vollziehungsbeamte kann um die Unterstützung der Polizeibehörden nachsuchen, soweit dies zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.

§ 80

Kosten

§ 80 Kosten(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt wird. Für die Gebühren sind feste Sätze oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlungen oder nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlungen zu berechnende Beträge festzulegen. Bei der Festlegung der Gebührensätze ist § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), zu beachten. (3) Für die Kostenerhebung gelten die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Für Widersprüche gegen Kostenentscheidungen gilt § 4 Abs. 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 81

Anhängige Verfahren

§ 81 Anhängige VerfahrenVollstreckungsverfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.

§ 82

(gegenstandslos)

§ 82 (gegenstandslos)

§ 83

(gegenstandslos)

§ 83 (gegenstandslos)

§ 84

Ausführungsvorschriften

§ 84 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister, soweit erforderlich im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

§ 85

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 851) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 1. Die § 66 Abs. 4 und § 80 treten am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1967.2. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 9

Zuziehung von Zeugen

§ 9 Zuziehung von ZeugenWird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Pflichtigen weder dieser noch eine seinem Haushalt oder seinem Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten, Kreisbediensteten oder Polizeivollzugsbeamten als Zeugen zuzuziehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.