VwPersVSV HE · Hessen

Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in der Landesverwaltung Vom 28. Januar 2004

Ausfertigungsdatum:
28.01.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 55
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwPersVSV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) und durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Amtszeit aller derzeitigen Personalräte und Stufenvertretungen sowie der entsprechenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Geschäftsbereichen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport mit Ausnahme der in §§ 86 und 87 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten, des Hessischen Ministeriums der Finanzen, des Hessischen Ministeriums der Justiz, des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Hessischen Sozialministeriums wird bis zum 31. Mai 2005 verlängert.

§ 2

§ 2Die Neuwahlen in den nach § 1 von der Wahlverschiebung betroffenen Bereichen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die neu gewählten Personalratsmitglieder und Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens am 1. Juni 2005 ihr Amt angetreten haben.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.