AllgVwKostO · Hessen

Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 11. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
11.12.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 763
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG)ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 75 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 18 1412 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 15 1413 übrige Beschäftigte je ¼ Stunde 12,25 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 30 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,40

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 75 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 18,50 1412 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 15,50 1413 übrige Beschäftigte je ¼ Stunde 12,25 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 30 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,40

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 75 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 19,25 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 16 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 12,50 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 30 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,45

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 75 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 19,75 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 16,25 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 12,75 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 30 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,45

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 75 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 21,50 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 17,75 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 14 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,47

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt 1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 10 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 21,50 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 17,75 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 14 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 % des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 % des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,60

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt 1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 10 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 22,25 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 18,25 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 14,50 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 % des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 % des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,60

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt 1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 10 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 23,50 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 19,25 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 15,50 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 % des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 % des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,60

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) ist nicht anzuwenden. 111 Schriftliche und elektronische Auskünfte 50 bis 1 000 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 30 bis 1 000 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 15 114 Unterrichtung, Mitteilung, Auskunft oder Durchführung einer Maßnahme aufgrund eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder § 54 Abs. 3 Satz 2 HDSIG 50 bis 1 000 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 25 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 70 bis 700 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt 1231 nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 1232 nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 90 bis 800 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 20 bis 60 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 10 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 10 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 1 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 26,50 1412 Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 21,50 1413 übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer je ¼ Stunde 18,25 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 % der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 35 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 % des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 % des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,60

Anlage AllgVwKostO

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 G e b ü h r e n 11 Auskünfte, Akteneinsicht 110 § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG)ist nicht anzuwenden. 111 schriftliche Auskünfte 30 bis 600 Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden. 112 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind oder deren Verfahren abgeschlossen ist 10 bis 600 1121 Zuschlag zu Nr. 112 für das Versenden von Akten oder Kopien aus Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 113 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden; dies gilt auch für das Versenden von Kopien aus Akten. Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. je Sendung 12 12 Bescheinigungen, Zeugnisse 121 Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, Ausstellung der Apostille oder Beglaubigung einer Urkunde aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen 18 122 Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3 BGB 60 bis 600 123 Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes je inhaltlich verschiedene Maßnahme 60 124 schriftliche Bescheinigung des Einverständnisses der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt (insbesondere Bescheinigung einer Genehmigungsfiktion nach § 42a Abs. 3 HVwVfG) 10 bis 50 13 Beglaubigungen 131 Beglaubigung einer Unterschrift 6 132 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., 1321 die die beglaubigende Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3 1322 in anderen Fällen 13221 Urkunde, die aus 1 bis 10 Seiten besteht 6 13222 Urkunde, die aus mehr als 10 Seiten besteht je Seite 0,60 14 Gebühren nach Zeitaufwand 140 Grundsätze 1401 Gebühren nach der Obergruppe 14 sind zu erheben, wenn - für eine Amtshandlung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder - Wartezeiten über eine ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, und in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 1402 Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung beteiligt waren (insbesondere bei mitwirkenden Behörden, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehören); die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Registraturkräfte oder Boten) wird nicht gesondert berechnet. Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten. 141 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1411 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 18 1412 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je ¼ Stunde 15 1413 übrige Beschäftigte je ¼ Stunde 12,25 142 Gebühren für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 1411 bis 1413 mindestens 30 15 Ablehnung der Gewährung einer Geldleistung, Anforderung einer Geldleistung 151 Entscheidung über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand höchstens 20 v. H. des streitigen Betrags 152 Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit die Behörde bereits mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hatte nach Zeitaufwand höchstens 10 v. H. des streitigen Betrags 16 Fiktion des Einverständnisses der Behörde Für das Einverständnis der Behörde, das nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, wird diejenige Gebühr zugrunde gelegt, die für die ersetzte Amtshandlung vorgesehen ist. Von dieser Gebühr sind für den Verwaltungsaufwand, der dadurch erspart wird, dass kein schriftlicher Bescheid abgefasst wurde, je nach erspartem Aufwand ein Betrag von 10 bis 200 Euro abzuziehen. 2 A u s l a g e n Auslage EUR 21 Kopien 211 Anfertigen von Kopien unabhängig von der Art der Herstellung bis DIN A 3, je Seite 0,20 - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 22 Benutzung eines Personenkraftwagens je km 0,40

Eingangsformel AllgVwKostO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S.36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.