AllgVwKostO · Hessen

Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Vom 21. November 2003

Ausfertigungsdatum:
21.11.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 294
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage AllgVwKostO

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Eingangsformel AllgVwKostO

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für Amtshandlungen ( § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ) werden Kosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2 Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3 Die Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 30. April 2001 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2003 (GVBl. I S. 246), wird aufgehoben.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.