Anordnung über die Dienstaufsicht und die Verwaltung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Vom 28. September 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 28.09.1967
- Fundstelle:
- GVBl. I 1967, 182
Auf Grund des § 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13), geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455), wird bestimmt:
§ 1 Die oberste Dienstaufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit übt der Minister der Justiz aus; die Verwaltung dieser Gerichte gehört zu seinem Geschäftsbereich.
§ 2 (Aufhebungsanweisung)
§ 3 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.