VerwFHG · Hessen

Gesetz über die Fachhochschulausbildung für Finanzverwaltung und Rechtspflege (Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG ) Vom 12. Juni 1979*)

Ausfertigungsdatum:
12.06.1979
Fundstelle:
GVBl. I 1979, 95, 97
94 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein.(2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.(3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Ausnahmsweise können hauptamtliche Fachhochschullehrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.(2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.(3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Ausnahmsweise können hauptamtliche Fachhochschullehrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.(2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.(3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ab1auf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§ 14

Errichtung der Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule. Ein Fachbereich kann für die Ausbildung der Beamten verschiedener Laufbahnen des gehobenen Dienstes zuständig sein. (2) Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden in die Fachbereiche Polizei und Verwaltung. (3) Der Fachbereich Verwaltung und der Fachbereich Polizei gliedern sich jeweils in Abteilungen mit Sitz in Gießen, Kassel, Mühlheim am Main und Wiesbaden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Abteilungen auflösen oder einrichten. (4) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung des Fachbereiches Verwaltung regelt insbesondere die Organisation und Befugnisse der Abteilungen.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Es ist erstmals auf die Ausbildung von Beamten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 beginnt.

§ 22a

§ 22 a Diplomgrad(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade: Fachrichtung Diplomgrad Abkürzung Archivwesen Diplom-Archivar Dipl.-Arch. Bibliothekswesen Diplom-Bibliothekar Dipl.-Bibl. Steuerverwaltung Diplom-Finanzwirt Dipl.-Finw. Forstwirtschaft Diplom-Forstingenieur Dipl.-Forsting. Rechtspflege Diplom-Rechtspfleger Dipl.-Rpfl. Landesversicherungsanstalt, Diplom-Verwaltungswirt Dipl.-Verw. Polizei, Verwaltung Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen. (3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. (2) Es ist erstmals auf die Ausbildung von Beamten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 beginnt.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Die Kosten der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen. (2) Die Kosten der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden trägt das Land, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren wird von diesen eine Gebühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer erhoben. Die Gebühr wird zum Beginn des Studiums fällig. Für Teilnehmer, die sich vor dem 1. Oktober 2007 im Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden befinden, werden Gebühren für die bis zu diesem Tag angefallenen Pflichtstunden nach der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) erhoben.(3) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt.

§ 22a

§ 22 a Diplomgrad(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade: Fachrichtung Diplomgrad Abkürzung Archivwesen Diplom-Archivar Dipl.-Arch. Bibliothekswesen Diplom-Bibliothekar Dipl.-Bibl. Steuerverwaltung Diplom-Finanzwirt Dipl.-Finw. Forstwirtschaft Diplom-Forstingenieur Dipl.-Forsting. Rechtspflege Diplom-Rechtspfleger Dipl.-Rpfl. Landesversicherungsanstalt, Diplom-Verwaltungswirt Dipl.-Verw. Polizei, Verwaltung Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 54 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen. (3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. (2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann. (3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 62 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. §§ 25 und 26 gestrichen und §§ 23 und 24 i. d. F. des Art. 1 des Dritten ÄndGes. vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 760). In Kraft ab 29. Dezember 1990. Bez. der Übergangsvorschriften vgl. Art. 2 des Dritten ÄndGes. §§ 25 und 26 gestrichen und §§ 23 und 24 i. d. F. des Art. 1 des Dritten ÄndGes. vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 760). In Kraft ab 29. Dezember 1990. Bez. der Übergangsvorschriften vgl. Art. 2 des Dritten ÄndGes.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (Verwaltungsfachhochschulen) als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bildet 1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Rechtspflegeranwärter und3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen aus.(3) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bildet 1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung,3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus, soweit sich die Ausbildung nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes richtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen. (5) Während der Fachstudien nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg ausgebildet. Sie trägt insoweit die Bezeichnung Archivschule in Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -. Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes hat die Archivschule die Aufgaben einer Verwaltungsfachhochschule nach § 2. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtung. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muss der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats nach § 18 entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 10

Aufgaben des Senats

§ 10 Aufgaben des Senats(1) Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit des Rektors, eines Fachbereichs oder des Kuratoriums gegeben ist. (2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere 1. Erlaß und Änderung der Grundordnung (§ 6),2. Vorschlag für die Bestellung des Rektors (§ 8 Abs. 1),3. Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zu den Studienordnungen (§ 15) und den darin enthaltenen Studienplänen,5. Bildung von Fachbereichskommissionen auf Antrag eines Fachbereichs (§ 19 Abs. 2),6. Erlaß und Änderung der Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3),7. Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,8. Vorschläge für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschulen,9. Beschluss über einen Beitrag des Senats zum Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsfachhochschule. Nr. 9 gilt nur für die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung.

§ 11

Zusammensetzung des Senats

§ 11 Zusammensetzung des Senats(1) Mitglieder des Senats sind 1. der Rektor als Vorsitzender,2. der andere Fachbereichsleiter als stellvertretender Vorsitzender,3. fünf Vertreter der Fachhochschullehrer,4. vier Vertreter der Studierenden,5. zwei Vertreter der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,6. der Kanzler mit beratender Stimme. (2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 und 5 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 werden von der Studierendenvertretung bestimmt. (3) Ist nach dem Ergebnis der Wahl bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 3 ein Fachbereich nicht mit mindestens zwei Fachhochschullehrern vertreten, werden den beiden Wahlbewerbern dieses Fachbereichs, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen, die beiden letzten Sitze für diese Gruppe zugeteilt. (4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß jeder Fachbereich mit mindestens einem Studierenden vertreten sein muß.

§ 12

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums(1) Das Kuratorium ist von der Verwaltungsfachhochschule zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören. (2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere 1. Beschluß über den Beitrag der Verwaltungsfachhochschule zum Haushaltsvoranschlag,2. Stellungnahme über den mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen der Hochschule an die Fachbereiche und den Rektor,3. Stellungnahmen zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten,5. Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Senats für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschulen.

§ 13

Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 13 Zusammensetzung des Kuratoriums(1) Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sind 1. drei Vertreter des Ministers des Innern,2. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,3. ...4. ein Vertreter der übrigen Minister, in deren Geschäftsbereich Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ausgebildet werden,5. drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,6. ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,7. ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,8. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,9. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes. (2) Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda sind 1. zwei Vertreter des Ministers der Finanzen,2. zwei Vertreter des Ministers der Justiz,3. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,4. ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums,5. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,6. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes.

§ 14

Errichtung der Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule. Ein Fachbereich kann für die Ausbildung der Beamten verschiedener Laufbahnen des gehobenen Dienstes zuständig sein. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer, die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung in die Fachbereiche Polizei und Verwaltung. (3) Der Fachbereich Verwaltung und der Fachbereich Polizei gliedern sich jeweils in Abteilungen mit Sitz in Gießen, Kassel, Mühlheim am Main und Wiesbaden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Abteilungen auflösen oder einrichten. (4) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Organisation und Befugnisse der Abteilungen.

§ 17

Aufgaben des Fachbereichsrats

§ 17 Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat beschließt in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 bestimmt ist. (2) Der Fachbereichsrat beschließt insbesondere 1. die Geschäftsordnung des Fachbereichs (§ 14 Abs. 4),2. Studienordnungen des Fachbereichs (§ 15),3. Vorschläge für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,4. einen Beitrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule,5. Vorschläge für die Vergabe von Lehraufträgen,6. Vorschläge für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. Nr. 4 gilt nur für die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda. (3) Der Fachbereichsrat soll sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem anderen Fachbereichsrat abstimmen.

§ 18

Zusammensetzung des Fachbereichsrats

§ 18 Zusammensetzung des Fachbereichsrats(1) Mitglieder des Fachbereichsrats sind 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. mindestens sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. zwei Vertreter der sonstigen hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,5. vier Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten. (2) Die Mitglieder haben Stellvertreter.(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 werden von der Studierendenvertretung ihres Fachbereichs bestimmt. (4) Durch die Grundordnung kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Zahl der Anwärter im Fachbereich dies rechtfertigt. (5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 19

Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen

§ 19 Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 4).(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie haben die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nehmen zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr. (2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln die Bildungsinhalte und erfüllen die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeiten mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. (3) Die Verwaltungsfachhochschulen haben zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschulen zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen fördern die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen; sie können hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen und weiterbildende Studiengänge, insbesondere Masterstudiengänge, durchführen. (5) Die Verwaltungsfachhochschulen können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

§ 22a

§ 22 a Hochschulgrade(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschule nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad. Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 54 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen. (3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 27

Stellenbesetzung

§ 27 Stellenbesetzung(1) Hauptamtliche Lehrkräfte und Verwaltungspersonal für den Fachbereich Rechtspflege stellt der Minister der Justiz ein. (2) Hauptamtliche Lehrkräfte für den Fachbereich Steuer und die sonstigen an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda tätigen Bediensteten stellt der Minister der Finanzen ein. (3) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stellt der Minister des Innern ein. (4) Die Minister können ihre Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 auf die Verwaltungsfachhochschulen übertragen; dies gilt nicht für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften.

§ 29

Ausführung des Gesetzes

§ 29 Ausführung des Gesetzes(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern bezüglich der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz bezüglich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 3

Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda führt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz. (2) Die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung führt der Minister des Innern. (3) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschulen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllen. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 30 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Es ist erstmals auf die Ausbildung von Beamten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 beginnt.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen. (2) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung trägt das Land, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren wird von diesen eine Gebühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer erhoben. Die Gebühr wird zum Beginn des Studiums fällig. Für Teilnehmer, die sich vor dem 1. Oktober 2007 im Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung befinden, werden Gebühren für die bis zu diesem Tag angefallenen Pflichtstunden nach der Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen vom 1. Oktober 1980 (GVBl. I S. 347) erhoben.(3) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt.

§ 8

Bestellung des Rektors, Vertretung

§ 8 Bestellung des Rektors, Vertretung(1) Auf Vorschlag des Senats bestellt die Aufsichtsbehörde einen der Fachbereichsleiter für die Dauer seiner laufenden Amtszeit zum Rektor. (2) Der andere Fachbereichsleiter ist allgemeiner Vertreter des Rektors. Er soll als Vertreter nur tätig werden, wenn der Rektor verhindert ist oder ihn mit der Vertretung beauftragt. (3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 ist der Rektor in der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 3 von seinen Lehr- und Prüfungsaufgaben ganz oder teilweise zu befreien. Das gleiche gilt für seinen Vertreter, soweit die Freistellung für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben erforderlich ist.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (Verwaltungsfachhochschulen) als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bildet 1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Rechtspflegeranwärter und3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen aus.(3) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bildet 1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung,3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus, soweit sich die Ausbildung nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes richtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen. (5) Während der Fachstudien nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg ausgebildet. Sie trägt insoweit die Bezeichnung Archivschule in Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft -. Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes hat die Archivschule die Aufgaben einer Verwaltungsfachhochschule nach § 2. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtung. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muss der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats nach § 18 entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (Verwaltungsfachhochschulen) als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda bildet 1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Rechtspflegeranwärter und3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen aus.(3) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bildet 1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Deutschen Rentenversicherung,3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus.(4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen. (5) Während der Fachstudien des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg ausgebildet. Sie trägt insoweit die Bezeichnung Archivschule in Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft -. Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes hat die Archivschule die Aufgaben einer Verwaltungsfachhochschule nach § 2. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtung. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muss der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats nach § 18 entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 22a

§ 22 a Hochschulgrade(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschule nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad. Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (2) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (3) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (4) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 2 und 3 wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 23

Hauptberufliche Lehrkräfte

§ 23 Hauptberufliche Lehrkräfte(1) Fachhochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich Lehrenden einschließlich der Professoren und der auf Zeit eingesetzten Lehrkräfte. (2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, obliegen der hauptamtlichen Lehrkraft nur Lehr- und Prüfungsverpflichtungen im Rahmen eines Fachbereichs. (3) Der Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt. (4) Auf beamtete Professoren werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda und die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung (Verwaltungsfachhochschulen) als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a.d. Fulda bildet 1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Anwärter für den Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst des gehobenen Justizdienstes und3. Aufstiegsbeamte in diesen Bereichen aus.(3) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung bildet 1. Anwärter des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes,2. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahn und3. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus.(4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Ausbildung von Arbeitnehmern der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen. (5) Während der Fachstudien des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärter des Laufbahnzweiges Archivdienst des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes von der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft ausgebildet. Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes hat die Archivschule die Aufgaben einer Verwaltungsfachhochschule nach § 2. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieses Laufbahnzweiges. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muss der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats nach § 18 entsprechen. Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 13

Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 13 Zusammensetzung des Kuratoriums(1) Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sind 1. drei Vertreter des Ministers des Innern,2. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,3. ein Vertreter der übrigen Minister, in deren Geschäftsbereich Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ausgebildet werden,4. drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,5. ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,6. ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,7. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,8. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes. (2) Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda sind 1. zwei Vertreter des Ministers der Finanzen,2. zwei Vertreter des Ministers der Justiz,3. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,4. ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums,5. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,6. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes.

§ 14

Errichtung der Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule. (2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer, die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung in die Fachbereiche Polizei und Verwaltung. (3) Der Fachbereich Verwaltung und der Fachbereich Polizei gliedern sich jeweils in Abteilungen mit Sitz in Gießen, Kassel, Mühlheim am Main und Wiesbaden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Abteilungen auflösen oder einrichten. (4) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Organisation und Befugnisse der Abteilungen.

§ 18

Zusammensetzung des Fachbereichsrats

§ 18 Zusammensetzung des Fachbereichsrats(1) Mitglieder des Fachbereichsrats sind 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. mindestens sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. zwei Vertreter der sonstigen hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,5. vier Vertreter der im Fachbereich Studierenden. (2) Die Mitglieder haben Stellvertreter.(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 werden von der Studierendenvertretung ihres Fachbereichs bestimmt. (4) Durch die Grundordnung kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Zahl der Anwärter im Fachbereich dies rechtfertigt. (5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie haben die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nehmen zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr. (2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln die Bildungsinhalte und erfüllen die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeiten mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. (3) Die Verwaltungsfachhochschulen haben zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschulen zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen fördern die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen; sie können hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen und weiterbildende Studiengänge, insbesondere Masterstudiengänge, durchführen. (5) Die Verwaltungsfachhochschulen können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

§ 20

Studierendenvertretung

§ 20 Studierendenvertretung(1) Die im Fachbereich Studierenden wählen jeweils zu Beginn eines Abschnitts der Fachstudien für die Dauer des Abschnitts eine Vertretung für den Studienabschnitt. Die Vertretungen für die Studienabschnitte eines Fachbereichs bilden gemeinsam die Studierendenvertretung. (2) Näheres regeln die Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3).

§ 22

Hochschulgrade

§ 22 Hochschulgrade(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschule nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad. Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. (2) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (3) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (4) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 2 und 3 wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. (2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann. (3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVB1. S. 218) gilt entsprechend. (4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 25

Stellenbesetzung

§ 25 Stellenbesetzung(1) Hauptamtliche Lehrkräfte und Verwaltungspersonal für den Fachbereich Rechtspflege stellt der Minister der Justiz ein. (2) Hauptamtliche Lehrkräfte für den Fachbereich Steuer und die sonstigen an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda tätigen Bediensteten stellt der Minister der Finanzen ein. (3) Die Bediensteten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung stellt der Minister des Innern ein. (4) Die Minister können ihre Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 auf die Verwaltungsfachhochschulen übertragen; dies gilt nicht für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften.

§ 26

Lehrbeauftragte

§ 26 LehrbeauftragteZur Ergänzung des Lehrangebots erteilen die zuständigen Fachminister Lehraufträge. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Fachminister können ihre Befugnisse nach Satz 1 auf die Verwaltungsfachhochschulen übertragen.

§ 27

Ausführung des Gesetzes

§ 27 Ausführung des Gesetzes(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern bezüglich der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz bezüglich der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 28

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ab1auf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen. (2) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung trägt das Land, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren wird von diesen eine Gebühr in Höhe von 3 000 Euro pro Teilnehmer für die dreijährige Studiendauer erhoben. Die Gebühr wird zum Beginn des Studiums fällig. (3) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes wird die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda (Verwaltungsfachhochschule) als nichtrechtsfähige Anstalt des Landes errichtet.(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a.d. Fulda bildet1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Anwärter für den Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst des gehobenen Justizdienstes und3. Aufstiegsbeamte in diesen Bereichenaus.

§ 10

Aufgaben des Senats

§ 10 Aufgaben des Senats(1) Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit des Rektors, eines Fachbereichs oder des Kuratoriums gegeben ist.(2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere1. Erlaß und Änderung der Grundordnung (§ 6),2. Vorschlag für die Bestellung des Rektors (§ 8 Abs. 1),3. Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zu den Studienordnungen (§ 15) und den darin enthaltenen Studienplänen,5. Bildung von Fachbereichskommissionen auf Antrag eines Fachbereichs (§ 19 Abs. 2),6. Erlaß und Änderung der Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3),7. Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,8. Vorschläge für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule.

§ 12

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums(1) Das Kuratorium ist von der Verwaltungsfachhochschule zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören.(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere1. Beschluß über den Beitrag der Verwaltungsfachhochschule zum Haushaltsvoranschlag,2. Stellungnahme über den mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen der Hochschule an die Fachbereiche und den Rektor,3. Stellungnahmen zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten,5. Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Senats für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule.

§ 13

Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 13 Zusammensetzung des KuratoriumsMitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda sind1. zwei Vertreter des Ministers der Finanzen,2. zwei Vertreter des Ministers der Justiz,3. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,4. ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums,5. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,6. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes.

§ 14

Errichtung der Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule.(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer.(3) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 17

Aufgaben des Fachbereichsrats

§ 17 Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat beschließt in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 bestimmt ist.(2) Der Fachbereichsrat beschließt insbesondere1. die Geschäftsordnung des Fachbereichs (§ 14 Abs. 3),2. Studienordnungen des Fachbereichs (§ 15),3. Vorschläge für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,4. einen Beitrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule,5. Vorschläge für die Vergabe von Lehraufträgen,6. Vorschläge für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.(3) Der Fachbereichsrat soll sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem anderen Fachbereichsrat abstimmen.

§ 19

Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen

§ 19 Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 3).(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Verwaltungsfachhochschule vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie hat die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Sie nimmt zur Erfüllung ihres Bildungsauftrages anwendungsbezogene Forschungsaufgaben wahr.(2) Die Verwaltungsfachhochschule vermittelt die Bildungsinhalte und erfüllt die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeitet mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen.(3) Die Verwaltungsfachhochschule hat zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie ist deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet.(4) Die Verwaltungsfachhochschule fördert die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen; sie kann hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen und weiterbildende Studiengänge, insbesondere Masterstudiengänge, durchführen.(5) Die Verwaltungsfachhochschule kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

§ 21

Studium

§ 21 Studium(1) Das Studium an der Verwaltungsfachhochschule richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, den Studienvorschriften (Abs. 3) und den Studienordnungen (§ 15).(2) Über die Zulassung von Gasthörern zu einzelnen Lehrveranstaltungen entscheidet der Fachbereichsleiter im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.(3) Soweit sich die Rechte und Pflichten der Studierenden während des Studiums nicht bereits aus den beamtenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ergeben, werden sie durch Studienvorschriften geregelt, die vom Senat beschlossen werden. Die Studienvorschriften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 22

Hochschulgrade

§ 22 Hochschulgrade(1) Die Verwaltungsfachhochschule verleiht an ihre Studierenden aufgrund der Laufbahnprüfung in den Diplomstudiengängen einen Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", in den Bachelorstudiengängen einen Bachelorgrad und in den Masterstudiengängen einen Mastergrad. Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Die Verleihung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.(2) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat.(3) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird.(4) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 2 und 3 wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 23

Hauptberufliche Lehrkräfte

§ 23 Hauptberufliche Lehrkräfte(1) Fachhochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich Lehrenden einschließlich der Professoren und der auf Zeit eingesetzten Lehrkräfte.(2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, obliegen der hauptamtlichen Lehrkraft nur Lehr- und Prüfungsverpflichtungen im Rahmen eines Fachbereichs.(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung den Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte zu bestimmen.(4) Auf beamtete Professoren werden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), angewandt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. Ausnahmsweise können hauptamtliche Fachhochschullehrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.(2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann.(3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622) gilt entsprechend.(4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

§ 25

Stellenbesetzung

§ 25 Stellenbesetzung(1) Hauptamtliche Lehrkräfte und Verwaltungspersonal für den Fachbereich Rechtspflege stellt der Minister der Justiz ein.(2) Hauptamtliche Lehrkräfte für den Fachbereich Steuer und die sonstigen an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda tätigen Bediensteten stellt der Minister der Finanzen ein.(3) Die Minister können ihre Befugnisse nach Abs. 1 und 2 auf die Verwaltungsfachhochschule übertragen; dies gilt nicht für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften.

§ 26

Lehrbeauftragte

§ 26 LehrbeauftragteZur Ergänzung des Lehrangebots erteilen die zuständigen Fachminister Lehraufträge. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Fachminister können ihre Befugnisse nach Satz 1 auf die Verwaltungsfachhochschule übertragen.

§ 27

Ausführung des Gesetzes

§ 27 Ausführung des Gesetzes(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend.

§ 3

Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Die Aufsicht über die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda führt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz (Aufsichtsbehörde).(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschule ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllt. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Die Kosten der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen.(2) Für den Besuch weiterbildender Studien und von Fortbildungsveranstaltungen sind kostendeckende Gebühren zu erheben. Diese werden vom Rektor festgesetzt.

§ 5

Organe

§ 5 Organe(1) Zentrale Organe der Verwaltungsfachhochschule sind1. der Rektor,2. der Senat,3. das Kuratorium.(2) Die Verwaltungsfachhochschule gliedert sich in Fachbereiche.(3) Organe der Fachbereiche sind1. der Fachbereichsleiter,2. der Fachbereichsrat.

§ 6

Grundordnung

§ 6 Grundordnung(1) Die Verwaltungsfachhochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung regelt im Rahmen der Gesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes insbesondere die Wahl und die Zusammenarbeit der Organe der Verwaltungsfachhochschule und der Fachbereiche sowie die Ausübung des Hausrechts.(2) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, kann die Grundordnung die Bildung gemeinsamer Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen.(3) Die Gruppenvertreter in den Organen, Kommissionen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.(4) Die Lehrkräfte, die sonstigen Bediensteten und die Studierenden haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus ihren Dienstverhältnissen, so zu verhalten, daß die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen.(5) Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Ministers der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.

§ 1

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1 Errichtung und Rechtsstellung(1) Für die Ausbildung der Beamten der Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda und die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden als nichtrechtsfähige Anstalten des Landes errichtet. (2) Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda bildet 1. Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung,2. Rechtspflegeranwärter und3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen aus.(3) Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bildet 1. Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,2. Anwärter des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt,3. Aufstiegsbeamte für diese Laufbahnen und4. Beamte für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aus, soweit sich die Ausbildung nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes richtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen können eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechende Ausbildung von Angestellten der in Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernehmen. (5) Während der Fachstudien nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden die Anwärter des gehobenen Archivdienstes von der Archivschule in Marburg, die Anwärter des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken von der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main ausgebildet. Die Archivschule in Marburg trägt insoweit die Bezeichnung Archivschule in Marburg - Fachhochschule für Archivwesen -, die Bibliotheksschule in Frankfurt am Main die Bezeichnung Bibliotheksschule in Frankfurt am Main Fachhochschule für Bibliothekswesen Bei der Ausbildung des gehobenen Dienstes haben die Archivschule und die Bibliotheksschule die Aufgaben von Verwaltungsfachhochschulen (§ 2). § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Der Minister für Wissenschaft und Kunst trifft die für die Ausbildung des gehobenen Archivdienstes und des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Eigenart dieser Fachrichtungen. Er bestimmt insbesondere, welche Gremien unter Beachtung der Anforderungen von § 70 Abs. 1 Nr. 5 Hochschulrahmengesetz für Beschlüsse über Studienordnungen zuständig sind. Die Zusammensetzung dieser Gremien muß der Zusammensetzung eines Fachbereichsrats (§ 18) entsprechen. Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 4 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 10

Aufgaben des Senats

§ 10 Aufgaben des Senats(1) Der Senat berät und beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule von grundsätzlicher Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit des Rektors, eines Fachbereichs oder des Kuratoriums gegeben ist. (2) Zu den Aufgaben des Senats gehören insbesondere 1. Erlaß und Änderung der Grundordnung (§ 6),2. Vorschlag für die Bestellung des Rektors (§ 8 Abs. 1),3. Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zu den Studienordnungen (§ 15) und den darin enthaltenen Studienplänen,5. Bildung von Fachbereichskommissionen auf Antrag eines Fachbereichs (§ 19 Abs. 2),6. Erlaß und Änderung der Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3),7. Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,8. Vorschläge für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschulen. (3) Über Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 1, 4 und 8 beschließen die Senate der Verwaltungsfachhochschulen gemeinsam.

§ 11

Zusammensetzung des Senats

§ 11 Zusammensetzung des Senats(1) Mitglieder des Senats sind 1. der Rektor als Vorsitzender,2. der andere Fachbereichsleiter als stellvertretender Vorsitzender,3. fünf Vertreter der Fachhochschullehrer,4. vier Vertreter der Studierenden,5. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,6. zwei Vertreter der sonstigen an der Fachhochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,7. der Kanzler mit beratender Stimme. (2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 bis 6 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. (3) Ist nach dem Ergebnis der Wahl bei den Mitgliedern nach Abs. 1 Nr. 3 ein Fachbereich nicht mit mindestens zwei Fachhochschullehrern vertreten, werden den beiden Wahlbewerbern dieses Fachbereichs, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen, die beiden letzten Sitze für diese Gruppe zugeteilt. (4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß jeder Fachbereich mit mindestens einem Studierenden vertreten sein muß.

§ 12

Aufgaben des Kuratoriums

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums(1) Das Kuratorium ist von der Verwaltungsfachhochschule zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören. (2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere 1. Beschluß über den Beitrag der Verwaltungsfachhochschule zum Haushaltsvoranschlag,2. Beschluß über die Zuweisung von Personalstellen und Sachmitteln der Verwaltungsfachhochschule an die Fachbereiche und den Rektor, soweit durch den Haushaltsplan des Landes keine Festlegung erfolgt ist,3. Stellungnahmen zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche,4. Stellungnahmen zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten,5. Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Senats für die weitere Entwicklung der Verwaltungsfachhochschulen.

§ 13

Zusammensetzung des Kuratoriums

§ 13 Zusammensetzung des Kuratoriums(1) Mitglieder des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sind 1. drei Vertreter des Ministers des Innern,2. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,3. ...4. ein Vertreter der übrigen Minister, in deren Geschäftsbereich Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung ausgebildet werden,5. drei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,6. ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen,7. ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,8. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,9. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes. (2) Mitglieder des Kuratoriums der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda sind 1. zwei Vertreter des Ministers der Finanzen,2. zwei Vertreter des Ministers der Justiz,3. ein Vertreter des Ministers für Wissenschaft und Kunst,4. ein Vertreter des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums,5. ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,6. ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes.

§ 14

Errichtung der Fachbereiche

§ 14 Errichtung der Fachbereiche(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Verwaltungsfachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verwaltungsfachhochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Organe der Fachhochschule für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule. Ein Fachbereich kann für die Ausbildung der Beamten verschiedener Laufbahnen des gehobenen Dienstes zuständig sein. (2) Die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege und Steuer, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden in die Fachbereiche Polizei und Verwaltung. (3) Der Fachbereich Verwaltung gliedert sich in Abteilungen mit Sitz in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Abteilungen auflösen oder einrichten. (4) Der Fachbereich Polizei hat seinen Sitz in Wiesbaden. (5) Jeder Fachbereich gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Geschäftsordnung des Fachbereiches Verwaltung regelt insbesondere die Organisation und Befugnisse der Abteilungen.

§ 15

Studienordnung

§ 15 Studienordnung(1) Der Fachbereich stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. (2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, daß dem Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. (3) Die Lehrveranstaltungen sind auf aktive Mitarbeit der Studierenden anzulegen. Im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten ist die Freiheit des Studiums zu gewährleisten. Sie umfaßt auch die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen neben Pflichtfächern Fächer vorsehen, zwischen denen der Studierende wählen kann. (4) Die Studienordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die von dieser im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Fachminister erteilt wird.

§ 16

Fachbereichsleiter

§ 16 Fachbereichsleiter(1) Der Fachbereichsleiter leitet die Verwaltung des Fachbereichs und führt die laufenden Geschäfte des Fachbereichs. (2) Bei seiner Amtsführung ist der Fachbereichsleiter an die Beschlüsse des Fachbereichsrats gebunden. (3) Der Fachbereichsleiter bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor und leitet sie. Er führt die Beschlüsse des Fachbereichsrats aus. (4) Der Fachbereichsleiter wahrt die innere Ordnung des Fachbereichs und übt im Fachbereich das Hausrecht aus. Er überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen durch den Lehrkörper. (5) Der Fachbereichsleiter wird von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Fachbereichsrats aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

§ 17

Aufgaben des Fachbereichsrats

§ 17 Aufgaben des Fachbereichsrats(1) Der Fachbereichsrat beschließt in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 bestimmt ist. (2) Der Fachbereichsrat beschließt insbesondere 1. die Geschäftsordnung des Fachbereichs (§ 14 Abs. 5),2. Studienordnungen des Fachbereichs (§ 15),3. Vorschläge für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften,4. einen Beitrag des Fachbereichs zum Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule,5. Vorschläge für die Vergabe von Lehraufträgen,6. Vorschläge für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen. (3) Der Fachbereichsrat soll sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem anderen Fachbereichsrat abstimmen.

§ 18

Zusammensetzung des Fachbereichsrats

§ 18 Zusammensetzung des Fachbereichsrats(1) Mitglieder des Fachbereichsrats sind 1. der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,2. mindestens sechs Vertreter der Fachhochschullehrer,3. ein Vertreter der Lehrbeauftragten,4. zwei Vertreter der sonstigen im Fachbereich hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,5. vier Vertreter der im Fachbereich studierenden Beamten. (2) Die Mitglieder haben Stellvertreter.(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden von den Angehörigen der Gruppe gewählt, die sie vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 werden von der Studierendenvertretung ihres Fachbereichs bestimmt. (4) Durch die Grundordnung kann die Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 in angemessenem Umfang herabgesetzt werden, wenn die Zahl der Anwärter im Fachbereich dies rechtfertigt. (5) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 19

Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen

§ 19 Fachbereichsausschüsse, Fachbereichskommissionen(1) Der Fachbereichsrat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Ausschüsse bilden. Der Fachbereichsleiter ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen, denen er nicht angehört. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 5).(2) Soweit mehrere Fachbereiche Aufgaben gemeinsam erfüllen oder gemeinsam abstimmen sollen, kann der Senat auf Antrag eines Fachbereichs die Bildung von Fachbereichskommissionen ohne Entscheidungsbefugnis beschließen. Diese legen ihre Beratungsergebnisse dem Senat vor, der darüber beschließt.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Sie haben die Aufgabe, die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. (2) Die Verwaltungsfachhochschulen vermitteln die Bildungsinhalte und erfüllen die Aufgaben, die sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes ergeben. Sie arbeiten mit den Ausbildungsbehörden mit dem Ziel zusammen, die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Studienzeiten aufeinander abzustimmen. (3) Die Verwaltungsfachhochschulen haben zu gewährleisten, daß die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschulen zu anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. Sie sind deshalb zur Zusammenarbeit, insbesondere zur Abstimmung der Studiengänge, verpflichtet. (4) Die Verwaltungsfachhochschulen fördern die Fortbildung der Beamten des gehobenen Dienstes und der Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen; sie können hierzu im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde Fortbildungsveranstaltungen durchführen. (5) Die Verwaltungsfachhochschulen können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Bildungseinrichtungen zusammenwirken.

§ 20

Studierendenvertretung

§ 20 Studierendenvertretung(1) Die im Fachbereich studierenden Beamten wählen jeweils zu Beginn eines Abschnitts der Fachstudien für die Dauer des Abschnitts eine Semestervertretung. Die Semestervertretungen eines Fachbereichs bilden gemeinsam die Studierendenvertretung. (2) Näheres regeln die Studienvorschriften (§ 21 Abs. 3).

§ 21

Studium

§ 21 Studium(1) Das Studium an den Verwaltungsfachhochschulen richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, den Studienvorschriften (Abs. 3) und den Studienordnungen (§ 15).(2) Über die Zulassung von Gasthörern zu einzelnen Lehrveranstaltungen entscheidet der Fachbereichsleiter im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde. (3) Soweit sich die Rechte und Pflichten der Studierenden während des Studiums nicht bereits aus den beamtenrechtlichen Regelungen, insbesondere aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ergeben, werden sie durch Studienvorschriften geregelt, die vom Senat beschlossen werden. Die Studienvorschriften bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 22

Prüfung

§ 22 PrüfungDie Laufbahnprüfungen für den gehobenen nichttechnischen Dienst werden nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes abgelegt.

§ 22a

§ 22 a Diplomgrad(1) Die Verwaltungsfachhochschulen und die Fachhochschulen nach § 1 Abs. 5 verleihen an ihre Studierenden auf Grund der Laufbahnprüfung je nach Fachrichtung einen der folgenden Diplomgrade: Fachrichtung Diplomgrad Abkürzung Archivwesen Diplom-Archivar Dipl.-Arch. Bibliothekswesen Diplom-Bibliothekar Dipl.-Bibl. Steuerverwaltung Diplom-Finanzwirt Dipl.-Finw. Forstwirtschaft Diplom-Forstingenieur Dipl.-Forsting. Rechtspflege Diplom-Rechtspfleger Dipl.-Rpfl. Landesversicherungsanstalt, Diplom-Verwaltungswirt Dipl.-Verw. Polizei, Verwaltung Frauen können den Diplomgrad in der weiblichen Form führen; er wird ihnen in dieser Form verliehen, sofern sie nicht die Verleihung in der männlichen Form beantragen. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. (2) Mit dem Diplomgrad ist keine Entscheidung über die allgemeine Hochschulreife verbunden; § 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes findet nur auf diejenigen Beamten Anwendung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllen. (3) Auf Antrag wird der Diplomgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, wenn der Antragsteller die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der entsprechenden Fachrichtung nach dem 19. September 1945 in Hessen bestanden hat. (4) Wer nach dem 19. September 1945 die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach dem Recht des Landes Hessen außerhalb Hessens bestanden hat, erhält auf Antrag den Diplomgrad als staatliche Bezeichnung nachträglich verliehen, der nach der bestandenen Laufbahnprüfung jetzt als Hochschulgrad verliehen wird. (5) Für die Nachdiplomierung nach Abs. 3 und 4 wird eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark erhoben. Zuständig für die Entscheidung über die Nachdiplomierung ist das für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 23

Hauptberufliche Lehrkräfte

§ 23 Hauptberufliche Lehrkräfte(1) Fachhochschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind alle an der Verwaltungsfachhochschule hauptberuflich Lehrenden einschließlich der Professoren und der auf Zeit eingesetzten Lehrkräfte. (2) Sofern der Senat nichts anderes beschließt, obliegen der hauptamtlichen Lehrkraft nur Lehr- und Prüfungsverpflichtungen im Rahmen eines Fachbereichs. (3) Der Umfang der Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 24

Einstellungsvoraussetzungen

§ 24 Einstellungsvoraussetzungen(1) Hauptamtliche Fachhochschullehrer müssen neben den beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich mindestens ein ihren Lehraufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit nachweisen. An die Stelle des abgeschlossenen Hochschulstudiums können berufspraktische Tätigkeiten treten, wenn sie Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben, die die Bewerber auf ihrem Fachgebiet befähigen, eine Lehrtätigkeit auszuüben, die derjenigen von Lehrkräften mit abgeschlossenem Hochschulstudium entspricht. Vor ihrer Einstellung an der Verwaltungsfachhochschule sollen hauptamtliche Fachhochschullehrer im öffentlichen Dienst tätig gewesen sein. (2) Für Beamte und Richter, die an der Verwaltungsfachhochschule auf Zeit als Lehrkräfte eingesetzt werden sollen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die pädagogische Eignung auch während der Lehrtätigkeit erprobt werden kann. (3) Für die Ernennung zum Professor müssen Bewerber abweichend von Abs. 1 neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung nachweisen. § 76 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431) gilt entsprechend. (4) Abweichend von Abs. 3 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, zum Professor auch ernannt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist; die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. §§ 25 und 26 gestrichen und §§ 23 und 24 i. d. F. des Art. 1 des Dritten ÄndGes. vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 760). In Kraft ab 29. Dezember 1990. Bez. der Übergangsvorschriften vgl. Art. 2 des Dritten ÄndGes. §§ 25 und 26 gestrichen und §§ 23 und 24 i. d. F. des Art. 1 des Dritten ÄndGes. vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 760). In Kraft ab 29. Dezember 1990. Bez. der Übergangsvorschriften vgl. Art. 2 des Dritten ÄndGes.

§§

§§ 25 und 26 (gestrichen)

§ 27

Stellenbesetzung

§ 27 Stellenbesetzung(1) Hauptamtliche Lehrkräfte und Verwaltungspersonal für den Fachbereich Rechtspflege stellt der Minister der Justiz ein. (2) Hauptamtliche Lehrkräfte für den Fachbereich Steuer und die sonstigen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda tätigen Bediensteten stellt der Minister der Finanzen ein. (3) Die Bediensteten der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden stellt der Minister des Innern ein. (4) Die Minister können ihre Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 auf die Verwaltungsfachhochschulen übertragen; dies gilt nicht für die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften.

§ 28

Lehrbeauftragte

§ 28 LehrbeauftragteZur Ergänzung des Lehrangebots erteilen die zuständigen Fachminister Lehraufträge. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Fachminister können ihre Befugnisse nach Satz 1 auf die Verwaltungsfachhochschulen übertragen.

§ 29

Ausführung des Gesetzes

§ 29 Ausführung des Gesetzes(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erläßt der Minister des Innern bezüglich der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz bezüglich der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Grundsätze des Hochschulgesetzes und des Fachhochschulgesetzes entsprechend.

§ 3

Aufsicht

§ 3 Aufsicht(1) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda führt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz. (2) Die Aufsicht über die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden führt der Minister des Innern. (3) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, daß die Verwaltungsfachhochschulen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Belange aller Fachbereiche erfüllen. Im Bereich der Lehre beschränkt sich die Aufsicht auf die Vollständigkeit des Lehrangebots und die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Studienordnungen.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Es ist erstmals auf die Ausbildung von Beamten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1979 beginnt.

§ 4

Finanzierung

§ 4 Finanzierung(1) Die Kosten der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda trägt grundsätzlich das Land. (2) Die Kosten der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden trägt das Land, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden. (3) Zur Deckung der Kosten für die Ausbildung von Bediensteten anderer Dienstherren werden von diesen Gebühren erhoben. Diese sind so zu bemessen, daß sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Land für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen. Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten werden in die Gebührenberechnung nicht einbezogen. (4) Zur Deckung der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen werden von anderen Dienstherren Gebühren erhoben. Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 5

Organe

§ 5 Organe(1) Zentrale Organe der Verwaltungsfachhochschulen sind 1. der Rektor,2. der Senat,3. das Kuratorium. (2) Die Verwaltungsfachhochschulen gliedern sich in Fachbereiche. (3) Organe der Fachbereiche sind 1. der Fachbereichsleiter,2. der Fachbereichsrat.

§ 6

Grundordnung

§ 6 Grundordnung(1) Die Verwaltungsfachhochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung regelt im Rahmen der Gesetze und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes insbesondere die Wahl und die Zusammenarbeit der Organe der Verwaltungsfachhochschule und der Fachbereiche sowie die Ausübung des Hausrechts. Die Grundordnung hat gemeinsame Sitzungen der Senate der Verwaltungsfachhochschulen, insbesondere zur Abstimmung der Studienordnungen, vorzusehen. (2) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, kann die Grundordnung die Bildung gemeinsamer Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen. (3) Die Gruppenvertreter in den Organen, Kommissionen und Ausschüssen sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (4) Die Lehrkräfte, die sonstigen Bediensteten und die Studierenden haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus ihren Dienstverhältnissen, so zu verhalten, daß die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen. (5) Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens jedoch mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 7

Aufgaben des Rektors

§ 7 Aufgaben des Rektors(1) Der Rektor leitet und vertritt die Verwaltungsfachhochschule. (2) Der Rektor ist der Aufsichtsbehörde für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule verantwortlich, er ist ihr zur Auskunft verpflichtet und kann im Rahmen der Aufsicht Weisungen erhalten. (3) Bei seiner Amtsführung ist der Rektor an die Beschlüsse des Senats und der Fachbereichsräte gebunden. (4) Der Rektor fördert gemeinsam mit den anderen Organen und den Fachbereichen eine zeitgerechte Entwicklung der Verwaltungsfachhochschule. Er hat die Belange aller Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen. (5) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der in der Verwaltungsfachhochschule tätigen Beamten. (6) Der Rektor wahrt die Ordnung der Verwaltungsfachhochschule und übt das Hausrecht aus. (7) Der Rektor unterrichtet den Senat über die Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule. Er bereitet die Sitzungen des Senats vor. (8) Der Rektor kann in dringenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten an Stelle des Senats, eines Fachbereichsrats, eines Fachbereichsleiters oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 vorläufige Maßnahmen oder Entscheidungen treffen. Das für die Maßnahme oder Entscheidung zuständige Organ ist unverzüglich zu unterrichten. (9) Hält der Rektor den Beschluß eines Organs der Verwaltungsfachhochschule oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 für rechtswidrig, hat er ihn zu beanstanden und seine Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Der Rektor kann den Beschluß eines Organs der Verwaltungsfachhochschule oder einer Kommission nach § 6 Abs. 2 beanstanden, für deren Ausführung durch das zuständige Organ er die Verantwortung nicht übernehmen kann. Die Beanstandung ist zu begründen. Kommt keine Einigung zustande und wird der beanstandete Beschluß aufrechterhalten, hat der Rektor die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. (10) Die Beanstandung des Rektors hat zur Folge, daß der beanstandete Beschluß bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht wirksam wird. (11) Der Rektor ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Organe, Kommissionen und Ausschüsse, denen er nicht angehört, teilzunehmen und Anträge zu stellen. Er ist zu jeder Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen, ihm sind die Protokolle aller Sitzungen zuzuleiten. Der Rektor ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Verwaltungsfachhochschule zu unterrichten.

§ 8

Bestellung des Rektors, Vertretung

§ 8 Bestellung des Rektors, Vertretung(1) Auf Vorschlag des Senats bestellt die Aufsichtsbehörde einen der Fachbereichsleiter für die Dauer seiner laufenden Amtszeit zum Rektor. (2) Der andere Fachbereichsleiter ist allgemeiner Vertreter des Rektors. Er soll als Vertreter nur tätig werden, wenn der Rektor verhindert ist oder ihn mit der Vertretung beauftragt. (3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 ist der Rektor in der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 von seinen Lehr- und Prüfungsaufgaben ganz oder teilweise zu befreien. Das gleiche gilt für seinen Vertreter, soweit die Freistellung für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben erforderlich ist.

§ 9

Kanzler

§ 9 Kanzler(1) Der Rektor wird von einem Kanzler unterstützt, der die laufenden Geschäfte der Verwaltung nach den Weisungen des Rektors führt und für den geordneten Gang der Verwaltung verantwortlich ist. (2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt. (3) Der Kanzler ist Beamter auf Lebenszeit. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.