VwFHSchulGebV HE · Hessen

Verordnung über die Gebühren der Verwaltungsfachhochschulen Vom 1. Oktober 1980

Ausfertigungsdatum:
01.10.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 347
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwFHSchulGebV

Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Als Gebühr für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen wird von anderen Dienstherren für jede Pflichtstunde der Lehrveranstaltungen, an der ein Bediensteter dieses Dienstherrn teilzunehmen hat, und für jeden Teilnehmer der Betrag erhoben, der sich aus der Berechnung der Kosten des Landes für einen Teilnehmer an der Ausbildung nach § 2 Abs. 3 ergibt.

§ 2

§ 2 (1) Kosten der Verwaltungshochschulen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes sind die dem Land für die Einrichtung und den Betrieb der Verwaltungsfachhochschulen entstehenden Ausgaben. (2) Nutzt eine Verwaltungsfachhochschule Einrichtungen und Material oder die Arbeitskraft von Angehörigen anderer Dienststellen des Landes, ist der Wert dieser Nutzungen als Ausgaben nachzuweisen und in die Berechnung der Kosten nach Abs. 1 einzubeziehen. (3) Die Kosten, die dem Land für einen Teilnehmer an der Ausbildung entstehen ( § 4 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes ), werden wie folgt berechnet: 1. Die Pflichtstunden aller Teilnehmer an der Ausbildung des laufenden Kalenderjahres werden zusammengezählt. 2. Die Kosten der Verwaltungsfachhochschule dieses Kalenderjahres - ohne Kosten für Grunderwerb und für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten - werden um die Einnahmen aus Fortbildungsveranstaltungen vermindert. Außerdem werden sie um den Betrag vermindert, der sich ergäbe, wenn auch das Land für die Teilnahme seiner Bediensteten an Fortbildungsveranstaltungen Gebühren zu entrichten hätte. 3. Der sich aus Nr. 2 ergebende Betrag wird durch die sich aus Nr. 1 ergebende Summe geteilt; das auf volle Pfennige abgerundete Ergebnis sind die Kosten für eine Pflichtstunde.

§ 3

§ 3 (1) Die Gebühr für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen wird nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben. (2) Auf die Gebühr nach Abs. 1 ist mit der Anmeldung zur Ausbildung und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März ein Abschlag zu zahlen. Dabei wird für jede auf einen Teilnehmer eines Dienstherrn planmäßig entfallende Pflichtstunde und für jeden Teilnehmer der Betrag erhoben, der sich aus der Berechnung nach § 2 Abs. 3 für das vorangegangene Kalenderjahr ergibt.

§ 4

§ 4 (1) Als Gebühr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird von anderen Dienstherren für jede Lehrveranstaltungsstunde, zu der ein Bediensteter dieses Dienstherrn gemeldet ist, und für jeden Teilnehmer der Betrag erhoben, der sich aus der Berechnung nach § 2 Abs. 3 für das vorangegangene Kalenderjahr ergibt. (2) Die Gebühr für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist vor deren Beginn fällig.

§ 5

§ 5 Die Verwaltungsfachhochschule setzt die Gebühren fest.

§ 6

§ 6 (1) Für Ausbildungsveranstaltungen der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden in den Jahren 1980 bis 1984 wird als Gebühr der Betrag erhoben, der sich aus der Berechnung nach § 2 Abs. 3 im Durchschnitt dieser Jahre ergibt. Als Abschlag werden für jede auf einen Teilnehmer des Dienstherrn entfallende Pflichtstunde sieben Deutsche Mark erhoben. (2) Für Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden werden in den Jahren 1980 bis 1984 für jede auf einen Teilnehmer des Dienstherrn entfallende Lehrveranstaltungsstunden sieben Deutsche Mark erhoben.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.