VVtrBeglZustAnO HE 1981 · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeit für die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung von Urkunden auf Grund von völkerrechtlichen VerträgenVom 19. Januar 1981

Ausfertigungsdatum:
19.01.1981
Fundstelle:
GVBl. I 1981, 25
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VVtrBeglZustAnO

Auf Grund des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) und des Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird bestimmt:

§ 1

§ 1(1) Zuständig zur Ausstellung der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist 1. für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, des Hessischen Finanzgerichts, der Gerichte für Arbeitssachen, der Justizbehörden und der Notarea) der Minister der Justiz,b) der Präsident des Landgerichts,2. für Urkunden der anderen Gerichte und Behörden der Regierungspräsident.(2) Zuständig für die Beglaubigung nach 1. Art. 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und2. Art. 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2(Aufhebungsanweisung)

§ 3

§ 3Diese Anordnung tritt am 1. April 1981 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.