VRV HE · Hessen

Verordnung über die Führung des Vereinsregisters Vom 16. Juli 2005

Ausfertigungsdatum:
16.07.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 553
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VRV

Aufgrund 1. des § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. h der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2005 (GVBl. I S. 530),2. des § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,3. des § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit§ 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege,4. des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchst. g der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege, wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Führung des Vereinsregisters sind zuständig: 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadta) das Amtsgericht Darmstadt für den Bezirk der Amtsgerichte Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,b) das Amtsgericht Offenbach am Main für den Bezirk der Amtsgerichte Langen (Hessen), Offenbach am Main und Seligenstadt; 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Maina) das Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe für den Bezirk der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe und Usingen,c) das Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk; 3. im Bezirk des Landgerichts Fuldaa) das Amtsgericht Fulda für den Bezirk der Amtsgerichte Fulda und Hünfeld,b) das Amtsgericht Bad Hersfeld für den Bezirk der Amtsgerichte Bad Hersfeld und Rotenburg a. d. Fulda; 4. im Bezirk des Landgerichts Gießena) das Amtsgericht Gießen für den Bezirk der Amtsgerichte Alsfeld und Gießen,b) das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den Bezirk der Amtsgerichte Büdingen, Friedberg (Hessen) und Nidda; 5. im Bezirk des Landgerichts Hanau das Amtsgericht Hanau;6. im Bezirk des Landgerichts Kassela) das Amtsgericht Kassel für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,c) das Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk der Amtsgerichte Fritzlar und Melsungen,d) das Amtsgericht Korbach für den Bezirk der Amtsgerichte Bad Arolsen und Korbach; 7. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahna) das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den Bezirk der Amtsgerichte Limburg a. d. Lahn und Weilburg,b) das Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk der Amtsgerichte Dillenburg und Wetzlar; 8. im Bezirk des Landgerichts Marburg das Amtsgericht Marburg;9. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden das Amtsgericht Wiesbaden.

§ 2

§ 2(1) Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.(2) Die Daten werden an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.

§ 3

§ 3Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

§ 4

(Aufhebungsanweisung )

§ 4(Aufhebungsanweisung)

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.