Gesetz zur Erleichterung der vorläufigen Haushaltsführung und zur Investitionssicherung (Vorschaltgesetz 2009) Vom 9. März 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.2009
- Fundstelle:
- GVBl. I 2009, 90
Kreditaufnahme
§ 1 Kreditaufnahme(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2009 bis zur Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe des sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2008 vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 899) ergebenden Betrages aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. (3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.
Bürgschaften und Garantien
§ 2 Bürgschaften und Garantien(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung von Investitionen in Wohngebäuden und sozialen Einrichtungen im Wohnumfeld im Haushaltsjahr 2009 Bürgschaften und Garantien bis zu einem Betrag von 60 Millionen Euro zu bewilligen und zu übernehmen. (2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) Bürgschaften und Garantien bis zum Betrag von 50 Millionen Euro zu übernehmen.
Vorfinanzierung von Programmen der Europäischen Union
§ 3 Vorfinanzierung von Programmen der Europäischen UnionMit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Finanzen können Zuweisungen der Europäischen Union bei gemeinsam finanzierten Förderprogrammen vorfinanziert werden, wenn entsprechende Förderzusagen der Europäischen Union vorliegen.
Leerstellen, Altersteilzeitstellen
§ 4 Leerstellen, Altersteilzeitstellen(1) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend" auszubringen für 1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die unter Wegfall der Dienstbezüge bei einem anderen Dienstherrn verwendet werden,2.Bedienstete, die als Abgeordnete in den Bundestag, in den Hessischen Landtag oder in das Europäische Parlament gewählt sind,3.Bedienstete, die für eine vorübergehende Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in den Entwicklungsländern beurlaubt werden,4.Beamtinnen und Beamte, die als Richterinnen oder Richter kraft Auftrags zu einem hessischen Gericht, und Richterinnen und Richter, die zu einer hessischen Verwaltungsbehörde abgeordnet werden,5.Beamtinnen und Beamte, die nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 85f des Hessischen Beamtengesetzes, oder Richterinnen und Richter, die nach § 7a Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7b des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), beurlaubt werden,6.Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 55 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in entsprechender Anwendung des § 85a des Hessischen Beamtengesetzes beurlaubt werden,7.Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder nach § 62 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruht,8.die Dauer der Elternzeit, wenn von der Möglichkeit zur Beschäftigung von Vertretungs- und Aushilfskräften aus besonderen Gründen kein Gebrauch gemacht werden kann,9.Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die durch Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nach § 19a des Hessischen Beamtengesetzes wieder in ihr früheres Amt zurücktreten, wenn keine freie Planstelle dieser Besoldungsgruppe zur Verfügung steht. (2) Werden die Bediensteten wieder im Landesdienst verwendet, sind sie in eine freie oder in die nächste freiwerdende Stelle bei ihrer Verwaltung einzuweisen; mit der Einweisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Stelle sind sie auf der Leerstelle zu führen. (3) Zur Umsetzung der Altersteilzeitarbeit ist das zuständige Ministerium ermächtigt, auf der Grundlage der von der Landesregierung erlassenen näheren Bestimmungen für Altersteilzeitkräfte Altersteilzeitplanstellen und -stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend" zu schaffen.
Hessisches Sonderinvestitionsprogramm
§ 5 Hessisches Sonderinvestitionsprogramm(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Ausführung des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes im Bereich der Hochschulbaumaßnahmen die unabdingbaren Ausgaben für Vorarbeiten zu leisten und notwendige neue Arbeitsverhältnisse beim Landesbetrieb „Hessisches Baumanagement" abzuschließen. (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, bei den Hochschulen Ausgaben für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen zuzulassen. (3) Die Ausgaben für Vorarbeiten und für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen dürfen 15 vom Hundert der Mittel für Maßnahmen in den Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes nicht überschreiten. (4) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wird ermächtigt, für den Straßenbau notwendige neue Arbeitsverhältnisse bei der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung abzuschließen. (5) Soweit für den Abschluss neuer Arbeitsverhältnisse die Grenzen der im Landeshaushalt 2008 enthaltenen Stellenpläne und -übersichten überschritten werden, ist die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses des Landtags erforderlich.
Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
§ 6 Umsetzung des ZukunftsinvestitionsgesetzesDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) Mittel bis zur Höhe von 718,72 Millionen Euro vom Bund anzunehmen mit der Verpflichtung, das Gesamtprogramm mit einer 25-prozentigen Komplementärfinanzierung zu verstärken (239,58 Millionen Euro). Die Verwendung dieser Mittel wird im Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 geregelt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zur Umsetzung dieses Programms erforderlichen Vorarbeitskosten zu leisten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.