VollzABeirV HE · Hessen

Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) Vom 9. September 2013

Ausfertigungsdatum:
09.09.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 559
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung(1) Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug 1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,2. der Freiheitsstrafe,3. der Untersuchungshaft,4. der Sicherungsverwahrung,5. des Jugendarrests zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Der Beirat soll mit Frauen und Männern besetzt sein. (2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. (3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises in dessen Gebiet die Anstalt liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor. (5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 1

Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung(1) Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug 1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,2. der Freiheitsstrafe,3. der Untersuchungshaft,4. der Sicherungsverwahrung,5. des Jugendarrests zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Dem Beirat sollen Personen verschiedenen Geschlechts angehören. In dem Beirat sollen auch Menschen mit Behinderungen vertreten sein. (2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. (3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das für die Justiz zuständige Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor. (5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung(1) Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,2. der Freiheitsstrafe,3. der Untersuchungshaft,4. der Sicherungsverwahrung,5. des Jugendarrestszu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Dem Beirat sollen Personen verschiedenen Geschlechts angehören. In dem Beirat sollen auch Menschen mit Behinderungen vertreten sein.(2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach.(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das für die Justiz zuständige Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.(4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Anstalt oder die Einrichtung liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor.(5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

Eingangsformel VollzABeirV

Aufgrund des 1. § 77 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),2. § 81 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),3. § 72 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),4. § 76 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:

§ 1

Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung(1) Der in Anstalten zum Vollzug 1. der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,2. der Freiheitsstrafe,3. der Untersuchungshaft und4. der Sicherungsverwahrung zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Der Beirat soll mit Frauen und Männern besetzt sein. (2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. (3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. (4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises in dessen Gebiet die Anstalt liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor. (5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 2

Abberufung

§ 2 AbberufungEin Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Auf Antrag des Beiratsmitglieds ist dieses abzuberufen.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.