Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in dem Normenkontrollverfahren über die Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I S. 664)Vom 12. September 2013*)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.09.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 26
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2013 in dem Verfahren 8 C 1776/12.N, insoweit in Rechtskraft erwachsen durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2014 in dem Verfahren 6 CN 1.13, entschieden:„Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 9 und 10 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung - BedGewV) vom 12. Oktober 2011 (GVBl. I Seite 664) getroffenen Ausnahmeregelungen sind unwirksam.“Die vorstehende Entscheidungsformel wird nach § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung veröffentlicht.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.