VFlächDatV HE · Hessen

Verordnung über die Einrichtung und Führung einer Verdachtsflächendatei (Verdachtsflächendatei-Verordnung) Vom 1. Oktober 1991

Ausfertigungsdatum:
01.10.1991
Fundstelle:
GVBl. I 1991, 314
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage VFlächDatV

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Verdachtsflächendatei-Verordnung 1. Kennzeichnung Schlüsselnummer, Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Anschrift Zusammenfassung vorliegender Untersuchungsergebnisse 2. Kartengrundlage Kartenart, Kartennummer, Gauß-Krüger-Koordinaten 3. Eigentümer und Sanierungsverantwortliche Flur, Flurstücke, Eigentümer, Sanierungsverantwortlicher 4. Inhaber oder Betreiber Name, Firma, Anschrift, Zeitraum der Inhaberschaft 5. Bei Altablagerungen: Art der Ablagerung, Deponieart, Betriebszeitraum, Hinweise auf Abfallart Bei Altstandorten: Art des Betriebes, Betriebszeiten, verwendete Stoffe 6. Größe und Zustand Bei Altablagerungen: Ablagerungsfläche, Ablagerungsvolumen, früherer Geländezustand, Geländeveränderungen Bei Altstandorten: Grundstücksfläche, früherer Geländezustand, Geländeveränderungen 7. Nutzungen Umgebungsnutzung, Standortnutzung 8. Untersuchungen Boden, Wasser, Bodenluft, Abfall , Flora, Fauna, toxikologische Untersuchungen, sonstige Spezialuntersuchungen, Erstuntersuchung, vertiefende Untersuchung, Sanierungsuntersuchung 9. Umwelteinwirkungen Boden, Wasser, Bodenluft, Flora, Fauna 10. Maßnahmen Art und Umfang von Maßnahmen zur Behandlung von Emissionen sowie zur Sicherung und Sanierung 11. Rechtsverhältnisse Art der Rechte, Rechtsgrundlage des Betriebes, Genehmigungsbehörde, Betriebseinstellung

Eingangsformel VFlächDatV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 4 und des § 31 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVBl. I S. 218), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten verordnet:

§ 1

Gegenstand der Verdachtsflächendatei

§ 1 Gegenstand der Verdachtsflächendatei (1) In der Verdachtsflächendatei werden Daten über altlastenverdächtige Flächen erfaßt, die für eine Ermittlung und Bewertung der von diesen Flächen ausgehenden Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, für die Entscheidung über das Vorliegen einer Altlast und für die Durchführung oder Anordnung von Überwachungs-, Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen notwendig sind. (2) Der Umfang der in die Verdachtsflächendatei aufzunehmenden Daten ergibt sich aus der Anlage .

§ 2

Dateiführung und -fortschreibung

§ 2 Dateiführung und -fortschreibung (1) Die Verdachtsflächendatei wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie geführt. Es erhebt die Daten von den Mitwirkungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes und nimmt die Mitteilungen der Gemeinden und Entsorgungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes entgegen. (2) Über die Aufnahme in die Datei entscheidet das für die Abfallentsorgung zuständige Ministerium. In bestimmten Fällen kann diese Entscheidung dem Regierungspräsidium übertragen werden. Wird festgestellt, daß eine altlastenverdächtige Fläche nicht vorliegt, ist die erfaßte Fläche von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie aus der Datei zu löschen.

§ 3

Einsichtnahme- und Auskunftsrechte

§ 3 Einsichtnahme- und Auskunftsrechte Einsicht in personenbezogene Daten der Verdachtsflächendatei wird nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Satz 1 gilt für Auskünfte entsprechend.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.