Verordnung zur Überleitung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärswesens Vom 19. April 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 19.04.1970
- Fundstelle:
- GVBl. I 1970, 294
Artikel 1 Soweit in landesrechtlichen Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von Viehseuchen (Viehseuchenpolizeilichen Anordnungen, Viehseuchenanordnungen), die auf Grund des Viehseuchengesetzes erlassen worden sind, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
GVBl. I S. 294 Auf Grund des § 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) und des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 79 Abs. 2 und 3 des Viehseuchengesetzes vom 1. September 1969 (GVBl. I S. 162), geändert durch Verordnung vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 261), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.