VLEVollzG · Hessen

Gesetz zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge (VLEVollzG) Vom 21. März 2005*

Ausfertigungsdatum:
21.03.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 229, 232
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Standards

§ 3 StandardsDie für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für: 1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,3. Informationstechnologie oder4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten. Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), der weinrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten. (2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels, den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und den Vollzug des § 4a der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816). (3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärztinnen oder Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 Fachaufsicht(1) Fachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), das Regierungspräsidium Darmstadt Fachaufsichtsbehörde. (2) Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), und § 87 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), können die Aufsichtsbehörden der Landrätin oder dem Landrat und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister im Fall des § 1 Abs. 1 Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und deren Befugnisse ausüben; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 2.

§ 3

Gefahrenabwehr

§ 3 Gefahrenabwehr(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen, Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet. (2) Das für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.

§ 4

Standards

§ 4 StandardsDie für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für: 1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,3. Informationstechnologie oder4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten. Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 5

Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor

§ 5 Inanspruchnahme des Landesbetriebs Hessisches LandeslaborDie nach § 1 Abs. 1 zuständigen Behörden sind verpflichtet, für Untersuchungen in den dort genannten Gebieten die Leistungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen. Die durch die Leistungen entstandenen Kosten sind dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor nur zu erstatten, wenn diese von den zuständigen Behörden gegenüber Dritten geltend gemacht werden können.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), der weinrechtlichen Vorschriften sowie der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und der Verbraucher auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten. (2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels, den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und den Vollzug des § 4a der Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816). (3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärztinnen oder Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben. (5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der 1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 630/2013 vom 28. Juni 2013 (ABl. EU Nr. L 179 S. 60),2. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 (ABl. EU Nr. L 175 S. 6),3. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 216/2014 vom 7. März 2014 (ABl. EU Nr. L 69 S. 85),4. Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537),5. Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233),6. BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2451), und dem7. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug von lebensmittelrechtlichen Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, von Vorschriften über Tabakerzeugnisse, von weinrechtlichen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und von Verbrauchern auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten.(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33).(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig “Tierärztlicher Dienst“ erfüllen.(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2018/969 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 61 S. 1),2. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/981 der Kommission vom 11. Juli 2018 (ABl. EU Nr. L 176 S. 11),3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7),4. Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358),5. Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619),6. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 FachaufsichtFachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist Fachaufsichtsbehörde1. das Regierungspräsidium Darmstadt bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241),2. das Regierungspräsidium Gießen in Fällen der Ernährungssicherstellung und -vorsorge im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772).

§ 3

Gefahrenabwehr

§ 3 Gefahrenabwehr(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch eine Versorgungskrise, Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sowie des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen, Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet.(2) Das für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.

§ 4

Standards

§ 4 StandardsDie für das Veterinärwesen, die Ernährungssicherstellung und -vorsorge, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,3. Informationstechnologie oder4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten.Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug der Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge sind in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde zuständig, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für den Vollzug von lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, von Vorschriften über kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse, von weinrechtlichen Vorschriften sowie von Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit und von Verbrauchern auf diesen und den in Satz 1 genannten Gebieten.(2) Über Abs. 1 hinaus sind die dort genannten Kreisordnungsbehörden auch zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels und den Vollzug des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden sind insoweit auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.(4) Die bei den Landrätinnen oder Landräten sowie bei den Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Überwachungsaufgaben wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den höheren medizinischen Dienst, Laufbahnzweig “Tierärztlicher Dienst“ erfüllen.(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Satzung nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmen für Amtshandlungen nach der1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2018/969 der Kommission vom 6. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 61 S. 1),2. Art. 18 in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates - Verordnung über amtliche Kontrollen (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 212 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/519 vom 24. März 2021 (ABl. EU Nr. L 104 S. 36),4. Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480),5. Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47),6. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530;2022 I S. 28),soweit die Gewinnung von Frischfleisch betroffen ist, und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung abweichen.

§ 2

Fachaufsicht

§ 2 FachaufsichtFachaufsichtsbehörde ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 bis 3 das Regierungspräsidium, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die dort genannten Aufgaben zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 ist Fachaufsichtsbehörde1. das Regierungspräsidium Darmstadt bei Maßnahmen nach Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241),2. das Regierungspräsidium Gießen in Fällen der Ernährungssicherstellung und -vorsorge im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863).

§ 2a

Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen Fällen

§ 2a Erlass von Allgemeinverfügungen in überregionalen FällenAbweichend von § 1 Abs. 1 können Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Fällen von kreisübergreifender Bedeutung durch eine Fachaufsichtsbehörde oder die oberste Fachaufsichtsbehörde erlassen werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn eine einheitliche Wahrnehmung der Dienstaufgaben der zuständigen Behörde durch die übergeordnete Behörde im Sinne des Satzes 1 zeitlich geboten ist. Die Allgemeinverfügung ist den Behörden, deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich betroffen ist, unverzüglich zu übermitteln.

§ 1

Zuständigkeiten

§ 1 Zuständigkeiten(1) Für den Vollzug des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sind in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister auf der unteren Verwaltungsebene zuständig, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wahr. Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die Bediensteten und Einrichtungen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums. Abweichend von § 4 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung und § 4 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung können die Aufsichtsbehörden dem Landrat und dem Oberbürgermeister Weisungen im Einzelfall nur ausnahmsweise bei drohender Krisengefahr und in Fällen von kreisübergreifender oder besonderer Bedeutung erteilen und ihre Befugnisse ausüben. (3) Die bei den Landräten sowie bei den Oberbürgermeistern tätigen Tierärztinnen und Tierärzte nehmen die Aufgaben der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes wahr und führen die Bezeichnung Amtstierärztin oder Amtstierarzt, soweit sie die für Tierärzte erforderliche Befähigung nach den Vorschriften der Laufbahnen besonderer Fachrichtungen nachgewiesen haben.

§ 2

Gefahrenabwehr

§ 2 Gefahrenabwehr(1) Die Aufsichtsbehörden können in Notsituationen, insbesondere im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche oder zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren für die Bevölkerung durch Zoonosen, Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände oder in anderen Fällen des Vollzuges des öffentlichen Veterinärwesens einschließlich der amtlichen Lebensmittelüberwachung, zur Gefahrenabwehr im Benehmen mit der jeweiligen Gebietskörperschaft vorübergehend über Fachpersonal, das ihrer Aufsicht untersteht, verfügen und einen Einsatz in einer anderen Gebietskörperschaft anordnen. Die Verwendung kann auch bei einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde erfolgen, Die Anordnung darf nicht länger als zur Gefahrenabwehr erforderlich andauern. Eine Personalanforderung, die über vier Wochen hinausgeht, kann nur im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium angeordnet werden. Die Kosten werden nicht erstattet. (2) Das für das Veterinärwesen und den Verbraucherschutz zuständige Ministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen, die zu einer Anordnung nach Abs. 1 berechtigen, anordnen, dass den kommunalen Behörden verfügbare Sachmittel auch in anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Kosten werden nicht erstattet.

§ 3

Standards

§ 3 Standards(1) Die für das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und den Verbraucherschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für: 1. Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,2. Aufbereitung und Lieferung von Daten,3. Informationstechnologie oder4. Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten. Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 4

Inanspruchnahme des Landeslabors

§ 4 Inanspruchnahme des LandeslaborsDie Leistungen des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor werden für Untersuchungen im Bereich des Veterinärwesens sowie der amtlichen Lebensmittelüberwachung den kommunalen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit gilt nicht in Fällen, in denen die Kosten einer Untersuchung durch Bescheid der anordnenden Behörde gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Die kommunalen Behörden sind verpflichtet, die Leistungen des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor in Anspruch zu nehmen.

§ 5

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.