---
title: "VetVwTÄStDPrV HE — Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in Hessen Vom 1. Februar 1950"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/vetvwtaestdprvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VetVwTÄStDPrVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:41:30+00:00"
---

# VetVwTÄStDPrV HE — Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in Hessen Vom 1. Februar 1950

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 01.02.1950
*Fundstelle:* GVBl. 1950, 21


### Anlage VetVwTÄStDPrV

Anlage zu § 14 Absatz 1 vorstehender PrüfungsordnungBefähigungszeugnis für die Anstellung als Veterinärbeamter in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes HessenNachdem der Tierarzt Dr. ...aus ... geb. am ... in ...die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung auf Grund der Verordnung vom ... (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom ... Seite ... ) mit dem Urteil ...bestanden hat, wird ihm hierdurch das Befähigungszeugnis für die Anstellung als Veterinärbeamter in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes Hessen mit Geltung vom ... erteilt. Ein Anspruch auf Anstellung im hessischen Staatsdienst wird damit nicht erworben. Wiesbaden, den ...Der Hessische Minister ...

### Eingangsformel VetVwTÄStDPrV

Auf Grund des § 106 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen (HBG) in der Fassung vom 25. Juni 1948 (GVBl. S. 101) wird hiermit für die Durchführung der Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst die nachstehende Prüfungsordnung erlassen:

### § 1

§ 1Referenten, Hilfsreferenten, Dezernenten und Hilfsdezernenten in der Landesregierung und bei den Regierungspräsidenten, Direktoren und stellvertretende Direktoren der Veterinär-Untersuchungsämter, staatlich beamtete Tierärzte sowie Direktoren und Tierärzte an Schlacht- und Viehhöfen, soweit ihnen veterinär-polizeiliche Befugnisse zu übertragen sind, müssen die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Landes Hessen gemäß den nachstehenden Bestimmungen abgelegt und ein Befähigungszeugnis erhalten haben.

### § 10

§ 10Von den Prüfenden wird für jeden Prüfling über jeden Teil eines Prüfungsabschnittes unter Anführung der Prüfungsgegenstände und mit Urteilen über den Prüfungsausfall - beim Urteil "ungenügend" unter kurzer Begründung - eine Niederschrift angefertigt und unterschrieben. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gegenzuzeichnen.

### § 11

§ 11Über den Ausfall der Prüfung in jedem Teil eines Prüfungsabschnittes wird ein besonderes Urteil unter Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "genügend" (4) oder "ungenügend" (5) abgegeben.

### § 12

§ 12(1) Lautet das Urteil für einen Teil des Abschnittes "ungenügend", so ist eine Wiederholungsprüfung in diesem Teil zulässig. Der Prüfling hat die Prüfung in dem ganzen Abschnitt nicht bestanden, wenn er bei der Wiederholungsprüfung noch einmal das Urteil "ungenügend" erhält. (2) Wer für mehr als einen Teil des Abschnittes das Urteil "ungenügend" erhält, hat die Prüfung in dem Abschnitt nicht bestanden. (3) Die Frist, nach der die Prüfung frühestens wiederholt werden darf, wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit den Prüfern für jeden Abschnitt oder Teilabschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüfung vorzulegen ist. Wird die Meldefrist ohne triftigen Grund versäumt, oder erscheint der Prüfling nicht zur Prüfung, oder tritt der Prüfling nach Wiederbeginn der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung im ganzen Abschnitt als nicht bestanden, es sei denn, daß nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses für die Versäumnis oder den Rücktritt triftige Entschuldigungsgründe vorgebracht werden. (4) Die Fortsetzung der Prüfung in den noch nicht erledigten Teilen und Abschnitten wird durch das erstmalige Nichtbestehen eines Teiles oder Abschnittes nicht behindert. (5) Wird bei der Wiederholung eines Abschnitts auch nur in einem Teil das Urteil "ungenügend" erteilt, so gilt der ganze Abschnitt als nicht bestanden. (6) Die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst oder ein Abschnitt der Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

### § 13

§ 13(1) Das Gesamturteil wird in der Weise errechnet, daß die Zahlen, die den Einzelurteilen (§ 11) entsprechen, zusammengezählt und durch zwanzig geteilt werden, dabei bleiben Bruchzahlen bis 0,5 unberücksichtigt, darüber werden sie aufgerundet. (2) Die über diese Errechnung aufzunehmende Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und von den Prüfungsmitgliedern gegenzuzeichnen.

### § 14

§ 14(1) Nach Beendigung der Prüfung werden die Prüfungsverhandlungen und die Ergebnisse von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dem für das Veterinärwesen zuständigen Minister zugeleitet. Dieser stellt den Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, ein Zeugnis nach anliegendem Muster aus. (2) Die mit dem Zulassungsantrag eingereichten Urkunden erhält der Prüfling mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses zurück. (3) Durch das Bestehen der Prüfung und die Aushändigung des Zeugnisses wird ein Anspruch auf Anstellung im hessischen Staatsdienst nicht erworben.

### § 15

§ 15(1) Die Gebühren für die Gesamtprüfung betragen 100 DM. Für die Wiederholung eines Prüfungsabschnittes werden 20 DM, eines Teiles eines Prüfungsabschnittes 10 DM erhoben. Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann in besonderen Ausnahme- oder Härtefällen die Gebühren ganz oder zum Teil erlassen. Er regelt ferner die Höhe der den Prüfenden zufallenden Gebührenanteile. (2) Wer von der Prüfung zurücktritt, erhält beim Vorliegen genügender Entschuldigungsgründe den für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte entsprechenden Gebührenanteil nach Abzug der entstandenen Verwaltungskosten zurück.

### § 16

§ 16Diese Verordnung tritt an die Stelle der für die Dauer des Krieges von dem früheren Reichsminister des Innern erlassenen Prüfungsordnung für die Veterinär-Beamten in der allgemeinen und inneren Verwaltung vom 6. Juni 1940 (RMBl. S. 184). Sie tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2Zur staatstierärztlichen Prüfung wird zugelassen, wer a) die Voraussetzungen des § 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfüllt,b) die Approbation als Tierarzt besitzt,c) die veterinär-medizinische Doktorwürde einer deutschen tierärztlichen Hochschule oder Universitätsfakultät besitzt,d) sich mindestens drei Jahre nach Erlangung der Approbation tierärztlich betätigt hat, davon mindestens ein Jahr in der tierärztlichen Praxis,e) das fünfunddreißigste Lebensjahr nicht überschritten hat; über Ausnahmen bei Überschreitung der Altersgrenze entscheidet der für das Veterinärwesen zuständige Minister.

### § 3

§ 3(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist weiterhin a) der Nachweis einer mindestens dreimonatigen Tätigkeit an einem unter tierärztlicher Leitung stehenden Schlachthof einer deutschen Gemeinde mit mehr als 20 000 Einwohnern,b) der Nachweis einer mindestens dreimonatigen Tätigkeit an einem Staatlichen Veterinär-Untersuchungsamt bzw. an einem gleichartigen anderen unter staatlicher Aufsicht stehenden Institut oder die Teilnahme an einem auf staatliche Anregung angesetzten Vorbereitungslehrgang für den staatstierärztlichen Dienst,c) der Nachweis einer dreimonatigen Tätigkeit zur Einführung in den Veterinär-Beamtendienst bei einem von der Landesveterinärbehörde bezeichneten Amtstierarzt, davon einer mindestens vierwöchigen Tätigkeit in der praktischen ambulanten tierärztlichen Lebensmittelüberwachung,d) der Nachweis einer dreimonatigen Tätigkeit auf dem Gebiete der Tierzucht, in einem Landgestüt, bei Tierzuchtverbänden oder in einer deutschen landwirtschaftlichen Fakultät. (2) Der für das Veterinärwesen zuständige Minister kann an Stelle der in § 2 Buchstabe d und § 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Nachweise auch andere, gleichwertige Nachweise zulassen.

### § 4

§ 4(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst entscheidet der für das Veterinärwesen zuständige Minister. Der Antrag ist über den Regierungspräsidenten vorzulegen. Dieser hat sich bei der Weitergabe über die persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers zu äußern. Dem Antrag sind beizufügen: a) ein handschriftlicher Lebenslauf, in dem der Ausbildungsgang und die Beschäftigung nach Erlangung der Approbation anzugeben sind,b) die Approbationsurkunde,c) das Doktordiplom,d) ein polizeiliches Führungszeugnis,e) die Belege über die berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Buchstabe d und § 3 Absatz 1. (2) Die Unterlagen sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen.

### § 5

§ 5(1) Die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Veterinär-Verwaltung in dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium. Der für das Veterinärwesen zuständige Minister ernennt den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und beruft als dessen Mitglieder a) beamtete Tierärzte,b) Professoren der veterinär-medizininischen Fakultät der Justus-Liebig-Hochschule in Gießen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und stellt das Gesamtprüfungsergebnis fest. Er ist für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen verantwortlich und regelt bei vorübergehender Behinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses dessen Vertretung. (2) An dem praktischen und mündlichen Teil der Prüfung nehmen stets zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses teil. Der Vorsitzende ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen; im Falle der Behinderung kann er ein Mitglied des Prüfungsausschusses insoweit mit seiner Vertretung beauftragen.

### § 6

§ 6(1) Die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst findet in der Regel einmal jährlich im Monat Oktober statt. (2) Den Tag des Prüfungsbeginns bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dessen Mitgliedern. Er gibt ihn mindestens zwei Monate vorher im "Staats-Anzeiger für das Land Hessen", in den "Mitteilungen der Hessischen Tierärztekammer" sowie in der "Tierärztlichen Umschau" bekannt und lädt die zugelassenen Bewerber zur Prüfung vor.

### § 7

§ 7Die staatstierärztliche Prüfung gliedert sich in folgende Abschnitte: I. Allgemeine und besondere Seuchenlehre (Mikrobiologie, Serologie, Hygiene).II. Allgemeine und besondere Pathologie.III. Allgemeine und besondere Seuchenbekämpfung.IV. Fleischuntersuchung und tierärztliche Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene.V. Tierzucht und Tierhaltung.VI. Gerichtliche Tierheilkunde einschließlich Tierschutz.VII. Verwaltungskunde und Verwaltungspraxis.

### § 8

§ 8(1) Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Seuchenlehre (Mikrobiologie, Serologie, Hygiene) - Abschnitt I - hat der Prüfling a) unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen oder besonderen Seuchenlehre (Mikrobiologie, Serologie, Hygiene) schriftlich zu bearbeiten,b) ein bakteriologisches oder parasitologisches Objekt für die mikroskopische Untersuchung vorzubereiten, mit dem Mikroskop durchzumustern und mündlich zu erläutern; hierzu sollen nur solche Gegenstände gewählt werden, deren Begutachtung eine praktische Bedeutung hat,c) in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse über Infektionen, Infektionserreger und Parasiten, Immunität, Serodiagnose, Schutzimpfung, Impfstoffe, Grundlagen der Desinfektion, Desinfektionsmittel, Gesundheitslehre und Gesundheitspflege einschließlich Stallhygiene nachzuweisen. (2) Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Pathologie - Abschnitt II - hat der Prüfling a) die ganze oder teilweise Zerlegung eines gefallenen oder getöteten Tieres nach den Grundsätzen der Anweisungen für das Zerlegungsverfahren bei Tierseuchen, gegebenenfalls der für gerichtliche Fälle gebotenen Gesichtspunkte, auszuführen und über den Befund eine besondere Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,b) in einer mündlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse in der allgemeinen und besonderen Pathologie nachzuweisen. (3) Für die Prüfung in der allgemeinen und besonderen Seuchenbekämpfung - Abschnitt III - hat der Prüfling a) unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine praktische Aufgabe aus dem Gebiete der Veterinärpolizei schriftlich zu bearbeiten,b) an einem lebenden Tiere einen veterinärpolizeilich wichtigen Krankheitsfall zu untersuchen, dabei mündliche Erläuterungen über den Gang und das Ergebnis der Untersuchung zu machen und über den Befund eine Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,c) in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in den viehseuchengesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch in den zu deren Durchführung erlassenen Vorschriften, den Feststellungsverfahren, der Entstehung und Verbreitung, sowie den Erscheinungen und dem Verlauf der Seuchen und den Grundsätzen für die Bekämpfung nachzuweisen; dabei sind auch die chronischen Tierseuchen und die die Entstehung und den Ablauf dieser Seuchen beeinflussenden Umweltverhältnisse, ferner die durch Parasiten bedingten Seuchen, sowie die für die Seuchenbekämpfung differentialdiagnostisch bedeutsamen Krankheiten zu berücksichtigen. (4) Für die Prüfung in der Fleischuntersuchung und in der tierärztlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich Milchhygiene - Abschnitt IV - hat der Prüfling a) unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Frist, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der Fleischbeschau, der Lebensmittelhygiene oder der Milchhygiene schriftlich zu bearbeiten,b) ein geschlachtetes Tier oder einen Teil eines solchen zu untersuchen und sich über dessen Brauchbarkeit zum Genuß für Menschen zu äußern und innerhalb von zwei Stunden unter Aufsicht einen Befundbericht mit gutachtlicher Äußerung anzufertigen,c) in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er mit der Fleischbeschaugesetzgebung sowie den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, dem Gesetz und den Verordnungen über das Schlachten der Tiere sowie mit den technischen Grundsätzen für die Beurteilung des Fleisches vertraut ist,d) ein von einem Tiere stammendes Lebensmittel unter Beachtung der in der Lebensmittel- und Milchgesetzgebung niedergelegten Bestimmungen zu untersuchen, gegebenenfalls unter Verwendung mikroskopischer oder anderer diagnostischer Hilfsmittel zu erläutern und zu beurteilen und darüber ein kurzes schriftliches Gutachten unter Aufsicht zu erstatten,e) in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er ausreichende Kenntnisse über das Lebensmittel- und das Milchgesetz sowie die dazu erlassenen Vorschriften und Verordnungen besitzt. (5) Für die Prüfung in der Tierzucht und Tierhaltung - Abschnitt V - hat der Prüfling a) unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiete der Tierzucht oder der Tierhaltung schriftlich zu bearbeiten,b) ein landwirtschaftliches Haustier auf seine Eignung als Zucht- oder Nutztier zu beurteilen,c) in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er mit den gesetzlichen Grundlagen und den Einrichtungen der Tierzucht, der Vererbungslehre, der Züchtungs- und Gestütskunde, mit der Haltung und Fütterung der landwirtschaftlichen Haustiere, sowie mit der Pflege und dem Beschlage der Hufe und Klauen vertraut ist. (6) Für die Prüfung in der gerichtlichen Tierheilkunde einschließlich Tierschutz - Abschnitt VI - hat der Prüfling a) unter Aufsicht innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden Zeit, die sechs Stunden nicht überschreiten darf, eine Aufgabe aus dem Gebiet der gerichtlichen Tierheilkunde oder des Tierschutzes schriftlich zu bearbeiten,b) an einem lebenden Tier einen gerichtlich wichtigen Krankheitsfall zu untersuchen, dabei mündliche Erläuterungen über den Gang und das Ergebnis der Untersuchung zu machen und über den Befund eine Niederschrift nebst Gutachten unter Aufsicht anzufertigen,c) in einer mündlichen Prüfung darzutun, daß er die gesetzlichen und veterinär-medizinischen Grundlagen der Gebiete beherrscht, die Gegenstand tierärztlicher, insbesondere amtstierärztlicher Tätigkeit vor Gericht sein können; hierbei sind auch Tierschutzfragen zu berücksichtigen. (7) Für die Prüfungen in der Verwaltungskunde und Verwaltungspraxis - Abschnitt VII - hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er mit den Grundzügen der Staatsverwaltung, mit dem Aufbau der Veterinär-Verwaltung und der allgemeinen Behördenorganisation soweit diese den amtstierärztlichen Dienst berührt, ferner mit den wichtigsten beamtenrechtlichen Bestimmungen und den für den amtstierärztlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Vorschriften vertraut ist.

### § 9

§ 9Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel in der Prüfung hat den Ausschluß zur Folge. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

---

— Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung in Hessen Vom 1. Februar 1950
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VetVwTÄStDPrVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
