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Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen, anderen ausländischen Personen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und über die Gebühren für die Unterbringung (Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung) Vom 21. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
21.12.2009
Fundstelle:
GVBl. I 2009, 769
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Aufnahmequote der nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes und der nach § 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aufzunehmenden Personen beträgt jeweils für die Landkreise und kreisfreien Städte mit bis 100 000 Einwohner 1 Prozent über 100 000 bis 150 000 Einwohner 2 Prozent über 150 000 bis 200 000 Einwohner 4 Prozent über 200 000 bis 250 000 Einwohner 4,5 Prozent über 250 000 bis 300 000 Einwohner 5,5 Prozent über 300 000 bis 400 000 Einwohner 6 Prozent über 400 000 Einwohner 8,5 Prozent

§ 2

§ 2(1) Die Aufnahmequote nach § 1 vermindert sich bei einem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung von mehr als 24 v. H. um 2 Prozent mehr als 19 v. H. um 1,5 Prozent mehr als 15 v. H. um 1 Prozent mehr als 12 v. H. um 0,75 Prozent mehr als 10 v. H. um 0,5 Prozent mehr als 8 v. H. um 0,25 Prozent (2) Die sich nach § 1 und Abs. 1 ergebende Aufnahmequote vermindert sich um 0,5 Prozent, wenn sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet. (3) Durch die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Minderungen erhöhen sich die Aufnahmequoten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der in § 1 genannten Prozentsätze.

§ 3

§ 3Die Aufnahmequote nach den §§ 1 und 2 beträgt für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt mindestens 0,5 Prozent. Ausgenommen hiervon ist der Bereich der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

§ 4

§ 4Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Anteile der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung am 30. Juni des Vorjahres.

§ 5

§ 5(1) Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung 1. in einer Gemeinschaftsunterkunft für Einpersonenhaushalte 194 Euro Zweipersonenhaushalte 255 Euro Dreipersonenhaushalte 322 Euro Vierpersonenhaushalte 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 471 Euro 2. in einem Übergangswohnheim für während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet ab dem 10. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats ab dem 19. Monat Einpersonenhaushalte 111 Euro 133 Euro 194 Euro Zweipersonenhaushalte 155 Euro 183 Euro 255 Euro Dreipersonenhaushalte 206 Euro 238 Euro 322 Euro Vierpersonenhaushalte 244 Euro 283 Euro 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 277 Euro 322 Euro 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 306 Euro 355 Euro 471 Euro (2) Jede volljährige allein stehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für den Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt. (3) Für Personen, die in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth aufgenommen werden und dort wohnen, beträgt die monatliche Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung 130 Euro.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des 1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 1 1. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258),2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Aufnahmequote nach § 1 vermindert sich bei einem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung von mehr als 24 v. H. um 2 Prozent mehr als 19 v. H. um 1,5 Prozent mehr als 15 v. H. um 1 Prozent mehr als 12 v. H. um 0,75 Prozent mehr als 10 v. H. um 0,5 Prozent mehr als 8 v. H. um 0,25 Prozent (2) Die sich nach § 1 und Abs. 1 ergebende Aufnahmequote vermindert sich, wenn1. sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, um 0,25 Prozent,2. die Aufnahmekapazität der sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt befindenden Aufnahmeeinrichtungen des Landes 1 200 Plätze übersteigt, um 0,5 Prozent.(3) Durch die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Minderungen erhöhen sich die Aufnahmequoten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der in § 1 genannten Prozentsätze.

§ 5

§ 5(1) Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung1. in einer Unterkunft nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes für Einpersonenhaushalte 194 Euro Zweipersonenhaushalte 255 Euro Dreipersonenhaushalte 322 Euro Vierpersonenhaushalte 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 471 Euro 2. in einem Übergangswohnheim für während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet ab dem 10. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats ab dem 19. Monat Einpersonenhaushalte 111 Euro 133 Euro 194 Euro Zweipersonenhaushalte 155 Euro 183 Euro 255 Euro Dreipersonenhaushalte 206 Euro 238 Euro 322 Euro Vierpersonenhaushalte 244 Euro 283 Euro 377 Euro Fünfpersonenhaushalte 277 Euro 322 Euro 427 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 306 Euro 355 Euro 471 Euro (2) Jede volljährige allein stehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für den Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt.(3) Für Personen, die in der Hessischen Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth aufgenommen werden und dort wohnen, beträgt die monatliche Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung 130 Euro.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 11. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541),2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 11. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020),2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 11. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760),2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

§ 6

§ 6Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuchzustehen würde, um weniger als den Betrag nach § 5, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. Einkommen sind im Fall des Satz 11. Nr. 1 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152),2. der Nr. 2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Eingangsformel VertUGebV

Aufgrund1. des § 2 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399) und des § 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436) verordnet die Landesregierung,2. des § 4 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes und des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern verordnet der Minister für Arbeit, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1Die Aufnahmequote der nach § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes und der nach § 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern aufzunehmenden Personen beträgt jeweils für die Landkreise und kreisfreien Städte mit bis 100 000 Einwohner 1 v. H. über 100 000 bis 150 000 Einwohner 2 v. H. über 150 000 bis 200 000 Einwohner 4 v. H. über 200 000 bis 250 000 Einwohner 4,5 v. H. über 250 000 bis 300 000 Einwohner 5,5 v. H. über 300 000 bis 400 000 Einwohner 6 v. H. über 400 000 Einwohner 8,5 v. H.

§ 2

§ 2(1) Die Aufnahmequote nach § 1 vermindert sich bei einem Anteil der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung von mehr als 24 v. H. um 2 v. H. mehr als 19 v. H. um 1,5 v. H. mehr als 15 v. H. um 1 v. H. mehr als 12 v. H. um 0,75 v. H. mehr als 10 v. H. um 0,5 v. H. mehr als 8 v. H. um 0,25 v. H. (2) Die sich nach § 1 und Abs. 1 ergebende Aufnahmequote vermindert sich um 0,5 vom Hundert, wenn sich auf dem Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet. (3) Durch die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Minderungen erhöhen sich die Aufnahmequoten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der in § 1 genannten Vomhundertsätze.

§ 3

§ 3Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt festgestellten Einwohnerzahlen und Anteile der Ausländerinnen und Ausländer an der Wohnbevölkerung am 30. Juni 2008.

§ 4

§ 4(1) Die Gebühr beträgt monatlich für die vorläufige Unterbringung 1. in einer Gemeinschaftsunterkunft für Einpersonenhaushalte 179 Euro Zweipersonenhaushalte 235 Euro Dreipersonenhaushalte 297 Euro Vierpersonenhaushalte 348 Euro Fünfpersonenhaushalte 394 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 435 Euro 2. in einem Übergangswohnheim für während der ersten 9 Monate ab erstmaliger Unterbringung im Bundesgebiet ab dem 10. Monat bis zum Ablauf des 18. Monats ab dem 19. Monat Einpersonenhaushalte 102 Euro 123 Euro 179 Euro Zweipersonenhaushalte 143 Euro 169 Euro 235 Euro Dreipersonenhaushalte 190 Euro 220 Euro 297 Euro Vierpersonenhaushalte 225 Euro 261 Euro 348 Euro Fünfpersonenhaushalte 256 Euro 297 Euro 394 Euro Haushalte mit mehr als fünf Personen 282 Euro 328 Euro 435 Euro (2) Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für den Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten, solange die Gebühr die tatsächlichen Kosten der Wohneinheit nicht übersteigt. (3) Für Personen, die an dem zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung in der Fördereinrichtung für junge Zugewanderte in Hasselroth teilnehmen, beträgt die monatliche Gebühr für die Unterbringung und Verpflegung 130 Euro.

§ 5

§ 5Übersteigt das Einkommen im Sinne von § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), den Anspruch auf laufende Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch um weniger als den Betrag der Gebühr nach § 4, so ermäßigt sich die Gebühr auf den Betrag des den Anspruch auf laufende Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigenden Einkommens.

§ 6

§ 6Die Verordnung über die Verteilung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen und über die Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 22. Oktober 2007 (GVBl. I S. 696) wird aufgehoben.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.