Verordnung zur Übertragung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen Vom 8. Juli 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 398
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Hessischen Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 361) wird verordnet:
§ 1 Die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.