VersUAufsÜV HE · Hessen

Verordnung zur Übertragung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen Vom 8. Juli 2002

Ausfertigungsdatum:
08.07.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 398
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VersUAufsÜV

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Hessischen Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 361) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.