HVersRücklG · Hessen

Hessisches Versorgungsrücklagengesetz (HVersRücklG) Vom 15. Dezember 1998

Ausfertigungsdatum:
15.12.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 526
37 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Verwendung des Sondervermögens

§ 8 Verwendung des SondervermögensJährliche Entnahmen aus dem Sondervermögen sind bis zu einem Betrag von 180 000 000 Euro nach Maßgabe des Haushaltsplans zulässig.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.(2) Der Erste und der Dritte Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für sonstige Dienstherren bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577), anknüpfen.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Versorgungsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 10

Jahresabschluss

§ 10 Jahresabschluss(1) Das Ministerium der Finanzen stellt zum Schluss eines jeden Kalenderjahres einen Jahresabschluss für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ auf.(2) Im Jahresabschluss sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Erträge und Aufwendungen nachzuweisen.

§ 11

Beirat

§ 11 Beirat(1) Für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ wird bei dem Hessischen Ministerium der Finanzen ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und dem Jahresabschluss zu hören.(2) Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den Beirat. Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Hessen -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesverband Hessen - sowie des Deutschen Richterbundes - Landesverband Hessen - berufen. Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute Entsendung oder Berufung ist zulässig. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums der Finanzen führt den Vorsitz des Beirates. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirates erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12

Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren

§ 12 Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren(1) Mit Ausnahme des Landes haben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen zur Sicherung ihrer Versorgungsleistungen zu errichten. Sie können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden.(2) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht das nach Abs. 1 Satz 1 gebildete Sondervermögen aus der Versorgungsrücklage (Sonderrücklage). Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. Die Zuführung, Anlage und Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.

§ 13

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

§ 2

Errichtung von Sondervermögen

§ 2 Errichtung von Sondervermögen(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) errichtet.(2) Die Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen sowie den Rechten und Verbindlichkeiten der Dienstherren getrennt zu halten.(3) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3.

§ 3

Zweck und Auflösung der Sondervermögen

§ 3 Zweck und Auflösung der Sondervermögen(1) Die Sondervermögen sind zur Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen der Dienstherren nach § 1 Abs. 1 und 2 zu verwenden. Die jährliche Entnahmehöhe darf ein Fünfzehntel des Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. Maßgeblich für Satz 2 ist der Bestand zum 31. Dezember des der erstmaligen Entnahme vorausgehenden Jahres.(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.(3) Die Sondervermögen werden nach Erfüllung ihres in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecks aufgelöst.

§ 4

Rechtsform

§ 4 RechtsformDie Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

§ 5

Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand

§ 5 Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsleistungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“.(2) Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ setzt sich zusammen aus1. der nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 zu bildenden Versorgungsrücklage,2. einer zusätzlichen freiwilligen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen,3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken und4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen.(3) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

§ 6

Verwaltung und Anlage der Mittel

§ 6 Verwaltung und Anlage der Mittel(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ und dessen Mittel. Es kann sich dabei Dritter bedienen.(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität einer Kapitalanlage sind auch ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte, Aspekte der ordentlichen Unternehmensführung sowie die in der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen genannten Prinzipien zu berücksichtigen. Das Nähere regeln vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages.

§ 7

Zuführung der Mittel

§ 7 Zuführung der Mittel(1) Der Zuführungsbetrag zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich im Jahr 2019 auf 158,3 Millionen Euro. Der bedingt durch die Erstattung von Versorgungszuschlägen nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), dem Sondervermögen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 zuzuführende Betrag beläuft sich im Jahr 2019 auf 3,2 Millionen Euro. Zusätzlich werden dem Sondervermögen von Hochschulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 für das Jahr 2019 insgesamt 5,5 Millionen Euro zugeführt. Die in Satz 1 bis 3 festgelegten Zuführungen werden jährlich weitergeführt und die Zuführungsbeträge ab dem Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr jeweils um 2 Prozent angehoben.(2) Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags.(3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 3 an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr.(4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

§ 8

Verwendung des Sondervermögens

§ 8 Verwendung des Sondervermögens(1) Das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ darf nur verwendet werden, wenn sein Bilanzwert an dem vorletzten Bilanzstichtag vor Verwendung zur Deckung von mindestens 10 Prozent der Pensionsrückstellungen des Landes ausreicht, wobei zur Bestimmung der Höhe der Pensionsrückstellungen auf den Mittelwert abzustellen ist, der aus dem Wert der Pensionsrückstellungen zum vorletzten Bilanzstichtag sowie aus den Werten zu den vier diesem Stichtag vorangehenden Bilanzstichtagen gebildet wird. Die jährliche Entnahme aus dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ ist der Höhe nach auf die Erträge beschränkt, die in dem vorletzten Kalenderjahr vor Verwendung durch Anlage der Mittel des Sondervermögens erzielt worden sind. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt der Bestand des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ unangetastet.(2) Die Entnahme von Erträgen des Sondervermögens „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ nach Abs. 1 Satz 2 ist durch Gesetz zu regeln.

§ 9

Wirtschaftsplan

§ 9 WirtschaftsplanDas Ministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“ für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von sonstigen Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Hessisches Besoldungsgesetz anknüpfen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 2

Errichtung

§ 2 Errichtung (1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“. (2) Das Sondervermögen setzt sich aus 1. der nach § 17 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu bildenden Versorgungsrücklage, 2. einer zusätzlichen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, 3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken sowie 4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen zusammen. (3) Die sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 haben einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu errichten, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 13 .

§ 6

Zuführung der Mittel

§ 6 Zuführung der Mittel (1) Zuführungen zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes erfolgen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres. Auf diese Zuführungen sind bis zum 15. Juni des jeweils laufenden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Zuführungsbeträge zu leisten, die mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen sind. Die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres beziehungsweise der Vorjahre ergebenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. (2) Auf Zuführungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes ist Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die abzuführenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. (3) Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans jeweils bis spätestens zum 1. Juni für die vorangegangenen 12 Monate.

§ 7

Verwendung des Sondervermögens

§ 7 Verwendung des Sondervermögens Die Rücklage nach § 17 Abs. 2 und 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes kann ab dem 1. Januar 2018 durch das Hessische Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses verwendet werden. Die jährliche Entnahmehöhe darf 1/15 des am 31. Dezember 2017 bestehenden Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. Die Rücklage nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 soll nicht vor dem 1. Januar 2018 verwendet werden. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen gemäß Satz 3 ist durch Gesetz zu regeln. Die Mittel der Versorgungsrücklagen sind dem Zweck des § 3 entsprechend zu verwenden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von sonstigen Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Hessisches Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), anknüpfen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 2

Errichtung

§ 2 Errichtung (1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“. (2) Das Sondervermögen setzt sich aus 1. der nach § 17 Abs. 1 und 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu bildenden Versorgungsrücklage, 2. einer zusätzlichen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, 3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken sowie 4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen zusammen. (3) Die sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 haben einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu errichten, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 13 .

§ 6

Festsetzung und Zuführung der Mittel

§ 6 Festsetzung und Zuführung der Mittel (1) Der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festgeschriebene jährliche Zuführungsbetrag zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich auf 67,7 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 53,0 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 3, 1. Alternative des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 1,0 Millionen Euro. Zusätzlich wird die Summe der jährlichen Zuführungsbeträge an das Sondervermögen von Hochschulen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf dem Niveau des Jahres 2014 in Höhe von 5,3 Millionen Euro festgeschrieben. (2) Zuführungen zum Sondervermögen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags. (3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 4 an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr. (4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

§ 7

Verwendung des Sondervermögens

§ 7 Verwendung des Sondervermögens Die Rücklage nach § 17 Abs. 1 und 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes kann ab dem 1. Januar 2018 durch das Hessische Ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsausschusses verwendet werden. Die jährliche Entnahmehöhe darf 1/15 des am 31. Dezember 2017 bestehenden Bestandes der jeweiligen Rücklage nicht überschreiten. Die Rücklage nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 soll nicht vor dem 1. Januar 2018 verwendet werden. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen gemäß Satz 3 ist durch Gesetz zu regeln. Die Mittel der Versorgungsrücklagen sind dem Zweck des § 3 entsprechend zu verwenden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von sonstigen Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.

§ 10

Jahresrechnung

§ 10 Jahresrechnung (1) Das Ministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf. (2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

§ 11

Beirat

§ 11 Beirat (1) Bei dem Sondervermögen des Landes wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan und der Jahresrechnung zu hören. (2) Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den Beirat. Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen (Vorsitz), des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Hessen -, des Deutschen Beamtenbundes - Landesverband Hessen - sowie des Deutschen Richterbundes - Landesverband Hessen - berufen. Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute Entsendung oder Berufung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Beirats ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. (3) Die sonstigen Dienstherren können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden. (4) Die Sondervermögen zahlen an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12

Auflösung

§ 12 Auflösung Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres jeweiligen Vermögens ( § 7 ) als aufgelöst.

§ 13

Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 13 Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, zur Sicherung ihrer Versorgungsaufwendungen eine Versorgungsrücklage (Sonderrücklage) nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu bilden. § 3 gilt entsprechend. (2) Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. Die Zuführung, Anlage und Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 2

Errichtung

§ 2 Errichtung (1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“. (2) Das Sondervermögen setzt sich aus 1. der nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu bildenden Versorgungsrücklage, 2. einer zusätzlichen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen, 3. der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken sowie 4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen zusammen. (3) Die sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 haben einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu errichten, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 13 .

§ 3

Zweck

§ 3 Zweck (1) Die Sondervermögen dürfen nach § 7 nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben der Dienstherren nach § 1 verwendet werden. (2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.

§ 4

Rechtsform

§ 4 Rechtsform (1) Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen des Landes ist Wiesbaden.

§ 5

Verwaltung und Anlage der Mittel des Landes

§ 5 Verwaltung und Anlage der Mittel des Landes (1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet die Versorgungsrücklage des Landes und deren Mittel. Es kann sich dabei Dritter bedienen. (2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Das Nähere regeln vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages.

§ 6

Zuführung der Mittel

§ 6 Zuführung der Mittel (1) Zuführungen zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres. Auf diese Zuführungen sind bis zum 15. Juni des jeweils laufenden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden Zuführungsbeträge zu leisten, die mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen sind. Die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres beziehungsweise der Vorjahre ergebenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. (2) Auf Zuführungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die abzuführenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. (3) Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans jeweils bis spätestens zum 1. Juni für die vorangegangenen 12 Monate.

§ 7

Verwendung der Mittel des Sondervermögens

§ 7 Verwendung der Mittel des Sondervermögens Die Mittel der Versorgungsrücklage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind nach Abschluss der Zuführung ( § 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ) ab dem 1. Januar 2018 über einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Mittel der übrigen Rücklagen sind dem Zweck des § 3 entsprechend zu verwenden. Sie sollen nicht vor dem 1. Januar 2018 verwendet werden. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen ist durch Gesetz zu regeln.

§ 8

Vermögenstrennung

§ 8 Vermögenstrennung Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 9

Wirtschaftsplan

§ 9 Wirtschaftsplan Das Ministerium der Finanzen stellt für die Versorgungsrücklage des Landes für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.