Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2025 (HVAnpG 2025) Vom 24. Juni 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 24.06.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, Nr. 28
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 17), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.