Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2023/2024(HVAnpG 2023/2024) Vom 16. Februar 2023*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.02.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 102, 104
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Überleitung in Besoldungsgruppe A 6
§ 2 Überleitung in Besoldungsgruppe A 6Versorgungsberechtigte Personen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung werden am 1. April 2023 in die entsprechenden Stufen der Besoldungsgruppe A 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes übergeleitet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.