HVAnpG 2019/2020/2021 · Hessen

Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (HVAnpG 2019/2020/2021) Vom 19. Juni 2019*

Ausfertigungsdatum:
19.06.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 110, 111
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Anpassung der Versorgung

§ 1 Anpassung der Versorgung(1) Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. März 2019 um 3,1 Prozent, ab 1. Februar 2020 um 3,1 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,3 Prozent erhöht.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.