Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 (HVAnpG 2017/2018) Vom 30. Juni 2017 *
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 114, 115
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der Versorgung (1) Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. (2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Juli 2017 um 1,9 Prozent und ab 1. Februar 2018 um 2,1 Prozent erhöht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.