Gesetz zur Anpassung von Vorschriften des Versorgungsrechts an bundesrechtliche Bestimmungen (Versorgungsanpassungsgesetz) Vom 18. März 1952
- Ausfertigungsdatum:
- 18.03.1952
- Fundstelle:
- GVBl. 1952, 84
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der Versorgung (1) Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. (2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Juli 2017 um 1,9 Prozent und ab 1. Februar 2018 um 2,1 Prozent erhöht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der Versorgung(1) Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. März 2019 um 3,1 Prozent, ab 1. Februar 2020 um 3,1 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,3 Prozent erhöht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 102), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Überleitung in Besoldungsgruppe A 6
§ 2 Überleitung in Besoldungsgruppe A 6Versorgungsberechtigte Personen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsgruppen A 4 und A 5 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung werden am 1. April 2023 in die entsprechenden Stufen der Besoldungsgruppe A 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes übergeleitet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 17), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Anpassung der Versorgung
§ 1 Anpassung der VersorgungBei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28), für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
§ 1 Das Gesetz über die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an aus politischen Gründen entlassene Beamte vom 2. Juni 1948 (GVBl. S. 73) wird aufgehoben.
§ 2 Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 und auf versorgungsberechtigte Personen im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen sind außer den in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Vorschriften auch die §§ 34 und 43 bis 45 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie die nach § 29 geltenden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden. An Stelle der §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes ist § 223 des Hessischen Beamtengesetzes anzuwenden. §§ 92 und 93 des Hessischen Beamtengesetzes finden Anwendung.
§ 2 a (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 63 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen , ... die im Sinne des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 57) für nicht betroffen erklärt worden sind, werden vom Zeitpunkt der Entfernung von ihrem Amt oder Arbeitsplatz an so behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht ausgeschieden wären. Bezüge für die Zeit vor dem 1. April 1951 werden nicht nachgezahlt, soweit die Wiedereinstellung der Bediensteten aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde unterblieben oder verzögert worden ist. (2) Bedienstete, die für nicht belastet erklärt oder auf Grund der Jugendamnestie-Verordnung vom 6. August 1946 (GVBl. S. 173) amnestiert worden sind, können von der obersten Dienstbehörde, im Bereich der Staatsverwaltung mit Zustimmung des Ministers der Finanzen, zur Vermeidung von Härten wie die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten behandelt werden.
§ 3 Ehemaligen Beamten, Angestellten und Arbeitern sowie deren Hinterbliebenen, die Unterhaltsbeiträge auf Grund des aufgehobenen Gesetzes erhalten haben und Bezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht erhalten, kann der Minister der Finanzen für die Staatsverwaltung, im übrigen die oberste Dienstbehörde auf Antrag einen jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag bewilligen, der nicht höher sein darf als der bisher gezahlte Unterhaltsbeitrag. Ein Unterhaltsbeitrag ist zu bewilligen, soweit der Gesamtbetrag der Einkünfte des Antragstellers bei Hinzurechnung des Unterhaltsbeitrages die zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis nicht übersteigt.
§ 4 außer Kraft
§ 5 Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten einschließlich Auslagen nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
§ 6 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Direktor des Personalamtes.
§ 7 Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf seine Verkündung folgt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.