Gemeinsame Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Vom 27. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 824
§ 2(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig, bei denen nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), Personalräte gebildet werden. (2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist 1. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,2. für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmens die Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig. (3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa 1. für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582), und für ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577), die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat; hat die zu verpflichtende Person weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung in Hessen, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main,2. für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person tätig ist, zuständig.
§ 3Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig, bei denen nach § 82 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), Personalräte gebildet werden.(2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist1. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen,2. für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmensdie Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig.(3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz1. für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), und für ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat; hat die zu verpflichtende Person weder Wohnsitz noch berufliche Niederlassung in Hessen, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main,2. für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person tätig ist,zuständig.
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) verordnender Ministerpräsident,der Minister des Innern und für Sport, der Minister der Finanzen,der Minister der Justiz, die Kultusministerin,der Minister für Wissenschaft und Kunst, der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, die Sozialministerin:
§ 1Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig im Falle des 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für den oder das sie tätig ist,3. § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der die sachverständige Person öffentlich bestellt worden ist.
§ 2(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig, bei denen nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), Personalräte gebildet werden. (2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist 1. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,2. für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des Betriebes oder Unternehmens die Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig. (3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Justiz 1. für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), und für ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Wohnsitz hat,2. für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person tätig ist, zuständig.
§ 3Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327), ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.
§ 4Es werden aufgehoben:1. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei vom 18. April 1975 (GVBl. I S. 66),2. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 6. Mai 1975 (GVBl. I S. 96),3. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom 2. Juli 1975 (GVBl. I S. 185),4. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 21. Januar 1975 (GVBl. I S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 807),5. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 17. Juli 1975 (GVBl. I S. 193),6. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 7. August 1987 (GVBl. I S. 175),7. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Technik vom 4. Mai 1975 (GVBl. I S. 97),8. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 204),9. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Energie vom 30. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 10),10. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 19. Juni 1992 (GVBl. I S. 304),11. die Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1, 10), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 411).
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.