HVG · Hessen

Hessisches Gesetz über das Liegenschaftskataster und die Landesvermessung (Hessisches Vermessungsgesetz - HVG -) Vom 2. Oktober 1992

Ausfertigungsdatum:
02.10.1992
Fundstelle:
GVBl. I 1992, 453
36 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Kataster- und Landesvermessungsbehörden

§ 14 Kataster- und Landesvermessungsbehörden (1) Die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters und die Landesvermessung sind Aufgaben des Landes. (2) Oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde ist das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium, obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde das Hessische Landesvermessungsamt. Untere Kataster- und Landesvermessungsbehörden (Katasterämter) sind die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung. (3) Die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen (4) Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde bestimmt, wie das Liegenschaftskataster und die Nachweise der Landesvermessung einzurichten und zu führen sind. (5) Das Hessische Landesvermessungsamt führt die Nachweise der Landesvermessung. Die Landeskartenwerke und die anderen Karten nach § 13 Abs. 5 werden von ihm als amtliche Karten bearbeitet und herausgegeben. (6) Die Katasterämter führen das Liegenschaftskataster.

§ 1

Zweck

§ 1 Zweck (1) Über sämtliche Liegenschaften des Landesgebietes ist ein Kataster zu führen (Liegenschaftskataster). Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude, auch wenn diese nicht wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind. (2) Das Liegenschaftskataster soll die Liegenschaften so nachweisen und beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt erfordern. Es soll geeignet sein, als Grundlage für grundstücksbezogene Informationssysteme (Landinformationssysteme) zu dienen. (3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung .

§ 14

Kataster- und Landesvermessungsbehörden

§ 14 Kataster- und Landesvermessungsbehörden (1) Die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters und die Landesvermessung sind Aufgaben des Landes. (2) Oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde ist das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium, obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Untere Kataster- und Landesvermessungsbehörden sind die Ämter für Bodenmanagement. (3) Die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister bestimmt durch Rechtsverordnung die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen (4) Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde bestimmt, wie das Liegenschaftskataster und die Nachweise der Landesvermessung einzurichten und zu führen sind. (5) Die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde führt die Nachweise der Landesvermessung. Die Landeskartenwerke und die anderen Karten nach § 13 Abs. 5 werden von ihm als amtliche Karten bearbeitet und herausgegeben. (6) Die unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster.

§ 18

Melde- und Auskunftspflicht

§ 18 Melde- und Auskunftspflicht (1) Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den Katasterbehörden die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 4 zu machen und die entsprechenden, in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. Die Eigentümer der im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücke ( § 3 Abs. 2 Buchst. a der Grundbuchordnung ) haben jede Eigentumsänderung unverzüglich anzuzeigen. (2) Liegenschaftsbezogene Angaben nach § 2 Abs. 4 , die auf Grund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, werden den unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt. (3) Auf Anforderung haben alle öffentlichen Stellen Unterlagen, die für die Nachweise der Landesvermessung von Bedeutung sind, den Landesvermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

§ 22

Bußgeldvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 seiner Pflicht zur Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken nicht nachkommt, 2. entgegen § 15 Abs. 1 Katastervermessungen ausführt oder eine Abmarkung vornimmt oder Grenz- oder Vermessungsmarken verändert oder beseitigt oder 3. entgegen § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 Auszüge aus a) dem Liegenschaftskataster oder seinen Unterlagen oder b) den Ergebnissen der Landesvermessung, einschließlich der Landeskartenwerke, herstellt, erteilt, vervielfältigt oder weitergibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet, Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchst. a die untere Katasterbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b die obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde.

§ 23a

Kosten für Vermessungsleistungen

§ 23a Kosten für Vermessungsleistungen Bei der Festsetzung der Kosten für Vermessungsleistungen, die sowohl von den unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erbracht werden können, findet § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), keine Anwendung.

§ 26

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Es treten in Kraft: 1. § 7 Abs. 6 , § 13 Abs. 6 Satz 2 , § 16 Abs. 7 und § 24 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, 2. die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Monats. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 4

Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 4 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung ( § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümern öffentlich zu beglaubigen. (2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen. (3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.

§ 1

Zweck

§ 1 Zweck (1) Über sämtliche Liegenschaften des Landesgebietes ist ein Kataster zu führen (Liegenschaftskataster). Liegenschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäube, auch wenn diese nicht wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind. (2) Das Liegenschaftskataster soll die Liegenschaften so nachweisen und beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt erfordern. Es soll geeignet sein, als Grundlage für grundstücksbezogene Informationssysteme (Landinformationssysteme) zu dienen. (3) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung .

§ 10

Abmarkungsverfahren

§ 10 Abmarkungsverfahren (1) Der Abmarkung von Grundstücksgrenzen geht ihre Feststellung voraus. Für die Feststellung bestehender Grenzen ist der Nachweis des Liegenschaftskatasters maßgebend. (2) Über die Feststellung der Grenzen und die Abmarkung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Den Betroffenen soll vorher Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

§ 11

Bekanntgabe der Ergebnisse

§ 11 Bekanntgabe der Ergebnisse (1) Das Ergebnis der Grenzfeststellung sowie die Abmarkung werden den davon betroffenen Beteiligten schriftlich bekanntgegeben (Grenzfeststellungs- und Abmarkungsbescheid). (2) Die Ergebnisse können statt dessen ortsüblich bekanntgemacht werden, wenn eine Vielzahl von Beteiligten betroffen ist. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 können die Ergebnisse der Abmarkung mit den Ergebnissen des jeweiligen Verfahrens bekanntgegeben werden.

§ 12

Entfernen von Grenzmarken

§ 12 Entfernen von Grenzmarken Die Vorschriften der §§ 10 und 11 gelten für das Entfernen entbehrlicher Grenzmarken entsprechend.

§ 13

Aufgaben der Landesvermessung

§ 13 Aufgaben der Landesvermessung (1) Die Landesvermessung ermittelt die Gestalt und Bedeckung der Erdoberfläche des Landes. Sie umfaßt den Aufbau und die Erhaltung der geodätischen Grundlagen, die topographische Landesaufnahme, die Führung des amtlichen topographisch-kartographischen Informationssystems, die Bearbeitung und Herausgabe der Landeskartenwerke sowie die Führung des Landesluftbildarchivs. Die Ergebnisse der Landesvermessung sollen so nachgewiesen und dargestellt werden, daß sie den Erfordernissen von Verwaltung, Wirtschaft, Umwelt, Recht und Wissenschaft genügen. (2) Geodätische Grundlagen sind das Lage-, das Höhen- und das Schwerenetz, die das ganze Land überdecken und in einheitlichen Bezugssystemen bestimmt sind. Das Lage- und das Höhennetz dienen der Katastervermessung und der topographischen Landesaufnahme. Aufgabe des Schwerenetzes ist die Bestimmung der Schwerkraft an der Erdoberfläche. Die geodätischen Grundlagen stehen außerdem für andere technische und für wissenschaftliche Zwecke zu Verfügung. (3) Die topographische Landesaufnahme erfaßt die Geländeformen und die sonstigen Merkmale der Landschaft. (4) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind auf dem neuesten Stand zu halten. Sie sollen im amtlichen topographisch-kartographischen Informationssystem in automatisierter Form geführt werden. (5) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme sind auch in Landeskartenwerken, die das ganze Land umfassen, und in anderen, dem jeweiligen Verwendungszweck angepaßten Karten darzustellen. Die Landeskartenwerke sind auf dem neuesten Stand zu halten. (6) Im Landesluftbildarchiv sind alle Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse zu sammeln, die für die topographische Landesaufnahme, die Kastastervermessung und andere Aufgaben der Landesverwaltung Bedeutung haben. Die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der Minister wird ermächtigt, das Nähere zur Einrichtung und Führung des Landesluftbildarchivs durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 14

Kataster- und Landesvermessungsbehörden

§ 14 Kataster- und Landesvermessungsbehörden (1) Die Einrichtung und Führung des Liegenschaftskatasters und die Landesvermessung sind Aufgaben des Landes. (2) Oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde ist das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium, obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde das Hessische Landesvermessungsamt. Untere Kataster- und Landesvermessungsbehörden (Katasterämter) sind die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung. (3) Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde bestimmt, wie das Liegenschaftskataster und die Nachweise der Landesvermessung einzurichten und zu führen sind. (4) Das Hessische Landesvermessungsamt führt die Nachweise der Landesvermessung. Die Landeskartenwerke und die anderen Karten nach § 13 Abs. 5 werden von ihm als amtliche Karten bearbeitet und herausgegeben. (5) Die Katasterämter führen das Liegenschaftskataster.

§ 15

Vermessungsstellen

§ 15 Vermessungsstellen (1) Katastervermessungen, einschließlich Feststellen von Grenzen sowie das Setzen, Aufrichten und Entfernen von Grenzmarken, dürfen nur ausführen 1. die Katasterbehörden, 2. die in Hessen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, 3. die Vermessungsstellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, wenn diese Stellen von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Dienstes geleitet werden und wenn es sich um Vermessungen handelt, die in Erfüllung eigener Aufgaben der betreffenden Verwaltung anfallen. Die oberste Katasterbehörde kann die Befugnis, Katastervermessungen auszuführen, auch einer behördlichen Vermessungsstelle einräumen, die von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet wird. (2) Die Vermessungsstellen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können an den Arbeiten der Landesvermessung beteiligt werden. Die oberste Landesvermessungsbehörde kann die Beteiligung weiterer Stellen zulassen. Bei der Ausführung der Arbeiten sind die beteiligten Stellen an die Weisungen der oberen Landesvermessungsbehörde gebunden. (3) Die Vorschriften des Ortsgerichtsgesetzes bleiben unberührt.

§ 16

Einsicht, Auskunft und Auszüge

§ 16 Einsicht, Auskunft und Auszüge (1) Jede Person oder Stelle kann das Liegenschaftskataster und seine Unterlagen sowie die Ergebnisse der Landesvermessung einsehen, Auskunft und auf Antrag Auszüge daraus erhalten. (2) Die Einsicht in die personenbezogenen Daten sowie das Erteilen von entsprechenden Auskünften und Auszügen ist nur zulässig, wenn der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht. Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von natürlichen Personen, deren Geburtsdatum und deren Anschrift. (3) Abs. 2 gilt nicht für 1. Gemeinden, Landkreise und Finanzbehörden, soweit die personenbezogenen Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die Angaben innerhalb der Gemeinde- und Kreisverwaltungen weitergegeben werden. 2. sonstige öffentlichen Stellen, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (4) Über die Angaben und Ergebnisse hinaus, die nach Abs. 1 bis 3 zulässigerweise abgegeben werden dürfen, dürfen auch andere mit diesen verbundene personenbezogene Angaben und Ergebnisse abgegeben werden, wenn die Trennung der verbundenen von den abzugebenden personenbezogenen Angaben und Ergebnissen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (5) Die Angaben des Liegenschaftskatasters und die Ergebnisse der Landesvermessung dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erteilt wurden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der abgebenden Kataster- und Landesvermessungsbehörden zulässig. (6) Angaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters dürfen nur den Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 uneingeschränkt überlassen werden. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen dürfen Angaben aus dem Zahlenwerk des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten, wenn Sie den Verwendungszweck darlegen und gewährleistet ist, daß die Angaben sachgerecht sowie nicht für die Ausführung von Katastervermessungen oder entsprechende Gutachten verwendet werden. Die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. (7) ...

§ 16a

Automatisierter Datenabruf

§ 16a Automatisierter Datenabruf (1) Die Daten des Liegenschaftskatasters und die Ergebnisse der Landesvermessung können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch in automatisierter Form abgegeben werden. (2) Die Daten können regelmäßig übermittelt oder in einem automatisierten Abrufverfahren bereitgestellt werden. (3) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Landesvermessungsbehörde unter den Bedingungen des § 16 , erforderlichenfalls mit Auflagen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs, erteilt und auf den im Antrag zu benennenden Verwendungszweck begrenzt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auf Seiten des Anwenders die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung, das Datenschutzrecht und die Bestimmungen der für die Informations- und Kommunikationsdienste einschlägigen Normen eingehalten werden. An Stelle einer Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Vor der Erteilung der Genehmigung an eine andere, in § 16 Abs. 3 nicht genannte Stelle oder vor Abschluss eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. (4) Die Abrufe sind zum Zweck der Kontrolle zu protokollieren. Dabei werden die Benutzererkennung, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck (Aktenzeichen oder Bearbeitungs- oder Auftragsnummer) und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten (Gemarkungsname und -nummer, Flur- und Flurstücksnummer oder Grundbuchblattnummer) erfasst. Die Protokollierung erfolgt durch die Kataster- und Landesvermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle. Die Protokolle sind nach Ablauf von zwölf Monaten seit ihrer Erfassung zu löschen. (5) Die beantragende Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt, muss sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die Genehmigungsbehörde zu dulden. (6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen oder wenn die berechtigte Person oder Stelle gegen die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids oder des zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt.

§ 17

Herstellung und Vervielfältigung von Auszügen

§ 17 Herstellung und Vervielfältigung von Auszügen (1) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen sowie den Ergebnissen der Landesvermessung dürfen nur von den Kataster- und Landesvermessungsbehörden hergestellt und erteilt werden. (2) Mit Ausnahme der Vervielfältigung für eigene, nichtgewerbliche Zwecke bedarf die Vervielfältigung von Auszügen und die Weitergabe dieser Vervielfältigungen an Dritte der Genehmigung durch die Kataster- und Landesvermessungsbehörden. Als Vervielfältigen gilt insbesondere Kopieren, Mikroverfilmen, Nachdrucken, Digitalisieren, Scannen sowie Speichern auf Datenträger ohne Rücksicht darauf, ob das Vervielfältigen den gesamten Inhalt des Auszuges umfaßt oder nur einzelne Daten.

§ 18

Melde- und Auskunftspflicht

§ 18 Melde- und Auskunftspflicht (1) Die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, den Katasterbehörden die für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 4 zu machen und die entsprechenden, in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen vorzulegen. Die Eigentümer der im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücke ( § 3 Abs. 2 Buchst. a der Grundbuchordnung ) haben jede Eigentumsänderung unverzüglich anzuzeigen. (2) Liegenschaftsbezogene Angaben nach § 2 Abs. 4 , die auf Grund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, werden den Katasterämtern von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt. (3) Auf Anforderung haben alle öffentlichen Stellen Unterlagen, die für die Nachweise der Landesvermessung von Bedeutung sind, den Landesvermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

§ 19

Grenzänderungen, Gebäudeeinmessung

§ 19 Grenzänderungen, Gebäudeeinmessung (1) Wird ein Grundstück auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung, durch Anlandung, Abschwemmung oder in anderer Weise in seinen Grenzen verändert, so haben die Grundstückseigentümer oder die Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Katastervermessungen von einer Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der Katasterbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Katasterbehörde die Katastervermessung selbst veranlassen. (2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder im Grundriß verändert, so ist der Eigentümer des Gebäudes verpflichtet, auf seine Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung von einer Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 durchführen zu lassen. Sofern ein Eigentümer die Einmessung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Rohbaues selbst veranlaßt, kann die Katasterbehörde sie von Amts wegen vornehmen oder vornehmen lassen und Kostenerstattung verlangen. Kostenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Eigentümer ist. (3) Unbeschadet von Abs. 2 ist eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 unmittelbar berechtigt, die Einmessung vor Ablauf der Frist vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn sie bereits den Auftrag hat, 1. auf dem betroffenen Grundstück eine Katastervermessung auszuführen oder 2. Bauvorlagen, oder Teile davon, zu fertigen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist. Dabei trägt der Eigentümer des Gebäudes die Kosten der Einmessung. (4) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 haften jeweils mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. (5) Die Vermessungsstellen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind verpflichtet, den Katasterbehörden alle Unterlagen, die für die Führung des Liegenschaftskatasters von Bedeutung sind, in einer angemessenen Frist einzureichen.

§ 2

Bestandteile und Grundlagen

§ 2 Bestandteile und Grundlagen (1) Das Liegenschaftskataster besteht aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch und soll in automatisierter Form geführt werden. (2) Buchungseinheit im Liegenschaftskataster ist das Flurstück als ein geometrisch begrenzter Teil der Erdoberfläche. (3) Der Nachweis der Liegenschaften soll sich auf eine Vermessung gründen. Vermessungen, die dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, sind Katastervermessungen. (4) Die Liegenschaften werden mit ihren vermessungstechnischen Grundlagen, Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen, Nutzungen, Bodenschätzungsmerkmalen sowie Hinweisen auf öffentlich-rechtliche Festlegungen, öffentlich-rechtliche Verfahren und amtliche Feststellungen nachgewiesen. (5) Für die Kennzeichnung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens und seiner Ertragsfähigkeit sind die rechtskräftig feststehenden Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBI. I S. 1050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), maßgebend. (6) Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke und die Inhaber grundstücksgleicher Rechte sind mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift, sonstigen sich aus dem Grundbuch ergebenden, deutlich kennzeichnenden Merkmalen, Eigentumsanteilen, Eigentumsart und Buchungsmerkmalen des Grundbuchs nachzuweisen; dies gilt für die Eigentümer ungebuchter Grundstücke entsprechend. Außerdem können die Namen und Anschriften von Bevollmächtigten geführt werden. Einer besonderen Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes bedarf es nicht.

§ 20

Aufbau von Informationssystemen

§ 20 Aufbau von Informationssystemen Sofern Stellen der Landesverwaltung grundstücks- oder raumbezogene Informationssysteme einrichten oder betreiben, sind diese auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters oder des amtlichen topographisch-kartographischen Informationssystems aufzubauen und zu führen.

§ 21

Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

§ 21 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen (1) Die mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten sind in Erfüllung ihres Auftrags berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die erforderlichen Arbeiten auf ihnen auszuführen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. (2) Für Sachschäden, die den Eigentümern oder den Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 unmittelbar entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Arbeit veranlaßt hat. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 202 bis 224 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 22

Bußgeldvorschriften

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 seiner Pflicht zur Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken nicht nachkommt, 2. entgegen § 15 Abs. 1 Katastervermessungen ausführt oder eine Abmarkung vornimmt oder Grenz- oder Vermessungsmarken verändert oder beseitigt oder 3. entgegen § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 Auszüge aus a) dem Liegenschaftskataster oder seinen Unterlagen oder b) den Ergebnissen der Landesvermessung, einschließlich der Landeskartenwerke, herstellt, erteilt, vervielfältigt oder weitergibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet, Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchst. a die untere Katasterbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b das hessische Landesvermessungsamt.

§ 23

Übergangsvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften (1) Die Befugnis, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Stelle zur Mitwirkung an Katastervermessungen eingeräumt worden ist, bleibt unberührt. (2) Die nach der Liegenschaftskataster-Abrufverordnung vom 28. November 2000 (GVBl. I S. 532) erteilten Abruferlaubnisse gelten nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter.

§ 23a

Kosten für Vermessungsleistungen

§ 23a Kosten für Vermessungsleistungen Bei der Festsetzung der Kosten für Vermessungsleistungen, die sowohl von den Katasterämtern als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren erbracht werden können, findet § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), keine Anwendung.

§ 24

(Änderungsanweisung)

§ 24 (Änderungsanweisung)

§ 25

(Aufhebungsanweisung)

§ 25 (Aufhebungsanweisung)

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten Es treten in Kraft: 1. § 7 Abs. 6 , § 13 Abs. 6 Satz 2 , § 16 Abs. 7 und § 24 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, 2. die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Monats.

§ 3

Fortführung

§ 3 Fortführung (1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung auf dem laufenden zu halten. (2) Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den Grundstückseigentümern sowie den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntzugeben. Bei Fortführungen auf Grund von Mitteilungen und amtlichen Bekanntmachungen von Behörden kann die Bekanntgabe unterbleiben. (3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. (4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Katasterbehörden rückgängig gemacht werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht in einer angemessenen Frist beantragt wird.

§ 4

Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

§ 4 Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (1) Die Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen Katasteramt der Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung ( § 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümern öffentlich zu beglaubigen. (2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen. (3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.

§ 5

Übereinstimmung mit dem Grundbuch

§ 5 Übereinstimmung mit dem Grundbuch Liegenschaftskataster und Grundbuch müssen hinsichtlich der Bezeichnung der Grundstücke, der Angabe ihrer Flächengröße sowie ihrer Eigentümer und sonstigen Berechtigten ständig in Übereinstimmung gehalten werden.

§ 6

Aufstellung neuer Liegenschaftskataster

§ 6 Aufstellung neuer Liegenschaftskataster (1) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, 1. wenn die Grundstücke eines größeren Gebiets neu vermessen worden sind, 2. wenn eine Flurbereinigung durchgeführt worden ist, 3. auf Anordnung der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde, wenn die Erneuerung aus anderen Gründen geboten ist. (2) Die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters für eine Gemeinde oder Teile einer Gemeinde ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 7

Grundstücksgrenzen

§ 7 Grundstücksgrenzen (1) Grundstücksgrenzen sollen durch Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet (abgemarkt) sein, soweit die Grenzen nicht bereits durch Gebäude- oder Mauerecken oder in anderer Weise hinreichend erkennbar festgelegt sind. Ungeeignete Grenzmarken sind durch neue zu ersetzen, entbehrliche zu entfernen. (2) Die Abmarkung geschieht auf Antrag. (3) Abmarkungsmängel können auch ohne Antrag behoben werden, wenn sie anläßlich von Katastervermessungen oder der Absteckung von Gebäuden in unmittelbarer Abhängigkeit von Grundstücksgrenzen festgestellt werden. Kostenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Vermessung. (4) Die Grenzen von Grundstücken, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren entstehen, werden bei ihrer erstmaligen Vermessung abgemarkt. (5) Gerichtlich bestimmte Grenzen werden abgemarkt, wenn das rechtskräftige Urteil bei der Katasterbehörde eingeht. Satz 1 gilt entsprechend bei gerichtlichen Vergleichen. (6) Die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der Minister wird ermächtigt, die Form der Grenzen und die Art der Abmarkung sowie Ausnahmen von Abs. 1 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. (7) Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

§ 8

Vermessungspunkte

§ 8 Vermessungspunkte Die Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, daß diese für die Abmarkung von Vermessungspunkten der Lage-, der Höhen- und der Schwerenetze in Anspruch genommen werden.

§ 9

Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken

§ 9 Erhaltung der Grenz- und Vermessungsmarken (1) Die Eigentümer von Grundstücken und Bauwerken sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Grenz- und Vermessungsmarken zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten. (2) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Grenz- oder Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat deren Sicherung oder Versetzung zu veranlassen. (3) Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung der Vermessungsmarken des Lage-, des Höhen- und des Schwerenetzes der Landesvermessung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.