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title: "HVGGAusfVO — Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/vermgeoinfgavhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T19:40:04+00:00"
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# HVGGAusfVO — Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 16.01.2008
*Fundstelle:* GVBl. I 2008, 17


### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), mit Ausnahme von 1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen. Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. (2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht: 1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Dezember 2009 (GVBl. I S. 766), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 3 — Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation

§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums. (2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere: 1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal,2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes und3. Erarbeitung von Konzepten für Kosten, Entgelte und Lizenzierungen mit dem Ziel eines fachübergreifend harmonisierten Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten.

### § 4 — Metadaten

§ 4 MetadatenDie Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes beschreiben die von ihnen bereitzustellenden Geodaten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. EU Nr. L 326 S. 12, 2009 Nr. L 328 S. 83) nach folgendem Zeitplan durch Metadaten: 1. Geodaten, die die in den Anlagen 1 und 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2010 und2. Geodaten, die die in der Anlage 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 24. Dezember 2013.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180) mit Ausnahme von 1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen. Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. (2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht: 1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 705), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 5 — Bereitstellung harmonisierter Geodaten

§ 5 Bereitstellung harmonisierter Geodaten(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 31 S. 13), bereit: 1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten der diese Daten betreffenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1). (2) Abweichend vom Zeitplan nach Abs. 1 sind Geodatensätze nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2007/2/EG, die 1. die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 24. Februar 2013 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden oder2. die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die zwei Jahre nach Inkrafttreten der diese Daten betreffenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden jeweils unmittelbar nach Abschluss der Umstrukturierung oder Neuerhebung der Geodatensätze bereitzustellen.

### § 6 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), mit Ausnahme von1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen.Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (GVBl. S. 138), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 4 — Bereitstellung harmonisierter Geodaten

§ 4 Bereitstellung harmonisierter Geodaten(1) Die Stellen nach § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes stellen die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodaten nach folgendem Zeitplan in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. EU Nr. L 323 S. 11, 2012 Nr. L 325 S. 19), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 (ABl. EU Nr. L 354 S. 8), bereit:1. Geodaten, die die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 25. Februar 2018 und2. Geodaten, die die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen, bis zum 30. Dezember 2020.(2) Abweichend vom Zeitplan nach Abs. 1 sind Geodatensätze nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2007/2/EG, die1. die in der Anlage 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 24. Februar 2013 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werden oder2. die in den Anlagen 2 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes genannten Themen betreffen und die nach dem 29. Dezember 2015 weitgehend umstrukturiert oder neu erhoben werdenjeweils unmittelbar nach Abschluss der Umstrukturierung oder Neuerhebung der Geodatensätze bereitzustellen.

### § 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), mit Ausnahme von1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen.Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), mit Ausnahme von1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen.Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 3 — Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation

§ 3 Zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation(1) Die zentrale Kompetenzstelle für Geoinformation nach § 37 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes wird bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des für das Vermessungswesen zuständigen Ministeriums.(2) Zu den Aufgaben der zentralen Kompetenzstelle für Geoinformation gehören insbesondere:1. Koordination der Einrichtung und des Betriebs von interoperablen Geodatendiensten und die Anbindung dieser Dienste an ein nationales Geoportal und2. Betrieb, Administration und Weiterentwicklung des Geoportals nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 66), mit Ausnahme von1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten,5. Windenergieanlagen,6. Folientunneln bis 6 Meter Firsthöhe sowie Fliegenden Bauten nach § 78 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung.Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79), mehr als 10000 Euro beträgt.

### Eingangsformel HVGGAusfVO

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:

### § 1 — Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude

§ 1 Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), mit Ausnahme von 1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten. Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. (2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht: 1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,2. massive Garagengebäude,3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), mehr als 10000 Euro beträgt.

### § 2 — Gebäudeeinmessungsverfahren

§ 2 GebäudeeinmessungsverfahrenBehörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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— Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGGAusfVO) Vom 16. Januar 2008
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VermGeoInfGAVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
