- Ausfertigungsdatum:
- 28.02.1980
- Fundstelle:
- ABl. 1980, 97
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erlaß vom 28. 2.1980 - II A 4b - 124/702 -38-
Hiermit gebe ich die „Richtlinien für den Unterricht in der Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule) und in Kleinklassen“ bekannt. Sie treten für die Schulen für Verhaltensgestörte (Sonderschulen) und für Kleinklassen an Grundschulen mit Beginn des Schuljahres 1980/81 in Kraft.
Ich bitte, mir die erforderlichen Anträge der Schulträger so rechtzeitig vorzulegen, daß eine Genehmigung vor Beginn eines Schuljahres erfolgen kann.
Richtlinien für den Unterricht in der Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule) und in Kleinklassen vom 27. Dezember 1979
- 1.
Bildungsauftrag und Erziehungsziel
Die Schule für Verhaltensgestörte bzw. die Kleinklassen haben die Aufgabe, Schüler zu erziehen und zu unterrichten, die infolge erheblicher psychischer Störungen und sozialer Auffälligkeiten mit anderen pädagogischen Maßnahmen nicht entsprechend gefördert werden können. Sie verlieren dadurch zumeist den Anschluß an das allgemeine Leistungsniveau ihrer Klasse und bereiten große Schwierigkeiten in der schulischen Zusammenarbeit. Die Rückführung der Schüler in die allgemeine Schule ist ein vorrangiges Ziel. Die Schule für Verhaltensgestörte versteht sich als Durchgangsschule.
Da in der Regel die gestörte Beziehung zu den Lehrern und Mitschülern die schulische Situation erschwert, hat die Vermittlung neuer Erfahrungen im schulischen Zusammenleben eine besondere Bedeutung. Durch ein gestuftes Konzept pädagogischer Maßnahmen ist den Schülern die Möglichkeit zu geben, ihr Lern- und Sozialverhalten zu verändern. Es umfaßt ein breites Angebot spezifischer Hilfen, das ihnen Interesse für das Lernen, Verständnis für die Zusammenarbeit und Sinn für das Handeln mit anderen vermitteln soll. Dadurch soll insgesamt ihre Einsichtsfähigkeit für ihr eigenes wie fremdes Empfinden, Denken und Handeln erweitert und die Steuerungsfähigkeit ihres Verhaltens stabilisiert werden.
Zur Erfüllung der Aufgaben bedarf es der engen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, mit sozialpädagogischen und therapeutischen Diensten sowie mit Personen und Gruppen des sozialen Umfeldes. Durch die Erziehungsberechtigten kann dem Lehrer ein zusätzliches Verständnis für den Schüler vermittelt werden, und er selbst kann den Erziehungsberechtigten Hinweise für die Wahl ihrer Erziehungsmaßnahmen geben.
Die Zusammenarbeit ermöglicht, bei beginnenden Entwicklungs- und Lernstörungen eines Schülers in den allgemeinen Schulen des Einzugsgebietes beratend mitzuwirken und bei der Wiedereingliederung in die allgemeine Schule zu helfen.
- 2.
Schüler
Kindern und Jugendlichen, bei denen entwicklungs- und situationsbedingte Auffälligkeiten des Verhaltens erkennbar werden, ohne daß schon von verfestigten und übergreifenden Verhaltensstörungen gesprochen werden kann, sind schulische und außerschulische Hilfen anzubieten.
Sonderpädagogische Hilfen sind notwendig, wenn die Symptome der Verhaltensstörung wegen ihrer Vielfalt, ihrer Dauer, der Häufigkeit ihres Auftretens oder wegen ihrer Intensität mit allgemeinen erzieherischen und unterrichtlichen Mitteln oder durch ambulante Hilfen nicht abgebaut werden können.
Verhaltensgestörte Schüler zeigen Auffälligkeiten im sozialen und emotionalen, im psychosomatischen und psychomotorischen Bereich sowie im Leistungsverhalten. Die Störungen treten in der Regel übergreifend auf, können sich jedoch auch auf einen einzelnen Bereich beschränken. Der Zusammenhang von gestörter Emotionalität und sozialer Auffälligkeit ist besonders auffällig zu beobachten. Es zeigen sich übersteigerte Aggressivität, fehlende Steuerung und unkontrollierte Gefühlsäußerungen. Anderseits können sich psychosozial gestörte Kinder auch ängstlich zurückziehen, abkapseln, in der Passivität verharren oder allgemein gehemmt sein. Es treten dann neben aggressiven Reaktionen Isolations- bzw. Regressions- und Resignationssymptome in den Vordergrund. Innere Spannungszustände und Probleme sowie organische Beeinträchtigungen und zwanghafte Verhaltensweisen können sich in Erkrankungen und Störungen äußern, zum Beispiel Einnässen, Einknoten, Eßstörungen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Tics, Magenbeschwerden, Schlafstörungen, vegetative Überregbarkeit, erhöhte Anfälligkeiten für Krankheiten, Daumenlutschen, Nägelkauen, allgemeine motorische Überaktivität.
Auch bei durchschnittlicher und überdurchschnittlicher Intelligenz sind die schulischen Leistungen Verhaltensgestörter häufig gering, weil diese Schüler für schulisches Lernen entweder gar nicht oder nur gelegentlich zu motivieren sind. Konzentrationsstörungen, Versagen in besonderen Lern- und Prüfungssituationen, Vergeßlichkeit, Unpünktlichkeit und Unordentlichkeit sind verstärkt festzustellen.
Körperbehinderte, praktisch bildbare oder sinnesgeschädigte Schüler, die zugleich verhaltensgestört sind, werden in der Regel nicht in die Schule für Verhaltensgestörte bzw. in eine Kleinklasse aufgenommen. Für sie sind entsprechende Maßnahmen in den jeweiligen Sonderschulen zu treffen.
- 3.
Feststellung der Verhaltensstörung, Begutachtung und Aufnahmeverfahren
Erscheinungsbild und Kenntnis der Ursache der Verhaltensstörung bestimmen die sonderpädagogischen Maßnahmen. Es gibt bei Kindern und Jugendlichen mit Verhaltensstörungen keine feststehende Koppelungen von Ursachen und Erscheinungsbild.
- Deshalb bedarf es im Einzelfall sorgfältiger Erhebungen. Diese umfassen zunächst eine Bestandaufnahme der Sachverhalte, die für das Entstehen und das Verstehen der Verhaltensstörung bedeutsam sein können, ferner die Feststellung der Verhaltensstörung nach Art und Schwere sowie die Entscheidung über die Notwendigkeit
sonderpädagogischer Maßnahmen, schließlich Hinweise für die Aufstellung eines individuellen Erziehungsplanes.
Störungen und Gefährdungen, die die Einleitung sonderpädagogischer Maßnahmen erforderlich machen, sind außerordentlich vielfältig und verschiedenartig. Bei der Feststellung der Verhaltensstörung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- -
Art und Schwere der Verhaltensstörung
- -
Lebensgeschichte,
- -
Gesundheitlicher Zustand,
- -
Verhalten in der Gruppe,
- -
Erlebnisweisen,
- -
Soziales Umfeld und
- -
Verhalten und Leistung in der Schule
Die Befunde sind in einem Gutachten zusammenzufassen.
Darin werden die Verhaltensauffälligkeiten des Schülers und deren Bedingungen dargestellt, damit darauf pädagogisches Handeln abgestimmt werden kann. Darum weist das Gutachten auf Bereiche hin, in denen der Schüler positiv motiviert und leistungsfähig ist und gibt Empfehlungen für schul- und sozialpädagogische sowie andere Maßnahmen, die auf den Lebensraum des Schülers bezogen sind. Im Gutachten ist vorzuschlagen,
- -
ob der Schüler im Rahmen der allgemeinen Schule durch Stütz- und Förderkurse oder in sonderpädagogisch orientierten Kleinklassen betreut werden soll;
- -
ob schulergänzende Maßnahmen (z.B. über eine Erziehungsberatung) einzuleiten sind;
- -
ob der Besuch einer Sonderschule notwendig ist.
Auf der Grundlage des Gutachtens ist ein Erziehungsplan zu erarbeiten. Dieser Erziehungsplan berücksichtigt sowohl den Schüler wie auch die Klasse/Gruppe. Er wird mit allen an der Erziehung des Schülers Beteiligten abgestimmt und muß Hinweise auf die notwendigen pädagogischen Maßnahmen und konkrete Handlungsweisen enthalten.
Gutachten und Erziehungsplan sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und zu ergänzen.
Beim Verfahren für die Aufnahme in die Schule für Verhaltensgestörte und bei der Überweisung von der Schule für Verhaltensgestörte in eine andere Schule sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
- 4.
Erziehung und Unterricht
Erziehung und Unterricht einschließlich sonderpädagogischer Hilfen vollziehen sich in vielgestalteten Lernprozessen die sich entsprechend dem Anlaß und Schwerpunkt als Aneignung von Wissen, Einsicht in sachliche und lebensdeutsame Zusammenhänge, Einübung und Übernahme sozialer Verhaltensmuster, Aushalten von Spannungen beschreiben lassen.
In der Schule für Verhaltensgestörte bzw. in den Kleinklassen sind spezielle sonderpädagogische Erziehungsmaßnahmen erforderlich, die entsprechend den verschiedenartigen Störungen zu gestalten sind.
Erziehung, Unterricht und sonderpädagogische Maßnahmen sind miteinander verwoben und ergänzen sich gegenseitig. Sie müssen in einen differenzierten Erziehungsplan, der die angestrebten Verhaltensänderungen auf die Gesamtpersönlichkeit des Schülers bezieht, eingebunden sein.
- 4.1
Erziehung
- 4.1.1.
Aufbau des Erziehungsfeldes
Das Erziehungsfeld beschränkt sich nicht nur auf den traditionellen schulischen Bereich; die besonderen erzieherischen Anforderungen verlangen eine Erweiterung des Feldes. Es sollte erprobt werden, ob die Ganztagsschule diesen Forderungen gerecht wird. Damit der einzelne Schüler sich in möglichst vielen Bereichen selbst erfährt, ist es notwendig, die Schule als offenes Erziehungsfeld zu planen. Dazu gehören intensive Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, mit sozialpädagogischen Einrichtungen, mit Psychologen und medizinischen Institutionen, differenzierte Angebote im Freizeitbereich, frühzeitige und intensive Kontakte mit der Arbeitswelt.
Der einzelne Schüler kann nicht sofort mit allen üblichen Erwartungen und Forderungen innerhalb des Erfahrungsfeldes konfrontiert werden, wenn seine Antriebs- und Steuerungskräfte blockiert oder unentwickelt geblieben sind. Jedoch können Impulse und Motivationen zu sozialem Handeln gegeben werden; Die Anerkennung von Spielregeln und Verhaltensprinzipien in überschaubaren Übungsfeldern kann auf verschiedene Weise angebahnt werden. Die besonderen Voraussetzungen der psychischen Entwicklung des einzelnen Kindes sind dabei zu berücksichtigen. Dem einen Schüler wird es möglich sein, über eine persönliche Bindung und Erfahrung in der Gruppe zu entsprechenden Einsichten zu kommen, andere Schuler gewinnen solche Impulse unmittelbar aus der sachlichen Aufgabe und deren Lösung.
Sinnvolle Ordnungen und ein verläßlicher Rhythmus für alltägliche Vorgänge im Schulbereich sind Schutzmaßnahmen für den einzelnen wie für die Gruppe und stabilisieren den Schüler gegenüber Enttäuschung, Angst und Versagen.
Das soziale Lernfeld muß auch so angelegt sein, daß Selbständigkeit, Selbstregulierung und Spontanität unterstützt werden, Ordnungen im Spiel der Gruppenkräfte entstehen, Rollen gelernt, persönliche Interessen gefördert, Aufgaben übernommen und verantwortet werden. Erfahrungen der Schüler mit der Person des Lehrers bilden sich in der Auseinandersetzung, zwischen den eigenen und fremden Bestrebungen in den Formen des Dialogs, des Gruppengesprächs und des gemeinsamen Handelns.
- 4.1.2
Gruppenerziehung
Verhaltensauffälligkeit äußert sich vor allem in gestörten sozialen Beziehungen. Um diese Störungen zu beseitigen, bietet sich als sonderpädagogische Methode die Gruppenerziehung an. Dazu müssen unterrichtliche und außerunterrichtliche Freiräume bereitgestellt werden. Dort können verhaltensgestörte Schüler unter pädagogischer Kontrolle Kooperationsformen entwickeln.
Spiel-, Projekt, Erkundungs- und Gesprächsgruppen sind vorzusehen. Diese Gruppen können sich bildnerischer, musikalischer, körperlicher, spielerischer, dramatischer und allgemeinsprachlicher Medien zur Ausdrucksgestaltung der Schüler bedienen. Durch Aufgreifen dieser Gestaltungen kann der Lehrer den Erfahrungshorizont der Schüler erweitern und differenzieren. Dabei bieten sich für die Schüler verstärkt die Möglichkeiten, sich mit dem Lehrer als Bezugsperson zu identifizieren, zu anderen Gruppenmitgliedern in dem geschaffenen Gruppenrahmen Beziehungen aufzunehmen, Erfolg durch gemeinsam bewältigte Aufgaben zu erleben und Konfliktlösungen im sozialen Bereich zu finden.
- 4.1.3
Lehrerverhalten
Der Sonderschullehrer veranlaßt Lernprozesse, die Verhaltensänderungen durch neue Erfahrungen und durch eine Umstrukturierung der Motive bewirken. Er ermöglicht solche Erfahrungen direkt durch seine eigene Person und durch pädagogische Maßnahmen, gegebenenfalls durch sein Einwirken auf den Familien-und Freizeitbereich des Schülers. Fehlhaltungen des Schülers können nur dann positiv verändert werden, wenn es dem Lehrer gelingt, eine persönliche Bindung zu ihm herzustellen. Voraussetzung ist die annehmende Haltung des Lehrers jedem einzelnen Schüler gegenüber.
In den jeweiligen konkreten Situationen im Schulalltag beeinflußt der Lehrer permanent die Reaktion der Schüler: Er kann Stimmungen und Verhaltensweisen, wie z.B. Aggressionen, Ängste, Unlustgefühle und Unsicherheit auslösen, neutralisieren und konstruktiv verändern.
Anfängliche oder auch länger dauernde Schwierigkeiten und Erfolglosigkeit dürfen zu keinem Pendeln zwischen Resignation und hartem Zwang führen. Regelmäßige Gespräche über diese belastenden Situationen können neue Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.
Konfliktsituationen können in Einzel- und Gruppengesprächen aufgegriffen werden, in denen nur die jeweils aktuellen, bewußtseinsfähigen Situationsanteile zum Inhalt werden. Diese Gespräche bieten Halt bei emotionalen Verwirrungen der Schüler, führen zu einer aktuellen Klärung und einem vorläufigen Verständnis der Ausgangssituation.
Strenge Disziplin und Kontrolle, scharfe Anweisungen und Befehle können bei den Schülern zwar augenblickliche Korrektureffekte, äußerliche Angepaßtheit und kurzzeitigen Leistungsanstieg zur Folge haben, aber damit ist noch kein dauernder erzieherischer Erfolg gewährleistet.
Es wird Situationen geben, in denen es sinnvoll ist, eine Kette unerwünschter Verhaltensweisen direkt zu unterbrechen. Solches Vorgehen ist dort pädagogisch notwendig, wo die Arbeit einer ganzen Gruppe desorganisiert, die Mitschüler, der Schüler selbst oder der Lehrer gefährdet oder wertvolle Güter zerstört werden. Für den Erfolg solcher Interventionen kommt es wesentlich darauf an, ob sie erkennen lassen, daß der Lehrer ein fairer Anwalt berechtigter Interessen und divergierender Bestrebungen ist. Er muß von seinem Überblick über das Gesamtgeschehen her und aus seinem Wissen um den richtigen Zeitpunkt für Interventionen Verantwortung übernehmen. Es ist die Aufgabe der Schule bzw. der Kleinklassen Angebote zu entwickeln, die in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer freiheitlichen Erziehung wirksame Hilfen in einem geordneten Erziehungsfeld bieten, z.B. freie Übereinkunft der Schüler über Ordnung, Wiedergutmachung statt Strafen, Schaffen von Situationen, die Fehlverhalten entgegensteuern. Kooperatives Verhalten dieser Art fordert vom Lehrer Phantasie und Initiative, um dem Schüler jenseits vordergründiger Anpassung den Weg zu eigenem sozialem Handeln zu öffnen.
- 4.2
Unterricht
Dem Unterricht in der Schule für Verhaltensgestörte bzw. in der Kleinklasse werden grundsätzlich die Lehrpläne der dem Bildungsgang des Schülers entsprechenden Schulformen und Schulstufen zugrundegelegt. Verhaltensstörungen der Schüler beeinträchtigen die Auseinandersetzung mit Unterrichtsinhalten und damit den Erwerb der im schulischen Bereich relevanten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
Mit folgenden Erschwerungen muß vor allem gerechnet werden:
- -
gestörte und fehlende Motivation, ungünstige soziale Verhaltensweisen, ungesteuerte Affekte stören oder blockieren die Auseinandersetzung mit der Umwelt und die Kommunikation der Schüler untereinander;
- -
Schulleistungen entsprechen nicht dem Alter und der Intelligenz des Schülers.
Bei der Auswahl von Lernzielen und Lerninhalten sowie bei der Gestaltung der Lernwege müssen die gegebenen Erschwernisse berücksichtigt werden. Sonderpädagogische Fördermaßnahmen sind notwendig.
- 4.2.1
Ziele des Unterrichts
Der Unterricht hat über die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten und die Anbahnung und Weiterentwicklung von Fähigkeiten hinaus besondere Ziele zu berücksichtigen, die sich von der Verhaltensstörung der Schüler her bestimmen.
Lerndefizite, die sich aus dem gestörten Lern- und Sozialverhalten während des zurückliegenden Bildungs- und Erziehungsprozesses ergeben haben, müssen abgebaut werden. Das bedeutet vor allem, daß individualisierende Fördermaßnahmen in allen Lernbereichen angeboten werden müssen. Der Schüler soll ein angemessenes Verhältnis zu seiner eigenen Leistungsfähigkeit bekommen und für Leistungen neu motiviert werden. Der Unterricht soll deshalb dem Schüler helfen, seine Fähigkeiten zu erkennen, zu erweitern und gezielt einzusetzen.
Hieraus ergibt sich der Auftrag,
- -
die den Unterricht beeinflussenden Verhaltensweisen bewußt zu machen (Eigen- und Fremdbeobachtung, Aufzeichnung des Unterrichts, Gespräch u. a.);
- -
positive Verhaltensweisen zu verstärken und zu sichern (Lernmotivation aufbauen, Erfolgserlebnisse schaffen);
- -
an sachgerechte Arbeitstechniken und Arbeitsformen heranzuführen und Wissenslücken zu schließen.
Dieser Auftrag kann angemessen wahrgenommen werden, wenn Gutachten sowie die Vorschläge des Erziehungsplanes genutzt und durch gezielte Unterrichtsbeobachtungen, Leistungsfeststellungen und Verlaufskontrollen ergänzt werden.
Über die im Bereich der allgemeinen Schule bestehenden Notwendigkeiten hinaus müssen Lernvoraussetzungen geschaffen, Fähigkeiten entwickelt und Sozialisationsprozesse eingeleitet werden. Dies kann in verschiedener Weise geschehen, z. B.:
- -
über besondere Gewichtung von Fächern und Unterrichtsgegenständen, die Interesse und Handlungsbedürfnisse hervorrufen;
- -
durch entsprechende Gestaltung der Lernwege, die es ermöglicht, solche fächerübergreifenden Lernziele zu verwirklichen, die für den Abbau von Fehlverhaltensweisen bedeutsam sind.
Der Zielsetzung der Schule für Verhaltensgestörte bzw. der Kleinklasse, ihre Schüler in anderen Schulen zurückzuführen, muß durch eine angemessene Berücksichtigung der für die Rückführung unabdingbaren Lernziele und Lerninhalte Rechnung getragen werden.
- 4.2.2
Unterrichtsorganisation
Der Schultag ist durch die äußere Organisation (Klassenunterricht, Förder- und Stützkurse, Gruppen- und Einzelarbeit) gegliedert. Diese Grobstruktur ist durch eine übersichtliche Untergliederung der Alltagsabläufe zu ergänzen. Verhaltensgestörte Schüler werden durch häufige Situationsänderungen verunsichert und belastet. Deshalb sollte der Schultag durch eine gleichbleibende Rahmenordnung innerhalb der Unterrichtsgruppe und durch eine regelmäßige Abfolge von Alltagshandlungen gegliedert sein. In diesem Rahmen kann der einzelne Lehrer mit seinen Schülern entwicklungsgemäße Tages- und Wochengestaltungen, Entspannungs- und Arbeitsphasen planen. Auch die einzelne Unterrichtsstunde bedarf nicht nur einer Artikulation in Stufen, sondern auch eines ausgewogenen ziel- und inhaltsgemäßen Wechsels der Arbeitsformen, der geplanten Bereitstellung der Arbeitsmittel und Medien sowie der aufgabengerechten Gestaltung des Unterrichtsraumes. Durch diesen Rahmen wird ein Erfahrungshorizont geschaffen, der als äußere Voraussetzung dem verhaltensgestörten Schüler ein notwendiges Maß an Sicherheit verleiht.
- 4.2.3
Spezielle Lern- und Unterrichtshilfen
Zum Abbau von Leistungsausfällen und -störungen sind spezielle Angebote zu machen, z. B. Stütz- und Förderkurse. Die Schüler sollen Möglichkeiten haben, für sich allein oder in kleinen Gruppen tätig zu werden (Lesen, Spielen, Musizieren oder in Gruppen Sport treiben oder Werken). Dazu ist didaktisches Material notwendig, das Aufforderungscharakter besitzen, leicht verfügbar und von differenzierter Schwierigkeit sein muß.
Arbeitsgemeinschaften sind als Angebote zu sehen, die einerseits von Leistungsdruck entlasten, andererseits bei den Schülern Aktivitäten auslösen und aufrechterhalten.
Trotz der Notwendigkeit, Freiheitsspielraum in der Wahl der Unterrichtsstoffe und -methoden sowie in der Zeitplanung zu gewähren, muß dem Schüler geholfen werden, sich zunehmend an leistungsgerechte schulische Arbeitsformen zu gewöhnen.
Da die meisten Schüler auf Grund von Störungen im zwischenmenschlichen Bereich (z. B. Kontakt- und Anpassungsschwierigkeiten) die Schulen für Verhaltensgestörte bzw. die Kleinklassen besuchen, muß ihnen hier ein soziales Lernfeld angeboten werden.
Schulfeste, Wandertage und Schullandheimaufenthalte sollen in den Schulen für Verhaltensgestörte ihren festen Platz haben.
Gliederung und Organisation
Der Vielfalt von Erscheinungsformen und Schweregraden von Verhaltensstörungen muß ein differenziertes Angebot sonderpädagogischer Maßnahmen entsprechen.
Die Breite des Angebots umfaßt:
- -
Hilfen bei vorübergehenden Entwicklungskrisen im schulischen Bereich,
- -
Fördermaßnahmen in Kleinklassen und
- -
Aufnahme in Schulen, die Heimen und Klinken zugeordnet sind.
- 5.1
Kleinklasse
Verhaltensgestörte Schüler werden, sofern sie nicht eine Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule) besuchen, in Kleinklassen unterrichtet. Kleinklassen können an alle Schul formen/Schulstufen eingerichtet werden. Die Errichtung einer Kleinklasse stellt eine Organisationsänderung gem. § 23 SchVG dar. Sie sind Bestandteile der Schulen, an denen sie errichtet worden sind, und werden von einem Sonderschullehrer - nach Möglichkeit mit dem Ausbildungsschwerpunkt Verhaltensgestörtenpädagogik geführt.
Es sind verschiedene, aber gleichwertige Arbeits- und Organisationsformen möglich:
- -
Arbeit in der Klasse,
- -
Arbeit in der Gruppe und
- -
Einzelförderung. Die Arbeits- und Organisationsformen unterstützen und ergänzen sich gegenseitig.
Bei der Arbeit in der Klasse oder in der Gruppe werden verhaltensgestörte Schüler je nach der pädagogischen Notwendigkeit zusammengefaßt und ggf. zeitweise in dieser Zusammenfassung unterrichtet. In der Regel sollen diese Schüler einer Jahrgangsstufe angehören. Sie bleiben Schüler der Stammschule.
Die Entscheidung über die Teilnahme eines Schulers an sonderpädagogischen Fördermaßnahmen in einer Kleinklasse erfolgt auf Vorschlag eines Sonderschullehrers im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten; ggf werden Schulpsychologe und Schularzt hinzugezogen.
Bei Schülern aus der Stammschule trifft der Schulleiter die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht in der Kleinklasse, die untere Schulaufsichtsbehörde ist über die Einleitung und Beendigung der Maßnahme zu unterrichten.
Bei Schülern aus anderen Schulen erfolgt die Zuweisung aufgrund von § 19 des Schulpflichtgesetzes durch die für die aufnehmende Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der für die abgebende Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Für Schüler, die weder in einer Schule für Verhaltensgestörte (Sonderschule) noch in einer Kleinklasse unterrichtet werden, sind Fördermaßnahmen (Arbeit in der Gruppe; Einzelförderung) an der jeweiligen Schule des Schülers einzurichten. Der Arbeit in der Gruppe ist an solchen Schulen Vorrang zu geben. Diese Schüler sind der unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden, die einen Sonderschullehrer mit der Durchführung der Fördermaßnahmen beauftragt. Bei der Erhebung des Lehrerbedarfs sind die Schüler gesondert auszuweisen.
Für die Stellenberechnung kommt die Schüler-Lehrer-Relation der Schulen für Verhaltensgestörte (Sonderschulen) zur Anwendung.
Sonderschullehrer an Kleinklassen unterrichten mindestens 12 Wochenstunden in ihrer Klasse bzw. an der Stammschule. Die übrigen Pflichtstunden sind für Durchführung sonderpädagogischer Maßnahmen zu verwenden. Die Sonderschullehrer sind verpflichtet, ihren Dienstplan dem Schulleiter der Stammschule vorzulegen. Sie nehmen an Konferenzen anderer Schulen beratend teil, wenn Probleme und Fragen der Kleinklasse oder deren Schüler anstehen.
Es ist eine Fallkartei anzulegen, die an der Stammschule verbleibt. Wechselt der Schüler einer Kleinklasse die Schule, so ist ein Bericht über Ablauf und Ergebnisse des Unterricht in der Kleinklasse an die, aufnehmende Schule zu geben.
- 5.2
Schule für Verhaltensgestörte
Die Schule für Verhaltensgestörte kann verschiedene Schulformen bzw. Schulstufen umfassen.
Wenn die Schule mit einem Heim oder einer Klinik verbunden ist, legen Schule und Heim/Klinik gemeinsam die notwendige Organisationsform unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeiten für Unterricht und sonderpädagogische Angebote der Schule fest. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern der Schule und des Heimes ist notwendig.
Vor der Aufnahme eines Schülers in ein Heim/eine Klinik ist die mit der Heim/Klinik verbundene Schule zu beteiligen. In der Regel ist das Überprüfungsverfahren nach §§ 6, 7 und 18 Abs. 2 SchpflG vorher durchzuführen.
Die unterrichtlichen, Sozialpädagogischen und sonderpädagogischen Maßnahmen von Schule und Heim/Klinik müssen so koordiniert werden, daß sich daraus eine einheitliche Erziehungskonzeption ergibt. Sinnvolle Formen der Kooperation sind auch zwischen der Schule und psychologischen sowie sozialpädagogischen Diensten der Jugendhilfe, medizinisch-psychiatrischen Institutionen und den Erziehungsberechtigten zu entwickeln.
- 6.
Rückschulung und Berufsvorbereitung
Wird eine Rückschulung aus einer Schule für Verhaltensgestörte vorgesehen, so ist mit der aufnehmenden Schule, vor allem mit dem Klassenlehrer, Kontakt aufzunehmen und zu halten, damit der Schüler besonders in der Übergangszeit Verständnis und Unterstützung findet. Nach Möglichkeit sollten zur Vorbereitung der Rückschulung Schüler am Unterricht anderer Schulen teilnehmen können.
Der Übergang in den Beruf erfordert beim verhaltensgestörten Jugendlichen besondere Hilfen. Dazu gehören die enge Zusammenarbeit mit der Berufsberatung, der beruflichen Schule und den möglichen Berufsausbildungsstätten.
- 7.
Stundentafel
- 7.1
Grundsätzlich gelten die „Stundentafel für die Grundschule“ (Erlaß vom 20. 7. 1977 - ABl. S. 406) und die „Stundentafel für die Mittelstufe (Klassen 5-10) -(Erlaß vom 28. 5. 1976 - ABl. S. 301). Sofern Klassen für lernbehinderte Schüler eingerichtet worden sind, gilt die „Verordnung über die Stundentafel der Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) vom 10. November 1978“ (ABl. S. 874).
- 7.2
Die in den Stundentafeln genannten Stundenzahlen sind für die Schulen für Verhaltensgestörte bzw. für die Kleinklassen Richtgrößen, die je nach Grad und Schwere der Verhaltensstörungen der Schüler einer Klasse aus pädagogischen Gründen verändert werden können.
- 7.3
Die in den Stundentafeln genannten Bereiche „Freie Arbeit/Differenzierung“ bzw. „Kurse zur Verstärkung und/oder Ergänzung von Unterrichtsfächern des Pflichtunterrichts“ stehen für sonderpädagogische Fördermaßnahmen und Differenzierungsstunden zur Verfügung.
- 7.4
Sofern die 1. Fremdsprache nicht erteilt wird, stehen diese Stunden ebenfalls für sonderpädagogische Fördermaßnahmen und Differenzierungsstunden zur Verfügung.
- 7.5
Differenzierungsstunden und sonderpädagogische Fördermaßnahmen werden auch klassenübergreifend als Gruppen- oder Klassenunterricht bzw. als Einzelförderung durchgeführt.
- 8.
Die Schulleiter geben den Erziehungsberechtigten jeweils zu Beginn eines Schuljahres in geeigneter Weise Kenntnis von diesen Richtlinien.
- 9.
Diese Richtlinien treten für die Schulen für Verhaltensgestörte (Sonderschulen) und für die Grundschulen am 1. 8. 1980 in Kraft
.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.