VergabeV HE 2011 · Hessen

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 22. Juni 2011

Ausfertigungsdatum:
22.06.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 329
30 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (zu § 1 Abs. 4 )

Anlage 1Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (zu § 1 Abs. 4)(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 9 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705), geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann insbesondere an dem Verfahren der Stiftung zum Abgleich von Mehrfachzulassungsmöglichkeiten (dialogorientiertes Serviceverfahren) teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule. Das dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12. (2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Fällt das Ende einer im dialogorientierten Serviceverfahren geltenden Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 mit dem Ablauf dieses Tages.(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Falle mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden. (4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das unterschriebene Antragsformular muss bei der Hochschule samt einer Kopie der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt § 3 Abs. 7 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als »inaktiv« gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als »inaktiv« gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 2; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. (5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Abs. 4 Satz 6 und 7 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. (7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Abs. 4 Satz 6 und 7 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 21. Februar und für das Wintersemester bis zum 21. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Abs. 5 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann. (8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt. (9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Abs. 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Abs. 4 Satz 6 und 7 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Clearingverfahren für einen Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 22 Abs. 1 durch.(10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 7 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 7 Abs. 1 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Abs. 5 bis 9 vergeben. (11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Abs. 10 Satz 2 entsprechend. (12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Vergabeverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 1 entsprechend durch. Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 keine Anwendung.

Anlage 1

Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (zu § 1 Abs. 4 )

Anlage 1Dialogorientiertes Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (zu § 1 Abs. 4)(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in zulassungsbeschränkten Studiengängen, in denen die Vergabe von Studienplätzen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 4 erfolgt, müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber über das Webportal der Stiftung in elektronischer Form registrieren. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält dabei ein Benutzerkonto sowie weitere Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikations- sowie eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im weiteren Verfahrensablauf verwendet werden. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist nur eine Registrierung zulässig. Über das Webportal der Stiftung erfolgen im Dialogorientierten Serviceverfahren in elektronischer Form auch Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschule sowie Erklärungen von Bewerberinnen und Bewerbern, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben Hochschulen und Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht möglich ist, werden im Verfahren durch die Hochschulen und Stiftung unterstützt. (2) Der Zulassungsantrag für Studiengänge, in denen die Vergabe von Studienplätzen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 4 erfolgt, ist bei der jeweiligen Hochschule in elektronischer Form zu stellen und wird in automatisierten Verfahren weiterverarbeitet; die Hochschule unterrichtet die Bewerberinnen und Bewerber über Art und Umfang der bei ihr im Übrigen für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, für ein Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) schriftlich vorzulegenden Unterlagen oder Nachweise sowie gegebenenfalls bestehende Nachfristen. (3) Der Zulassungsantrag enthält die Wahl eines Studiengangs und einer Hochschule, wobei ein Studiengang aus einem oder mehreren Studienfächern bestehen kann. Am Verfahren nach § 1 Abs. 4wird eine Bewerberin oder ein Bewerber mit insgesamt bis zu zwölf Zulassungsanträgen beteiligt; § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. Bewerberinnen und Bewerber können innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 2 auch einen bereits gestellten Zulassungsantrag zurücknehmen und ihn durch einen weiteren Zulassungsantrag ersetzen. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, kann die Bewerberin oder der Bewerber im Webportal der Stiftung für bis zu zwölf Zulassungsanträge eine Rangfolge bilden (Prioritätensetzung). Erfolgte Prioritätensetzungen können von Bewerberinnen und Bewerbern bis zum 18. Februar für ein Sommersemester oder bis zum 18. August für ein Wintersemester über das Webportal der Stiftung verändert werden (Ausschlussfristen). Erfolgt durch eine Bewerberin oder einen Bewerber keine Prioritätensetzung, wird diese in automatisierter Form nach der zeitlichen Reihenfolge der elektronischen Zulassungsanträge vorgenommen; dem zuerst abgegebenen Antrag wird dabei die höchste Priorität gegeben. (4) Nach Erstellung der Ranglisten (§ 6 Abs. 3) erfolgt die Vergabe der Studienplätze in zwei Koordinierungsphasen und einzelnen Zulassungsschritten. In der ersten Koordinierungsphase, die den Zeitraum vom 16. Januar bis 15. Februar für ein Sommersemester und vom 16. Juli bis zum 15. August für ein Wintersemester umfasst, können von Bewerberinnen und Bewerbern über das Webportal der Stiftung erfolgte Zulassungsangebote der Hochschulen jeweils für ein Sommersemester bis zum 18. Februar und für ein Wintersemester bis zum 18. August angenommen werden (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen schriftlichen Zulassungsbescheid und wird am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt; Ablehnungsbescheide für weiter gestellte Zulassungsanträge werden nicht erteilt. Auf diese Rechtsfolge ist mit dem Zulassungsbescheid hinzuweisen. In der ersten Koordinierungsphase freiwerdende Studienplätze werden nach den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten. (5) Im Rahmen der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die jeweiligen Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und für die Bewerberinnen und Bewerber ihrer oder seiner nach Abs. 3 festgelegten Prioritätenfolge Zulassungsmöglichkeiten ermittelt. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt während der Zulassungsschritte der zweiten Koordinierungsphase nur diejenige mit der jeweils höchsten nachrangigen Prioritätensetzung als Zulassungsangebot bestehen; Zulassungsangebote nachrangiger Prioritätensetzung werden gegenstandslos. Ablehnungsbescheide werden für diese Zulassungsanträge nicht erteilt. (6) Der erste Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase umfasst den Zeitraum vom 17. bis 21. Februar für ein Sommersemester und vom 19. bis 21. August für ein Wintersemester. Besteht für eine Bewerberin oder einen Bewerber im ersten Zulassungsschritt eine Zulassungsmöglichkeit für den Studiengang und die Hochschule ihrer oder seiner erstrangigen Prioritätensetzung, wird ein schriftlicher Zulassungsbescheid erteilt; die Bewerberin oder der Bewerber wird am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber im Rahmen ihrer oder seiner Prioritätensetzung nur ein nachrangigeres Zulassungsangebot, so kann sie oder er dieses Angebot für ein Sommersemester bis zum 21. Februar und für ein Wintersemester bis zum 21. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen schriftlichen Zulassungsbescheid und wird am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt; Ablehnungsbescheide für weitere Zulassungsanträge werden nicht erteilt. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsangebot hinzuweisen. Nimmt eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt nicht an, bleibt es für die Bewerberin oder den Bewerber in den darauf folgenden Zulassungsschritten weiterhin bestehen, sofern ihr oder ihm in diesen kein Zulassungsangebot höherer Prioritätensetzung unterbreitet werden kann. Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Der zweite Zulassungsschritt umfasst den Zeitraum vom 22. bis 24. Februar für ein Sommersemester und vom 22. bis 24. August für ein Wintersemester. Kann einer Bewerberin oder einem Bewerber im zweiten Zulassungsschritt ein Zulassungsangebot für den Studiengang und die Hochschule ihrer oder seiner erstrangigen Prioritätensetzung gemacht werden oder nimmt sie oder er das für sie oder ihn weiterbestehende Zulassungsangebot des ersten Zulassungsschritts oder ein neues Zulassungsangebot an, wird ein schriftlicher Zulassungsbescheid erteilt; die Bewerberin oder der Bewerber wird am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt. Besteht ein Zulassungsangebot weiter oder erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber im zweiten Zulassungsschritt ein Zulassungsangebot höherrangiger Prioritätensetzung, so kann sie oder er dieses Angebot für das Sommersemester bis zum 24. Februar und für das Wintersemester bis zum 24. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Ein von der Bewerberin oder dem Bewerber im zweiten Zulassungsschritt nicht angenommenes Zulassungsangebot bleibt für sie oder ihn im darauf folgenden dritten Zulassungsschritt weiterhin bestehen, sofern ihr oder ihm in diesem kein Zulassungsangebot höherer Prioritätensetzung unterbreitet werden kann. Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Der dritte Zulassungsschritt umfasst den Zeitraum vom 25. bis 27. Februar für ein Sommersemester und vom 25. bis 27. August für ein Wintersemester. Bewerberinnen und Bewerber, für die im dritten Zulassungsschritt erstmals eine Zulassungsmöglichkeit ermittelt werden kann oder für die ein Zulassungsangebot aus vorherigen Zulassungsschritten weiterbesteht, erhalten einen schriftlichen Zulassungsbescheid für den nach Abs. 3 jeweils höchstrangig priorisierten Zulassungsantrag. Für noch bestehende, höherrangiger priorisierte Zulassungsanträge werden Ablehnungsbescheide erteilt. (9) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Zulassungsangebot unterbreitet werden konnte, erhalten für jeden Antrag einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. (10) Bewerberinnen und Bewerber können Zulassungsangebote oder Zulassungen wegen eines Dienstes nach § 7 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird ein schriftlicher Rückstellungsbescheid erteilt, auf den eine Bewerbung nach § 7 gestützt werden kann; das Zulassungsangebot oder ein bereits erteilter Zulassungsbescheid gilt damit für das laufende Vergabeverfahren als zurückgenommen. Durch Rücknahme freiwerdende Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens entsprechend der Ranglisten (§ 6 Abs. 3) erneut vergeben.(11) Sofern nach Abschluss des Verfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, können diese in einer Clearingphase durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die über das Webportal der Stiftung die Zulassung für ein Sommersemester bis zum 6. März und bis zum 3. September für ein Wintersemester (Ausschlussfristen) beantragt haben. Hinsichtlich der Anzahl der Anträge und ihrer Rangfolgebildung gilt Abs. 2 entsprechend. Sind nach Abschluss des Clearingverfahrens in einem Studiengang noch freie Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule nach den Regelungen des § 22 vergeben.

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 10 Abs. 1 Satz 2 )

Anlage 2Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 10 Abs. 1 Satz 2)(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),2. „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),3. „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),4. „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),5. „Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),6. „Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1), die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Hochschule nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Oktober 2008 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet: 1. Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;2. weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;3. ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;4. bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;5. ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;6. Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;7. Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;8. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;9. die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind. (3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage 1. der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),2. des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“ wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach Satz 1 und 2 errechnet. (4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der 1. „Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),2. „Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),3. „Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 1. Februar 2007 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. (5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. (6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. (8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. (9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde. (10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Hochschule auf der Grundlage der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 285.5) berechnet. (11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. (12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote nach Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. (13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der Fassung vom 26. Juni 2009 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet. (14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich aufgrund einer besonderen beruflichen Vorbildung erworben worden sind, wird der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eine in dem die Zugangsberechtigung begründenden Zeugnis ausgewiesene Gesamt- oder Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Ist eine Gesamt- oder Durchschnittsnote in dem Zeugnis nicht ausgewiesen, so wird diese von der Hochschule aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten des Zeugnisses ermittelt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

Anlage 3

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Abs. 2 Satz 2 )

Anlage 3Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 13 Abs. 2 Satz 2)(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. (2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte; 2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ 3 Punkte; 3. Note „befriedigend“ 2 Punkte; 4. Note „ausreichend“ 1 Punkt. Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. (3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: 1. „zwingende berufliche Gründe“ 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; 2. „wissenschaftliche Gründe“ 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; 3. „besondere berufliche Gründe“ 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; 4. „sonstige berufliche Gründe“ 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; 5. „keiner der vorgenannten Gründe“ 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 4

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 16 Abs. 6 Satz 2 )

Anlage 4Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 16 Abs. 6 Satz 2)Einem Studienort des Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen. In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben. Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben. Kreise Studienorte Darmstadt Frankfurt Friedberg Fulda Geisenheim Gießen Kassel Marburg Rüsselsheim Wiesbaden Kreisfreie Städte Darmstadt 0 20 50 100 50 80 170 100 20 40 Frankfurt 20 0 0 90 50 60 150 80 0 30 Kassel 170 150 120 80 180 100 0 80 160 160 Offenbach 20 0 30 80 60 60 140 80 30 40 Wiesbaden 40 30 40 110 0 60 140 80 0 0 Landkreise Bergstraße 0 50 80 120 60 110 0 130 0 60 Darmstadt-Dieburg 0 20 50 100 50 80 170 100 0 40 Fulda 100 90 70 0 140 70 90 70 110 110 Gießen 80 60 0 70 80 0 100 0 70 60 Groß-Gerau 20 0 50 110 40 80 170 100 0 40 Hersfeld-Rotenburg 130 120 90 0 160 80 50 70 130 130 Hochtaunuskreis 40 0 0 80 0 40 140 70 30 30 Kassel 170 150 120 80 180 100 0 80 160 160 Lahn-Dill-Kreis 70 50 0 80 70 0 100 0 60 50 Limburg-Weilburg 70 50 50 110 0 50 140 70 50 30 Main-Kinzig-Kreis 30 0 0 0 70 50 140 80 40 50 Main-Taunus-Kreis 30 0 40 100 0 60 150 80 0 0 Marburg-Biedenkopf 100 80 50 70 110 0 80 0 90 80 Odenwaldkreis 30 50 80 110 80 110 190 130 50 70 Offenbach 0 0 30 80 60 60 140 80 0 40 Rheingau-Taunus-Kreis 50 40 50 120 0 70 190 90 30 0 Schwalm-Eder-Kreis 140 120 90 50 150 70 30 0 130 130 Vogelsbergkreis 100 80 0 0 120 0 80 0 100 100 Waldeck-Frankenberg 150 130 100 100 150 80 40 0 140 130 Werra-Meißner-Kreis 170 160 130 70 200 120 40 100 180 170 Wetterau-Kreis 50 0 0 70 70 0 120 50 40 40 Angrenzende Kreise Bayern Landkreise Bad Kisingen - - - 0 - - - - - - Rhön-Grabfeld - - - 0 - - - - - - Niedersachsen Landkreis Göttingen - - - - - - 0 - - - Nordrhein-Westfalen Kreis Siegen-Wittgenstein - - - - - - - 0 - - Rheinland-Pfalz Kreisfreie Städte Mainz - - - - 0 - - - 0 0 Worms - - - - - - - - 0 - Rheinland-Pfalz Landkreise Alzey-Worms - - - - - - - - 0 - Mainz-Bingen - - - - 0 - - - 0 0 Rhein-Lahn-Kreis - - - - 0 - - - - - Thüringen Landkreise Schmalkalden-Meiningen - - - 0 - - - - - - Wartburgkreis - - - 0 - - - - - -

Eingangsformel VergabeV

Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 705) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber in Studiengängen, für die Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung festgesetzt sind, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zuständig ist. (2) Diese Verordnung gilt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. (3) Bei der Durchführung von Zulassungsverfahren nach Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung können sich Hochschulen der Dienstleistungen der Stiftung nach Art. 4 dieses Staatsvertrages bedienen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen. Art. 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt. (4) Zulassungsverfahren nach Abs. 3 können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren (Dialogorientiertes Serviceverfahren) verbunden werden. Soweit die Hochschule mit der Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen am Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Anlage 1, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den §§ 5 und 9 Abs. 1 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen. § 7 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bleibt unberührt.

§ 10

Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

§ 10 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2.(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 11

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 11 Auswahl nach HärtegesichtspunktenDie nach Härtegesichtspunkten zu vergebenden Studienplätze werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird von der Hochschule nach dem Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 12

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. ...

§ 12 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes(1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 54 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes erworben haben (eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation), können nicht im Rahmen der Quoten nach § 5 Abs. 3 ausgewählt werden. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 bestimmt. (2) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Abs. 1 muss im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt sein und durch eine besondere Bescheinigung von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle derjenigen Einrichtung nachgewiesen werden, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. (3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 13

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium

§ 13 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium(1) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach § 5 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

§ 14

Ranggleichheit

§ 14 Ranggleichheit(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen, dass sie eine Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate ausgeübt haben werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 15

Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen

§ 15 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vorrangig nach dem Grad der Qualifikation, der sich aus dem zum Zugang berechtigenden Zeugnis ergibt, ausgewählt. Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze auch nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ergänzend Anwendung finden. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,2. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte deutsche Einrichtung nachweist,3. Förderungsleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,4. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,5. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (2) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. (3) Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1 Satz 1. (4) Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen trifft sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. (5) Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden.

§ 16

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

§ 16 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere als das erste Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze in entsprechenden Semestern der Regelstudienzeit von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten höheren Fachsemester in der Regelstudienzeit ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür nach Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungen erbracht hat oder bisherige Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes von der nach Prüfungsordnung zuständigen Stelle anerkannt worden sind; § 18 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.(3) Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester der Regelstudienzeit aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze; sie kann dabei auch mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. In einem Studiengang, in dem für alle Fachsemester der Regelstudienzeit Zulassungszahlen festgesetzt sind und in dem die Gesamtzahl der diesen Fachsemestern zuzuordnenden Studierenden nach Satz 1 die Summe der für diese Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet, ist eine Vergabe von Studienplätzen nach Abs. 1 ausgeschlossen. (4) Unbeschadet der Regelung nach Abs. 3 können immatrikulierte Studierende desselben Studiengangs in höheren Fachsemestern die Studienplätze mit Zustimmung der beteiligten Hochschulen tauschen. Die Zustimmung kann insbesondere von einem gleichen Ausbildungsstand abhängig gemacht werden. Eine Vermittlung von Tauschpartnerinnen oder Tauschpartnern durch die Hochschule erfolgt nicht; ein Anspruch auf Studienplatztausch besteht nicht. (5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen: 1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben,2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben,3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.(6) Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen sind,2. an Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 22 Abs. 1 der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung in dem Studiengang an der Hochschule zugelassen sind,3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren oder die durch Studienzeiten an einer Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung der dafür zuständigen Stelle nachweisen, in der nachstehenden Rangfolge: a) amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453),b) Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,c) Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,d) ohne besondere Gründe, 4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 4.(7) Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern gilt § 6 Abs. 2 und 4 entsprechend. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

§ 17

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an hervorragend wissenschaftlich ...

§ 17 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabte Bewerberinnen und Bewerber ohne HochschulzugangsberechtigungSofern in Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach § 54 Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes hervorragend wissenschaftlich oder künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben, wenn die Zahl der Bewerbungen die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet.

§ 18

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die einen ...

§ 18 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen(1) Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen und einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach Maßgabe der Quoten des § 5 Abs. 3; § 14 gilt entsprechend. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 wird durch die seit der Abschlussprüfung des vorausgesetzten Hochschulstudiums verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung nach Satz 2 bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt nach den Kriterien des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Der Grad der Qualifikation nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird durch die im Abschlusszeugnis des vorausgesetzten Studiums ausgewiesene Qualifikation (Durchschnittsnote) bestimmt; daneben ist mindestens ein weiteres Auswahlkriterium nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zugrunde zu legen. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein. (2) Die Hochschule kann durch Satzung bei der Vergabe der Studienplätze nach Abs. 1 von den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber von den Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 abweichen.(3) Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die entsprechende Zugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf eine besondere Bescheinigung gestützt werden. Die besondere Bescheinigung muss auf zum Erwerb des Bachelorabschlusses erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 80 vom Hundert der für den Bachelorabschluss erforderlichen Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund dieser Prüfungsleistungen ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein. In den Fällen nach Satz 1 werden Bewerberinnen und Bewerber mit der in der besonderen Bescheinigung ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt. (4) Eine Zulassung auf Grundlage einer besonderen Bescheinigung nach Abs. 3 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Zugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung und die Immatrikulation ist zurückzunehmen.

§ 19

Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, Bescheide

§ 19 Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, Bescheide(1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt. (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich die oder der Zugelassene bei der Hochschule zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich die oder der Zugelassene bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation der oder des Zugelassenen ab, weil Versagungsgründe nach § 57 des Hessischen Hochschulgesetzes vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die am Vergabeverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung beteiligt, aber nicht zugelassen worden sind, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 22 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. „deutsche Hochschule“ eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule,2. „deutsche Hochschulzugangsberechtigung“ Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,3. „Studienanfänger oder Studienanfängerin“ wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert ist,4. „Studiengang“ ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder mehrerer Fächer,5. „Studienort“ eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,6. „Vergabeverfahren“ die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studiengang nicht nach Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in ein zentrales Vergabeverfahren einbezogen ist. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind oder waren, können ihre Zulassung für diesen Studiengang nur nach Maßgabe der Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern (§ 16) beantragen. § 4 Abs. 3 der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 706), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2011 (GVBl. I S. 197), bleibt unberührt.

§ 20

Nachrückverfahren

§ 20 NachrückverfahrenDie nach Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 2 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen der Quoten nach § 5 Abs. 3 oder ihrer Reihenfolge nach § 16 Abs. 6 vergeben. In Nachrückverfahren gelten § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 entsprechend.

§ 21

Abschluss des Vergabeverfahrens

§ 21 Abschluss des VergabeverfahrensDas Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. die Bewerberlisten erschöpft sind,2. alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulationen besetzt sind oder3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule das Vergabeverfahren im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten für abgeschlossen erklärt hat.

§ 22

Restvergabeverfahren

§ 22 Restvergabeverfahren(1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. (2) Im Losverfahren nach Abs. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.

§ 23

Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen

§ 23 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter ZulassungszahlenSoweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September,2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein (Ausschlussfristen).

§ 24

Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten(1) Die Vergabeverordnung Hessen vom 3. Juli 2008 (GVBl. I S. 772)1), geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), wird aufgehoben.(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 9 Abs. 5 Satz 2 am 1. Oktober 2011 in Kraft.

§ 3

Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren(1) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule kann durch Satzung für die Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser früher endende Fristen festlegen. Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. (2) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang der Hochschule zu wählen. Bewerberinnen oder Bewerber können an der jeweiligen Hochschule bis zu drei Zulassungsanträge stellen; bei Bewerbungen für Lehramtsstudiengänge sollen auch die gewünschten Unterrichtsfächer angegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium können nur einen Zulassungsantrag stellen und nur einen Studiengang benennen. (3) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 oder § 18 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (4) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird. (5) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen für den gewählten Studiengang erfolgt durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland; das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. (6) Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (7) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 6. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (8) Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und ein Studiengang gewählt wurde. (9) Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 7 und 8 gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Bewerberinnen und Bewerber, die bei einer Bewerbung für ein Sommersemester bis zum 15. Januar, bei einer Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten: 1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers a) Familiennamen,b) frühere Namen,c) Vornamen,d) Tag und Ort der Geburt,e) Geschlecht,f) Wohnanschrift,g) Ordnungsmerkmale der Stiftung, insbesondere Identifikations- und Authentifizierungsnummer; 2. zur Verfahrensdurchführung a) Art und Umfang des zum Studium berechtigenden Qualifikationsnachweises (Hochschulzugangsberechtigung) sowie Tag und Ort seines Erwerbs,b) Gesamt- und Durchschnittsnote sowie Einzelnoten des zum Studium berechtigenden Qualifikationsnachweises (Hochschulzugangsberechtigung),c) Ergebnis eines Verfahrens nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617),d) gewählter Studiengang,e) Angaben zur Einschreibung in dem gewählten Studiengang an einer anderen Hochschule,f) Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule,g) Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder im Ausland,h) Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls Staatsangehörigkeit der Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern,i) Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 4,j) Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,k) Angaben nach § 8 Abs. 4,l) Angaben nach § 9 Abs. 4,m) Angaben nach § 15,n) elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse); 3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 13, 16 und 18 a) Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,b) Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,c) Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,d) besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 16,e) Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 13,f) erforderliche Angaben nach § 18. (2) Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden. (3) Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden.

§ 5

Quoten im Auswahlverfahren

§ 5 Quoten im Auswahlverfahren(1) Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg zehn vom Hundert abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet. (2) Über den Abzug nach Abs. 1 Satz 1 hinaus sind von der Gesamtzahl der für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg abzuziehen: 1. fünf vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,2. drei vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,3. zwei vom Hundert für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium nach § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes erwerben (eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation). Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 1 hinzugerechnet. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben: 1. zu 20 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden,2. zu 80 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ausgewählt werden. (4) Bei der Berechnung der in den einzelnen Quoten nach Abs. 1 bis 3 jeweils verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ist kaufmännisch zu runden; die Summe aller Quoten muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen. Die Quoten nach Abs. 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.

§ 6

Ablauf des Vergabeverfahrens

§ 6 Ablauf des Vergabeverfahrens(1) Dem Vergabeverfahren wird die jeweils festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt. (2) Ergibt sich nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahl nach Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Vergabeverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl nach Abs. 1 und erfüllen diese die Voraussetzung für die Berücksichtigung auf den einzelnen nach § 5 Abs. 2 und 3 zu bildenden Ranglisten, werden die zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber auf allen diesen Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst (§ 7),2. Auswahl aufgrund einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation (§ 5 Abs. 2 Nr. 3, § 12) und Auswahl für ein Zweitstudium (§ 13),3. Auswahl nach Wartezeit (§ 8),4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 11),5. Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens (§ 9). (4) Sind nach der Durchführung des Vergabeverfahrens weitere Studienplätze in den Quoten nach § 5 verfügbar, werden diese in Nachrückverfahren nach § 20 vergeben.

§ 7

Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst

§ 7 Auswahl aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,2. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,3. ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,4. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs vorab ausgewählt, wenn sie für diesen Studiengang zu Beginn oder während eines Dienstes für diese Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einer oder einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung für einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.

§ 8

Auswahl nach Wartezeit

§ 8 Auswahl nach Wartezeit(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester); bei den Fachhochschulen liegen diese Termine jeweils um einen Monat früher. (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Die Zahl der Halbjahre nach Abs. 1 wird erhöht um 1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war, und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2008 erworben worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2004 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht; dies gilt entsprechend, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen,2. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,3. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten,b) aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen,c) wegen Krankheit oderd) aus sonstigen, in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Halbjahre nach Nr. 2 geführt hätte. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 8 abgeschlossen und nachgewiesen sein. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), enthalten sind,2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder4. einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 889) den Nr. 1 bis 3 gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben hat. (6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war.

§ 9

Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § ...

§ 9 Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung(1) Am Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird nicht beteiligt, wer 1. unter die Quote nach § 5 Abs. 1 fällt oder2. nach § 6 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 4 von der Hochschule zugelassen worden ist. (2) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach § 4Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ist zu treffen 1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5. In die Auswahlentscheidung sind mindestens zwei Auswahlmaßstäbe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 einzubeziehen. Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation in jedem Einzelfall ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. (3) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. (4) Die Hochschule kann von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren der Hochschule die Vorlage weiterer für die Verfahrensdurchführung notwendiger Unterlagen verlangen. (5) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach Abs. 2, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Satzung muss für das Vergabeverfahren zu einem Wintersemester spätestens bis zum 15. Mai des Jahres, für ein Vergabeverfahren zu einem Sommersemester spätestens bis zum 15. November des Vorjahres öffentlich bekannt gemacht und in Kraft getreten sein.*(6) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung der Hochschule unter Berücksichtigung des Auswahlkriteriums nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, wird zur Vorbereitung der Entscheidung nach Satz 1 mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. (7) Sofern für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, keine Regelungen nach Abs. 5 durch die Hochschule getroffen worden sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung nach Maßgabe der Quoten des § 5 Abs. 3. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber in der Quote nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 wird ausschließlich nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 bestimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.