Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 07.06.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 292
Ermittlung und Nachweis der Durchschnittsnote (zu § 8 Abs. 1 Satz 2 )
Anlage 1 Ermittlung und Nachweis der Durchschnittsnote (zu § 8 Abs. 1 Satz 2 ) 1. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der - "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1), - "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176), - "Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2), - "Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2), - "Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2), - "Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1), die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Hochschule nach Anlage 2 der "Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 2. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet: - Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. - Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden. - Ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde. - Bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet. - Ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht. - Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird. - Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren. - Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. - Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Hochschule die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind. 3. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage - der "Vereinbarung über Abendgymnasien" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240), - des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die "Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs')" wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Hochschule nach Satz 1 und 2 errechnet. 4. Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der - "Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind´ nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1), - Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1), - "Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule" nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470) finden Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen. 5. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet, 6. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird von der Hochschule diese bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 7. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Hochschule eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. 8. Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden, Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 9. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Hochschule legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde. 10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Hochschule auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen. Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Hochschule bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 12. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen nach Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene "allgemeine Notendurchschnitt" bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des "allgemeinen Notendurchschnitts" wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum "allgemeinen Notendurchschnitt" im "Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs" ausgewiesen und durch den Stempelzusatz "Durchschnittsnote nach Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen" gekennzeichnet.
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Abs. 2)
Anlage 2 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 12 Abs. 2) 1. Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden. 2. Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben: Noten "ausgezeichnet" und "sehr gut 4 Punkte Noten "gut" und "voll befriedigend" 3 Punkte Note "befriedigend" 2 Punkte Note "ausreichend" 1 Punkt Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet. 3. Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben: "Zwingende berufliche Gründe" 9 Punkte Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; "Wissenschaftliche Gründe" 7 bis 11 Punkte Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; "Besondere berufliche Gründe " 7 Punkte Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; "Sonstige berufliche Gründe" 4 Punkte Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist; "Keiner der vorgenannten Gründe" 1 Punkt. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 3 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Hochschulen (zu § 15 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b ) Einem Studienort des Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen. In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben. Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben. Studienorte Kreise Darmstadt Frankfurt Friedberg Fulda Geisen- heim Gießen Idstein Kassel Marburg Rüssels- heim Wies- baden Kreisfreie Städte Darmstadt 0 20 50 100 50 80 50 170 100 20 40 Frankfurt 20 0 0 90 50 60 30 150 80 0 30 Kassel 170 150 120 80 180 100 150 0 80 160 160 Offenbach 20 0 30 80 60 60 40 140 80 30 40 Wiesbaden 40 30 40 110 0 60 0 140 80 0 0 Landkreise Bergstraße 0 50 80 120 60 110 70 0 130 0 60 Darmstadt- Dieburg 0 20 50 100 50 80 50 170 100 0 40 Groß-Gerau 20 0 50 110 40 80 40 170 100 0 40 Hersfeld- Rotenburg 130 120 90 0 160 80 120 50 70 130 130 Hochtaunuskreis 40 0 0 80 0 40 0 140 70 30 30 Kassel 170 150 130 80 180 100 150 0 80 160 160 Limburg- Weilburg 70 50 50 110 0 50 0 140 70 50 30 Main-Kinzig- Kreis 30 0 0 0 70 50 50 140 80 40 50 Main-Taunus- Kreis 30 0 40 100 0 60 0 150 80 0 0 Marburg- Biedenkopf 100 80 50 70 110 0 70 80 0 90 80 Odenwaldkreis 30 50 80 110 80 110 80 190 130 50 70 Offenbach 0 0 30 80 60 60 40 140 80 0 40 Rheingau- Taunus-Kreis 50 40 50 120 0 70 0 190 90 30 0 Schwalm-Eder- Kreis 140 120 90 50 150 70 120 30 0 130 130 Vogelsbergkreis 100 80 0 0 120 0 90 80 0 100 100 Waldeck- Frankenberg 150 130 100 100 150 80 120 40 0 140 130 Werra-Meißner- Kreis 170 160 130 70 200 120 160 40 100 180 170 Wetterau-Kreis 50 0 0 70 70 0 40 120 50 40 40 Angrenzende Kreise Studienorte Kreise Darmstadt Frankfurt Friedberg Fulda Geisen- heim Gießen Idstein Kassel Marburg Rüssels- heim Wies- baden Bayern Landkreise Bad Kissingen - - - 0 - - - - - - - Rhön- Grabfeld - - - 0 - - - - - - - Nieder- sachsen Landkreis Göttingen - - - - - - - 0 - - - Nordrhein- Westfalen Kreis Siegen- Wittgenstein - - - - - - - - - 0 - Rheinland- Pfalz Kreisfreie Städte Mainz - - - - - - - - - 0 0 Worms - - - - - - - - - 0 - Landkreise Alzey-Worms - - - - - - - - - 0 - Mainz-Bingen - - - - 0 - 0 - - 0 0 Rhein-Lahn- Kreis - - - - 0 - 0 - - - - Thüringen Landkreise Schmalkalden- Meinigen - - - 0 - - - - - - - Wartburgkreis - - - 0 - - - - - - -
Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in den Studiengängen, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit die Studienplätze nicht durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund (ZVS) vergeben werden. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach: 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren, 3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie 4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. (3) Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den Vorschriften der §§ 5 bis 15 abweichende Bestimmungen treffen. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.
Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach ...
§ 10 Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (1) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen; sie beträgt aber mindestens das Dreifache der nach § 6 Abs. 3 Nr. .3 verfügbar gebliebenen Studienplätze. Über die Teilnahme entscheidet der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das Los; die Hochschule kann insbesondere regeln, dass die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule für einen bestimmten Studiengang nur einmal möglich ist. (3) Die Hochschule kann durch Satzung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren die Vorlage folgender Unterlagen verlangen: 1. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs und einen schriftlichen Bericht, der die Wahl des angestrebten Studiums und des angestrebten Berufs begründet, 2. Zeugnisse und andere Dokumente in amtlich beglaubigter Abschrift oder Kopie, die den bisherigen Werdegang belegen. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens sind diese Unterlagen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unverzüglich zurück zu geben. (4) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule (Präsidium). Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11 Auswahl nach Härtegesichtspunkten Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium
§ 12 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (1) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben (Erststudium), können nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 2 .
Ranggleichheit
§ 13 Ranggleichheit (1) Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit oder bei der Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation. (2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, werden von den Bewerbern diejenigen vorrangig ausgewählt, die zu dem Personenkreis nach § 7 Abs. 1 gehören und durch Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie ihren Dienst in vollem Umfang abgeleistet haben oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester spätestens zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet haben werden, oder glaubhaft machen, dass sie eine Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens elf Monate ausgeübt haben werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
§ 14 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen (1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat, 2. von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält, 3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt, 4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder 5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört. (2) Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist. (3) Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1 Satz 1. (4) Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen treffen sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen. (5) Die §§ 3 bis 5 gelten entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen ihrem Antrag den Nachweis darüber beifügen, dass ihre Hochschulzugangsberechtigung nach den Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen vom 1. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 306), geändert am 16. November 1999 (StAnz. S. 3598), für den gewählten Studiengang einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig anerkannt ist. (6) Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 6 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden.
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern
§ 15 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern (1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen. (2) Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Im Übrigen werden nach Abschluss eines Vergabeverfahrens freigebliebene oder freigewordene Studienplätze von der Hochschule nach § 21 vergeben. (3) Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen. (4) Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt. (5) Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen: 1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 1 , die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben. 2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. 3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (6) Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben: 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren in der nachstehenden Rangfolge: a) nachgewiesene Schwerbehinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), b) Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten, c) Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen, d) ohne besondere Gründe; 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Nr. 2 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 3 . (7) Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern finden insoweit die Regelungen nach § 6 keine Anwendung. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. (8) Abweichend von den Abs. 6 und 7 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass die Bestimmung der Rangfolge innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 nach den Ergebnissen eines von der Hochschule -in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen durchgeführten Verfahrens erfolgt.
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Zusatz-, Ergänzungs- und ...
§ 16 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen (1) Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen (Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge), Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze nach dem Rang, der sich aufgrund der Durchschnittsnote der Abschlussprüfung ergibt, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein. (2) Besteht nach Einordnung nach Abs. 1 Ranggleichheit, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Abweichend von Abs. 1 können die Hochschulen durch Satzung bestimmen, dass 1. die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist, aufgeteilt werden, 2. falls Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, der maßgebliche Rang für die einzelnen Studienfächer je gesondert ermittelt wird.
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an überragend künstlerisch begabte ...
§ 17 Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen an überragend künstlerisch begabte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung Sofern in künstlerischen oder gestalterischen Studiengängen gesonderte Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber festgesetzt sind, die nach § 63 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes überragend künstlerisch begabt sind und keine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, werden die Studienplätze an diese Bewerberinnen und Bewerber durch Losentscheid vergeben, wenn die Zahl der Bewerbungen die festgesetzte Zulassungszahl übersteigt. Für die Vergabe dieser Studienplätze finden die Regelungen des § 6 keine Anwendung.
Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, Zulassungsbescheid
§ 18 Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber, Zulassungsbescheid (1) Die Hochschule gibt den Bewerberinnen und Bewerbern die Entscheidung über ihre Anträge unverzüglich bekannt. (2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber bei der Hochschule zu immatrikulieren hat. Immatrikuliert sich die Bewerberin oder der Bewerber bis zu diesem Termin nicht oder lehnt die Hochschule eine Immatrikulation der Bewerberin oder des Bewerbers ab, weil Versagungsgründe nach § 66 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist in dem Bescheid hinzuweisen. (3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Studienplatz zugewiesen werden kann, erhalten einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, der über den Grund der Ablehnung Auskunft gibt. Ablehnungsbescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
Nachrückverfahren
§ 19 Nachrückverfahren Die nach Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 2 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend ihrer Rangfolge im Rahmen der Quoten nach § 6 sowie § 15 Abs. 6 oder 8 vergeben. In Nachrückverfahren gelten § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 4 entsprechend.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. "deutsche Hochschule" eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule, 2. "deutsche Hochschulzugangsberechtigung 11 eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden, 3. "Studienanfänger oder Studienanfängerin" wer in dem Studiengang, für den die Zulassung zum ersten Fachsemester beantragt wird, nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert ist, 4. "Studiengang" ein durch Prüfungs- oder Studienordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines oder mehrerer Fächer, 5. "Studienort" eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule, 6. "Vergabeverfahren" die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen. (2) Das Verfahren nach dieser Verordnung gilt für alle in dem gewählten Studiengang an der gewählten Hochschule nicht immatrikulierten Bewerberinnen und Bewerber, soweit für den Studiengang eine Zulassungsbeschränkung besteht. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren, können ihre Zulassung für diesen Studiengang sowohl nach Maßgabe der Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern wie auch als Studienanfänger beantragen. (4) Von der Bewerbung als Studienanfängerin oder Studienanfänger für einen Studiengang ist ausgeschlossen, wer für diesen Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student immatrikuliert ist.
Abschluss des Vergabeverfahrens
§ 20 Abschluss des Vergabeverfahrens (1) Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn 1. die Bewerberlisten erschöpft sind, 2. alle verfügbaren Studienplätze durch Immatrikulationen besetzt sind oder 3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. (2) Das Vergabeverfahren soll abgeschlossen werden, wenn seine weitere Durchführung im Hinblick auf die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze oder den Beginn der Vorlesungszeiten nicht mehr sinnvoll erscheint.
Restvergabeverfahren
§ 21 Restvergabeverfahren (1) Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese durch das Los an deutsche und ausländische Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für die Studiengänge an Fachhochschulen für das Sommersemester bis zum 15. März und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober, in den übrigen Studiengängen für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen, kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, die in geeigneter Form bekannt zu geben ist. (2) Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen
§ 22 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen Für Bewerbungen in aufnahmebeschränkten Studiengängen gelten, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird, die Fristen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Aufhebung bisherigen Rechts, In-Kraft-Treten
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts, In-Kraft-Treten (1) Die Vergabeverordnung Hessen vom 28. Juni 1991 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1997 (GVBl. 1998 I S. 19), wird aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2001/02.
Zulassungsantrag
§ 3 Zulassungsantrag (1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. (2) Bewerberinnen oder Bewerber können in ihrem Zulassungsantrag nur einen Studiengang benennen. (3) Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. (4) Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird; Entsprechendes gilt für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber. (5) Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. (6) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 5. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (7) Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und einen Studiengangswunsch enthält. (8) Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten: 1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers a) Familiennamen, b) frühere Namen, c) Vornamen, d) Tag und Ort der Geburt, e) Geschlecht, f) Anschrift; 2. zur Verfahrensdurchführung a) gewählter Studiengang, b) Angaben zur Einschreibung in dem Studiengang nach Nr. 1 an einer anderen Hochschule, c) Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, d) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, e) Ergebnis des Prüfungsverfahrens zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), f) Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6), g) Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl. I S. 361), h) Art der Hochschulzugangsberechtigung, i) Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule, j) Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder im Ausland, k) Staatsangehörigkeit, ggf. Staatsangehörigkeit der Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern, l) Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 4 , m) Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 , n) Angaben nach § 14 ; 3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 9 Abs. 4 und von Anträgen nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 sowie nach den §§ 11 , 12 , 15 und 16 a) Zeitpunkt eines Berufsabschlusses, b) Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, c) Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit, d) besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 15 , e) Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12 , f) erforderliche Angaben nach § 16 . (2) Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum 30. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum 31. März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Buchst. a und b dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden. (3) Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden.
Ablauf des Verfahrens
§ 5 Ablauf des Verfahrens (1) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Zulassungsbescheide bestimmt. (2) Das Vergabeverfahren kann in mehreren Verfahrensstufen durchgeführt werden (Haupt- und Nachrückverfahren). Ergibt sich bei Abschluss der Bewerbungsfrist, dass die Zahl der Bewerbungen für einen Studiengang die Zulassungszahl nach Abs. 1 nicht erreicht, so ist ein Auswahlverfahren nach dieser Verordnung insoweit nicht durchzuführen. (3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die für einen Studiengang festgesetzte Zulassungszahl nach 1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ( § 7 ), 2. Auswahl für ein Zweitstudium ( § 12 ), 3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation ( § 8 ), 4. Auswahl nach Wartezeit ( § 9 ), 5. Auswahl nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. 2000 I S. 297, 299) ( § 10 ), 6. Auswahl nach Härtegesichtspunkten ( § 11 ). (4) Sind nach der Durchführung einer ersten Stuf e des Vergabeverfahrens (Hauptverfahren) weitere Studienplätze verfügbar, werden diese in Nachrückverfahren nach § 19 vergeben.
Quoten im Auswahlverfahren
§ 6 Quoten im Auswahlverfahren (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg zehn vom Hundert abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Abs. 3 vergeben. (2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg abzuziehen: 1. fünf vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte, 2. drei vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Abs. 3 vergeben. (3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben: 1. zu fünfzig vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt werden, 2. zu zehn vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden und 3. zu vierzig vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen ausgewählt werden. (4) Die Quote nach Abs. 3 Nr. 3 wird nur im Hauptverfahren gebildet. Verfügbar gebliebene Studienplätze der Quote nach Abs. 3 Nr. 3 werden den Quoten nach Abs. 3 Nr. 1 und 2 zu gleichen Teilen hinzugerechnet. Die Quoten nach Abs. 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 7 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (1) Bewerberinnen oder Bewerber, die 1. eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben, 2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), geleistet haben, 3. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder 4. ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs vorab ausgewählt, wenn sie für diesen Studiengang zu Beginn oder während eines Dienstes oder einer Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 für diese Hochschule zugelassen worden sind oder bei einer Bewerbung spätestens zum Wintersemester 2001/2002 zugelassen worden wären oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einer oder einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Abs. 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist. (2) Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung für einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der 15. März und für das Wintersemester der 1. Oktober. (3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los. (4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 8 Auswahl nach dem Grad der Qualifikation (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung und zum Nachweis der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 1 . (2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
Auswahl nach Wartezeit
§ 9 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester); bei den Fachhochschulen liegen diese Termine jeweils um einen Monat früher. (2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. (3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, 'wird auf Antrag mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbes der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. (4) Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um 1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt hat, der nicht Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2004 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht; dies gilt entsprechend, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen daran gehindert war, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, 2. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt hat, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden sind, 3. eins, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a) wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, b) aus den in § 7 Abs. 1 genannten Gründen, c) wegen Krankheit oder d) aus sonstigen, in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert war, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Halbjahre nach Nr. 2 geführt hätte. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach § 3 Abs. 7 abgeschlossen und nachgewiesen sein. (5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei 1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I S. 78), geändert durch Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), enthalten sind, 2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule, 3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder 4. einer nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. Il S. 885, 889) den Nr. 1 bis 3 gleichzustellenden Berufsausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss mit zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben hat. (6) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 4 ergeben, wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule immatrikuliert war. (7) Von der Zahl der Halbjahre, die sich nach den Abs. 1 bis 6 ergeben, werden höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.