Verordnung über die Vergabekammern Vom 18. Juni 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.1999
- Fundstelle:
- GVBl. I 1999, 318
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vergabekammern des Landes Hessen
§ 1 Vergabekammern des Landes Hessen(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Vergabekammer des Landes zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichtet. Das Regierungspräsidium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten. (2) Die Mitglieder der Vergabekammer bestellt das Regierungspräsidium. Für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.(3) Zur Bestellung als hauptamtliche beisitzende Mitglieder sollen die anderen Regierungspräsidien in Hessen, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen geeignete Personen vorschlagen; die kommunalen Spitzenverbände in Hessen können hierzu geeignete Personen vorschlagen. Zur Bestellung als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder können die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und die Ingenieurkammer Hessen geeignete Personen vorschlagen. Personen können sich auch selbst als hauptamtliche oder ehrenamtliche beisitzende Mitglieder bewerben. (4) Die mit einem Nachprüfungsverfahren befassten Mitglieder der Vergabekammer dürfen an der Vorbereitung, Durchführung oder Entscheidung des Vergabeverfahrens nicht bereits unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder für Bewerber oder Bieter tätig gewesen sein; im übrigen gelten §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) Das Regierungspräsidium erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer. Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vergabekammern des Landes Hessen
§ 1 Vergabekammern des Landes Hessen(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Vergabekammer des Landes zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichtet. Das Regierungspräsidium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten. (2) Die Mitglieder der Vergabekammer bestellt das Regierungspräsidium. Für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.(3) Zur Bestellung als hauptamtliche beisitzende Mitglieder sollen die anderen Regierungspräsidien in Hessen, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement geeignete Personen vorschlagen; die kommunalen Spitzenverbände in Hessen können hierzu geeignete Personen vorschlagen. Zur Bestellung als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder können die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und die Ingenieurkammer Hessen geeignete Personen vorschlagen. Personen können sich auch selbst als hauptamtliche oder ehrenamtliche beisitzende Mitglieder bewerben. (4) Die mit einem Nachprüfungsverfahren befassten Mitglieder der Vergabekammer dürfen an der Vorbereitung, Durchführung oder Entscheidung des Vergabeverfahrens nicht bereits unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder für Bewerber oder Bieter tätig gewesen sein; im übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) Das Regierungspräsidium erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer. Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2547) wird verordnet:
Vergabekammern des Landes Hessen
§ 1 Vergabekammern des Landes Hessen(1) Bei dem Regierungspräsidium Darmstadt wird eine Vergabekammer des Landes zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingerichtet. Das Regierungspräsidium kann bei Bedarf zusätzliche Kammern einrichten. (2) Die Mitglieder der Vergabekammer beruft das Regierungspräsidium. Für die Abberufung eines Mitglieds gilt § 86 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Für die verschiedenen Arten von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sollen entsprechende sachkundige Personen unter den bestellten Mitgliedern zur Verfügung stehen. (3) Zur Berufung als hauptamtliche beisitzende Mitglieder sollen die anderen Regierungspräsidien in Hessen, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen geeignete Personen vorschlagen; die kommunalen Spitzenverbände in Hessen können hierzu geeignete Personen vorschlagen. Zur Berufung als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder können die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern, die Architektenkammer Hessen und die Ingenieurkammer des Landes Hessen geeignete Personen vorschlagen. Personen können sich auch selbst als hauptamtliche oder ehrenamtliche beisitzende Mitglieder bewerben. (4) Die mit einem Nachprüfungsverfahren befassten Mitglieder der Vergabekammer dürfen an der Vorbereitung, Durchführung oder Entscheidung des Vergabeverfahrens nicht bereits unmittelbar oder mittelbar mitgewirkt haben oder für Bewerber oder Bieter tätig gewesen sein; im übrigen gelten §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. (5) Das Regierungspräsidium erlässt eine Geschäftsordnung für die Verfahren vor der Vergabekammer, bestimmt über die Geschäftsverteilung und führt unbeschadet des § 105 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammer. Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
Übergangsvorschriften
§ 2 ÜbergangsvorschriftenBis zum 31. Dezember 1999 kann ein nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Organisation von Vergabeprüfstellen und zur Errichtung des Vergabeüberwachungsausschusses vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 168) berufenes beisitzendes Mitglied des Vergabeüberwachungsausschusses mit seinem Einverständnis unmittelbar zum beisitzenden Mitglied der Vergabekammer berufen werden.
In-Kraft-Treten
§ 3 In-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.