APOgD VerfSch · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.07.2015
Fundstelle:
StAnz. 2015, 813
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Verfassungsschutz im gehobenen allgemeinen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis über den Erwerb der Bildungsvoraussetzung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 HBG oder das letzte Schulzeugnis, gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,

2.

einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt.

Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und in Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Einstellungs- und Auswahlverfahren, den Ausbildungsrahmen, das Verfahren und die Anerkennung der Prüfungen für den Laufbahnzweig Verfassungsschutz im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Durchführung der Prüfungen

(1) Für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung des Laufbahnzweigs Verfassungsschutz im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die jeweils an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abzulegen sind, finden die §§ 27 bis 42 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Entscheidende Behörde nach § 27 Abs. 7 Satz 1 und § 42 Abs. 1 Satz 1 LAP-gDVerfSchV ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport. Im Übrigen gilt Nr. 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 21. Mai 2015.

(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung je einmal wiederholen. In begründeten Fällen kann eine zweite Wiederholung zugelassen werden; es gilt § 10 Abs.1 Satz 2 und 3.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Anerkennung der Laufbahnprüfung

Die an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abgelegte Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes wird in Hessen als Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes anerkannt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Laufbahnbefähigung

Die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erworben.

§ 3 Ausbildungsbehörde/Ausbildungseinrichtungen

§ 3
Ausbildungsbehörde/Ausbildungseinrichtungen

(1) Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Verfassungsschutz und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dem Landesamt für Verfassungsschutz obliegen insbesondere die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung der Auswahlverfahren, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Die theoretische Ausbildung findet an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung statt.

Die praktische Ausbildung findet beim Landesamt für Verfassungsschutz und beim Bundesamt für Verfassungsschutz statt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Bewerbung, Auswahl, Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

(2) Bewerbungen sind an das Landesamt für Verfassungsschutz zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis über den Erwerb der Bildungsvoraussetzung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 HBG oder das letzte Schulzeugnis, gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung, den Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,

2.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung Auskunft gibt.


§ 5 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

§ 5
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Inspektoranwärterin (Verfassungsschutz)“ oder zum „Inspektoranwärter (Verfassungsschutz)“ ernannt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf unterstehen der Dienstaufsicht des Landesamtes für Verfassungsschutz. Während der Ausbildung an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und beim Bundesamt für Verfassungsschutz unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist während des Studiums die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für das Grundstudium, die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Verfassungsschutz beim Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule des Bundes für das Hauptstudium, die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle während der praktischen Ausbildung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Führen der Personalakte

Die Personalakten für die Anwärterinnen und Anwärter werden beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt. Die Personalteilakten „Ausbildung“, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufgenommen werden, werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführt. Nach Beendigung der Ausbildung ist die Personalteilakte „Ausbildung“ dem Landesamt für Verfassungsschutz zu überlassen und Nebenakten sind zu vernichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszubilden, die vielseitige berufliche Handlungskompetenzen besitzen, um allgemein die Aufgaben im gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung und im speziellen die Aufgaben im Verfassungsschutz erfüllen zu können.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Ihnen wird die Bedeutung einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung verdeutlicht, um sie so auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorzubereiten. Sie erwerben europaspezifische Kenntnisse. Insbesondere sollen die Anwärterinnen und Anwärter

1.

über fachspezifische und fachübergreifende Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften verfügen,

2.

über fachspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Rechtslehre, politischer Extremismus/Terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, politische Ideengeschichte, nachrichtendienstliche Arbeitstechniken und internationale Sicherheitspolitik verfügen,

3.

über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung und Bewältigung von Arbeitsaufgaben und Problemstellungen verfügen, sowie die Fähigkeit zum analytischen, konzeptionellen und interdisziplinären Denken besitzen,

4.

über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sich situationsadäquat zu verhalten. Hierzu zählen insbesondere die Fähigkeit zur Kommunikation, die Bereitschaft zu kooperieren, im Team zu arbeiten, Verantwortung zu übernehmen und konfliktfähig zu sein.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) In dem dreijährigen Vorbereitungsdienst bauen praktische und theoretische Ausbildung aufeinander auf. Während der Praktika finden praxisbezogene Lehrveranstaltungen statt.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.

Studienabschnitt I Grundstudium

6 Monate

2.

Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz

6 Monate

3.

Studienabschnitt II Hauptstudium I

6 Monate

4.

Praktikum II a Bundesamt für Verfassungsschutz

9 Monate

5.

Praktikum II b Landesamt für Verfassungsschutz

3 Monate

6.

Studienabschnitt III Hauptstudium II

6 Monate

(3) Für die Bewertung der Leistungen während des Praktikums II b ist das Landesamt für Verfassungsschutz zuständig.

Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punkten bewertet:

15 bis 14 Punkte =

sehr gut (1) =

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte =

gut (2) =

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte =

befriedigend (3) =

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte =

ausreichend (4) =

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte =

mangelhaft (5) =

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte =

ungenügend (6) =

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Das Landesamt für Verfassungsschutz bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums II b (§ 8 Abs. 2 Nr. 5) verantwortlich ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika I und II a (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4) verantwortlich ist.

(2) Die Ausbildungsleitung des Landesamts für Verfassungsschutz führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch. Sie berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Vor Beginn der Praktika erstellt das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.