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title: "VDSRVtr HE 2022 — Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Hessen Vom 23. Mai 2022"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:37:18+00:00"
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# VDSRVtr HE 2022 — Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Hessen Vom 23. Mai 2022

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.05.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 514, 515


### Artikel

Artikel 1Grundlage des Staatsvertrags zwischen dem Land und dem Landesverband in den Artikeln 2 bis 4 sind das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten und die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen sowie die geschichtliche Verantwortung für die nationale Minderheit.

### Artikel

Artikel 10 Friedhofswesen(1) Unter der Herrschaft der Nationalsozialisten wurden Sinti und Roma familienweise in Konzentrationslagern systematisch ermordet und nicht in Gräbern bestattet. Überlebenden des Holocaust, die in ihren Heimatgemeinden bestattet sind, wird zum Gedenken aller die „Ewige Ruhe“ ermöglicht. Zu diesem Zweck wurde eine Bund-Länder-Vereinbarung zum Erhalt der Gräber der unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma geschlossen. Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.(2) Das Land appelliert vor dem Hintergrund der Verfolgungsmaßnahmen und des Völkermordes an den Sinti und Roma an die Friedhofsträger, Rücksicht auf die besonderen Belange der betroffenen Familien zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Zulassung der Bestattung in Grüften.

### Artikel

Artikel 11 Inkrafttreten(1) Dieser Vertrag gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032. Land und Landesverband vereinbaren, auf Basis der bis dahin gemachten Erfahrungen, eine Anschlussregelung zu prüfen.(2) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtags sowie der satzungsmäßig zuständigen Gremien des Verbandes.(3) Art. 7 Abs. 1 dieses Vertrages tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt der Vertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Hessen, folgt.

### Artikel

Artikel 2 Zusammenarbeit(1) Die in der Vergangenheit praktizierte enge Zusammenarbeit zwischen dem Land und dem Landesverband als Interessenvertreter der nationalen Minderheiten wird fortgesetzt. Bei allen Maßnahmen der Hessischen Landesregierung, die die Angelegenheiten der Sinti und Roma in einem besonderen Maße betreffen, wird der Landesverband angehört.(2) Das für die Angelegenheiten der Minderheit deutsche Sinti und Roma eingerichtete Gremium, das aus jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern der Landesregierung und des Verbands besteht, wird beibehalten. Nach Bedarf können Gäste beispielsweise Vertreter und Vertreterinnen der kommunalen Spitzenverbände und der Kommunen selbst eingeladen werden. Die Hauptaufgaben des Gremiums sind die regelmäßige Evaluierung der Umsetzung der Ziele des Staatsvertrags und der Austausch über aktuelle Fragestellungen der Minderheit und der Mehrheit. Das Gremium trifft sich mindestens einmal jährlich.

### Artikel

Artikel 3 Gesellschaftliche Beteiligung(1) Der Landesverband betreut und berät - bei Bedarf und Beauftragung - Angehörige der nationalen Minderheit mit dem Ziel der Chancengleichheit und Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen. Die Vertretung erfolgt über die hessische Geschäftsstelle.(2) Das Land legt Wert darauf, dass die Angehörigen der Minderheit als autochthone und heterogene Gruppe in Hessen anerkannt sind und frei von Anfeindungen ihre Traditionen und ihre Identität pflegen können.(3) Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus der Entscheidung der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.

### Artikel

Artikel 4 Sprache, Erziehung, Kultur(1) Das Land legt großen Wert auf den Erhalt und den Schutz der Sprache der Sinti und Roma. Romanes ist eine in Hessen geschützte Sprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen und Ausdruck des kulturellen Reichtums. Die Unterzeichner würdigen den Umstand, dass Hessen wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Sprache Romanes im gesamten Bundesgebiet geschützt ist. Hessen hat 35 Schutz- und Förderbestimmungen aus Teil III der Charta anerkannt.(2) Das Land wird sich weiterhin intensiv dafür einsetzen, das Bildungsangebot für jugendliche und erwachsene Sinti und Roma zu verbessern, um Chancengleichheit für die Angehörigen der Minderheit auf allen Bildungsstufen (Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen) herzustellen. Vom Landesverband für die einzelnen Bildungsebenen entwickelte ergänzende Maßnahmen und Projekte werden begrüßt und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten unterstützt. Das Land appelliert an die einzelnen Bildungsträger bei Maßnahmen und Projekten mit den Vertretern des Landesverbandes zusammen zu arbeiten.Soweit Bedarf besteht, sollen Schulen zielgruppenspezifische Fördermaßnahmen für Kinder von Sinti und Roma anbieten. Der Übergang von der Schule zum Beruf soll durch geeignete Maßnahmen unterstützt werden. In beiden Bereichen soll der Landesverband angemessen beteiligt werden.(3) Der Landesverband trifft erforderliche Maßnahmen, um die Sprache der nationalen Minderheit zu fördern.

### Artikel

Artikel 5 Geschichte und BildungDas Land hält daran fest, im Rahmen der Bildungsplanung in den Kerncurricula der Vermittlung der Geschichte der Sinti und Roma sowie des Völkermords in der Zeit des Nationalsozialismus einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Antiziganismus als besondere Erscheinungsform des Rassismus und der gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit ist die Grundlage der Diskriminierung von Sinti und Roma. Im Rahmen der bildungsplanerischen Gestaltungsspielräume haben Schulen die Möglichkeit, Lerninhalte zum Zusammenleben von Menschen und Gruppen unterschiedlichster Herkunft beziehungsweise kultureller Prägung zu erarbeiten. Hier wird empfohlen, die gleichberechtigte Beteiligung von Sinti und Roma in der Gesellschaft und Antiziganismus als Erscheinungsform des Rassismus im Unterricht zu thematisieren. Der Geschichts- beziehungsweise Politik- und Wirtschaftsunterricht schließt - ausgehend von den hessischen Kerncurricula - das Thema der Verfolgung und Ermordung der Sinti und Roma als exemplarisches Thema mit ein.

### Artikel

Artikel 6 Maßnahmen gegen Diskriminierung und Vorurteile(1) Dem Land ist es wichtig, dass Sinti und Roma vor Handlungen geschützt werden, die ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität beeinträchtigen.(2) Das Land setzt sich zusammen mit dem Landesverband dafür ein, Diskriminierung und Ausgrenzung durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Ziel ist, Wissensdefizite über der Geschichte der Sinti und Roma sowie der Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit des Nationalsozialismus nach Möglichkeit auf allen Bildungsebenen und in Behörden abzubauen und einen Geist der Toleranz und der gegenseitigen Achtung herzustellen.Das Land legt Wert darauf, dass Behörden sich auf die Belange der Sinti und Roma einstellen und ihr Handeln vorurteilsfrei danach ausrichten. Diskriminierende Minderheitenkennzeichnungen im Sprachgebrauch und bei der Aktenführung sind zu unterlassen. Auf die Zugehörigkeit zu der Minderheit darf intern und extern - insbesondere bei öffentlichen Mitteilungen über Beschuldigungen - nicht hingewiesen werden, es sei denn, sie ist für das Verständnis des Sachverhaltes zwingend erforderlich.

### Artikel

Artikel 7 Finanzielle Leistung des Landes Hessen(1) In Anerkennung der Arbeit des Landesverbandes zahlt das Land Hessen 2023 und 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 300 000 Euro und ab dem Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 500 000 Euro für die Dauer des Vertrages.(2) Zusätzlich ist ein Betrag von jährlich bis zu 150 000 Euro für den Betrieb der Dauerausstellung zu zahlen, sobald die Kosten der Dauerausstellung nachgewiesen und geprüft sind.(3) Diese finanzielle Leistung des Landes erfolgt vorbehaltlich der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans durch den Hessischen Landtag in zwölf Teilraten.(4) Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an den Landesverband der Sinti und Roma in Hessen erbrachten freiwilligen Leistungen.

### Artikel

Artikel 8 ProjektförderungenVorbehaltlich der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans durch den Hessischen Landtag fördert das Land im Rahmen der in den jeweiligen Haushaltsjahren ausgewiesenen Mittel Projekte zur Aufklärung über die Geschichte, die Kultur und das Schicksal der Sinti und Roma. Die Projekte sollen dazu beitragen, ein Zusammenleben mit anderen Bevölkerungsgruppen herzustellen, das konfliktfrei und von gegenseitiger Achtung geprägt ist.

### Artikel

Artikel 9 Förderung auf der kommunalen Ebene(1) Das Land appelliert an alle Hessischen Kommunen, Anliegen der Sinti und Roma offen und fair zu behandeln. Maßnahmen, die die Eigenständigkeit beeinträchtigen oder einschränken könnten, sind zu vermeiden. Dieser Appell ist verbunden mit der Aufforderung, auf kommunaler Ebene bei Bedarf Projekte in Bezug auf Sprache, Bildung, Kultur und gegen Diskriminierung zu fördern und dabei eng mit dem Landesverband zusammenzuarbeiten.(2) Das Land Hessen begrüßt den Aufbau einer Beratungsstruktur mit den Kommunen durch den Landesverband.

### Eingangsformel VDSRVtr

Das LAND HESSEN, (im Folgenden: das Land) vertreten durch den Ministerpräsidenten,undder VERBAND DEUTSCHER SINTI UND ROMA, LANDESVERBAND HESSEN, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, (im Folgenden: der Landesverband)schließen folgenden Vertrag:Präambel(1) Das Land ist sich der mehr als 600-jährigen Geschichte der deutschen Sinti und Roma bewusst.(2) Die deutschen Sinti und Roma stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine anerkannte nationale Minderheit dar und stehen unter einem besonderen staatlichen Schutz. Besonders schutzbedürftig ist ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität. Grundlage hierfür ist das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 (BGBl. 1997 II S. 1408). Dieser Vertrag wurde von der Bundesregierung und dem Land Hessen unterzeichnet.(3) Durch die Verfolgung und den Völkermord während der Herrschaft der Nationalsozialisten ergibt sich eine historische und politische Verantwortung gegenüber den Angehörigen dieser Minderheit.(4) Das Land nimmt dies zum Anlass, auf Grundlage des bisher bestehenden Rahmenvertrages einen Staatsvertrag mit dem Landesverband zu schließen, um weiterhin Maßnahmen zu unterstützen, die dazu beitragen, in möglichst allen Bereichen des wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Lebens in Hessen die vollständige und tatsächliche Gleichheit zwischen den Angehörigen der Minderheit und den Angehörigen der Mehrheit zu fördern. Das Ziel der Gleichheit für die Minderheit der Sinti und Roma soll unter Wahrung ihrer Identität erreicht werden.(5) Auf der Grundlage dieses Vertrages bekräftigt das Land seinen Willen, auch in den kommenden Jahren weiterhin geeignete Maßnahmen und Projekte zu fördern, die die Lebensbedingungen von Sinti und Roma verbessern.(6) Bei der Umsetzung dieses Vertrages und der im Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der in der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen vom 16. Oktober 1998 (ABl. EU Nr. C 287 S.106) formulierten Grundsätze, wird die Landesregierung vom Landesverband beraten und unterstützt.

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— Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Hessen Vom 23. Mai 2022
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VDSRVtrHE2022rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
