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title: "HVbD — Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz (Hessische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HVbD) Vom 29. März 2006"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/vbdhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VBDHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:37:14+00:00"
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# HVbD — Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz (Hessische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HVbD) Vom 29. März 2006

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.03.2006
*Fundstelle:* GVBl. I 2006, 98


### Eingangsformel HVbD

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich und Anlass

§ 1 Anwendungsbereich und AnlassBlinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens verlangen, dass ihnen öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und Bescheide (Dokumente) einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen, in einer für sie wahrnehmbaren, geeigneten Form zugänglich gemacht werden. Die Verordnung gilt nicht für das behördliche Ordnungswidrigkeitenverfahren.

### § 2 — Geeignete Formen der Zugänglichmachung

§ 2 Geeignete Formen der Zugänglichmachung(1) Die in § 1 genannten Dokumente können den Berechtigten a) in Blindenschrift oder in Großdruck,b) elektronisch durch E-Mail oder Datenträger,c) akustisch durch Hörkassette,d) mündlich von Person zu Person oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. Ein Dokument ist zugänglich gemacht, wenn der Berechtigte den Inhalt des Dokumentes wahrnehmen kann.(2) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 14 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes) maßgebend.

### § 3 — Zeitpunkt der Zugänglichmachung

§ 3 Zeitpunkt der ZugänglichmachungDie Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) bleiben unberührt.

### § 4 — Umfang des Anspruches

§ 4 Umfang des Anspruches(1) Die Berechtigten können zwischen den Formen der Zugänglichmachung nach § 2 Abs. 1 auswählen. Die Auswahlentscheidung ist aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.(2) Erhalten die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung der Berechtigten, haben sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren und geeigneten Form zugänglich gemacht werden, und auf ihr Wahlrecht nach Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.

### § 5 — Kosten

§ 5 KostenAuslagen für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben. Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeiten bleiben unberührt.

### § 6 — Folgenabschätzung

§ 6 FolgenabschätzungDie oder der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen berichtet der Landesregierung nach Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung über ihre Auswirkungen.

### § 7 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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— Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz (Hessische Verordnung über barrierefreie Dokumente - HVbD) Vom 29. März 2006
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VBDHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
