Hessisches Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz (HVAG) Vom 15. November 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 782
§ 2(1) Für die Evangelische Zusatzversorgungskasse und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (Kassen) gelten § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2, zudem § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 11a, 13, 14, 54 und 54d, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 55a, 55b, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 83a, 86, 87, 88, 89, 89a und 123a sowie § 156 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), entsprechend. (2) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.
§ 3(1) Die Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz entstehen, sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde von den Versicherungseinrichtungen zu erstatten. (2) Die im Rahmen der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen entstehenden Aufsichtskosten werden auf die einzelnen Versicherungsunternehmen umgelegt. Der Gesamterstattungsbetrag soll neun Zehntel der jährlichen Kosten der Aufsicht nach Abs. 1 decken. Der auf das einzelne Versicherungsunternehmen entfallende Erstattungsbetrag darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. Die zuständige Behörde setzt die Erstattungsbeträge nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), zu erheben.
§ 5Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
§ 2(1) Für die Evangelische Zusatzversorgungskasse und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (nachfolgend als Kassen bezeichnet) gelten § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 13, 15 Abs. 1, die §§ 23, 24, 26 Abs. 1, 2 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, die §§ 30, 32, 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 5, § 38 Abs. 1, die §§ 43, 44, 47 Nr. 1, 2, 8 und 9, § 124 Abs. 1, § 134 Abs. 1 bis 3, die §§ 141, 144 Abs. 1, die §§ 215, 216 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 erster Halbsatz, die §§ 294, 298 Abs. 1 sowie die §§ 300, 302, 303, 305 bis 307, 311 bis 314 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), entsprechend. (2) Änderungen der Geschäftspläne, der Satzungen und der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf Prozent der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.
§ 3(1) Die Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz entstehen, sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde von den Versicherungseinrichtungen zu erstatten. (2) Die im Rahmen der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen entstehenden Aufsichtskosten werden auf die einzelnen Versicherungsunternehmen umgelegt. Der Gesamterstattungsbetrag soll neun Zehntel der jährlichen Kosten der Aufsicht nach Abs. 1 decken. Der auf das einzelne Versicherungsunternehmen entfallende Erstattungsbetrag darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. Die zuständige Behörde setzt die Erstattungsbeträge nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zu erheben.
§ 4Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 332 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist im Rahmen der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 1(1) Die Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung und die oberste Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen übt, soweit sie dem Land zusteht, das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium aus. Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (kommunale Zusatzversorgungskassen) unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums nach Satz 1.(2) Die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.(3) Die Aufsichtsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 2(1) Für die Evangelische Zusatzversorgungskasse und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (nachfolgend als Kassen bezeichnet) gelten § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die §§ 13, 15 Abs. 1, die §§ 23, 24, 26 Abs. 1, 2 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 2, die §§ 30, 32, 33 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 5, die §§ 43, 44, 47 Nr. 1, 2, 8 und 9, § 124 Abs. 1, § 134 Abs. 1 bis 3, § 141, die §§ 215, 216 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 234f Abs. 3 Satz 1, die §§ 294, 296 Abs. 1, 298 Abs. 1 sowie die §§ 300, 302, 303, 305 bis 307, 311 bis 314 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438), entsprechend. § 38 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt sinngemäß.(1a) Für die Kassen ist § 144 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes1. bis zum 13. Oktober 2026 in der am 12. Januar 2019 geltenden Fassung,2. ab dem 14 Oktober 2026 in der am 13. Januar 2019 geltenden Fassung entsprechend anwendbar.(2) Änderungen der Geschäftspläne, der Satzungen und der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kassen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.(3) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf Prozent der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel Prozent der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.
§ 4aUmwandlungen sind entsprechend § 1 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), auch bei Versicherungsunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts möglich.
§ 1(1) Die Versicherungsaufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen außerhalb der Sozialversicherung und die oberste Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen übt, soweit sie dem Land zusteht, das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium aus. Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, die Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (kommunale Zusatzversorgungskassen) unterliegen der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums nach Satz 1.(2) Die Versicherungsaufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen übt das Regierungspräsidium Darmstadt aus.
§ 2(1) Für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (Kassen) gelten § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2, zudem § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 11a, 13, 14, 54 und 54d, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 55a, 55b, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82 bis 83a, 86, 87, 88, 89, 89a und 123a sowie § 156 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), entsprechend. (2) Soweit die Kassen im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, ist hierfür ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Für diesen Abrechnungsverband beträgt die Mindestsolvabilitätsspanne der unbelasteten Eigenmittel, die zur dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zur Verfügung stehen sollen, fünf vom Hundert der Deckungsrückstellung. Es werden fünf Drittel vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Pflichtversicherung auf diese Mindestsolvabilitätsspanne angerechnet.
§ 3(1) Die Kosten, die durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz entstehen, sind der jeweiligen Aufsichtsbehörde von den Versicherungseinrichtungen zu erstatten. (2) Die im Rahmen der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen entstehenden Aufsichtskosten werden auf die einzelnen Versicherungsunternehmen umgelegt. Der Gesamterstattungsbetrag soll neun Zehntel der jährlichen Kosten der Aufsicht nach Abs. 1 decken. Der auf das einzelne Versicherungsunternehmen entfallende Erstattungsbetrag darf ein Tausendstel der nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile verbleibenden jährlichen Einnahmen des Versicherungsunternehmens aus Bruttoprämien, Beiträgen, Vor- und Nachschüssen sowie Umlagen für Versicherungen (Versicherungsentgelte) nicht überschreiten. Die Höhe des Erstattungsbetrages des einzelnen Versicherungsunternehmens bemisst sich nach seinem Anteil an den Versicherungsentgelten aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen. Die zuständige Behörde setzt die Erstattungsbeträge nachträglich jährlich fest und fügt eine Berechnung der Kostenaufteilung bei. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Ausübung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zu erheben.
§ 4Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 und 144a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist im Rahmen der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen das Regierungspräsidium Darmstadt.
§ 5Es werden aufgehoben:1. das Hessische Versicherungsaufsichts- und Kostenerstattungsgesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 361), 2. die Verordnung zur Übertragung der Versicherungsaufsicht über private Versicherungsunternehmen vom 8. Juli 2002 (GVBl. I S. 398) und 3. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 144a und 145 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 1974 (GVBl. I S. 672, 682), geändert durch Verordnung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 562).
§ 6Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.