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title: "VAbstV HE 1991 — Verordnung über die Volksabstimmungen am 20. Januar 1991 Vom 19. Dezember 1990"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/vabstvhe1991"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VAbstVHE1991rahmen"
updated: "2026-05-13T19:37:06+00:00"
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# VAbstV HE 1991 — Verordnung über die Volksabstimmungen am 20. Januar 1991 Vom 19. Dezember 1990

**Landesrecht Hessen**
*Fundstelle:* GVBl. I 1990, 790


### Eingangsformel VAbstV

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Als Tag der Abstimmung über die vom Hessischen Landtag am 19. Dezember 1990 beschlossenen Gesetze zur Einfügung eines Artikels 26 a und zur Änderung des Artikels 138 und Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen wird der 20. Januar 1991 bestimmt.

### § 2

§ 2 Die vom Hessischen Landtag beschlossenen Gesetze haben folgenden Wortlaut: 1. "Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen ( Artikel 26 a - Umweltschutz) Artikel 1 Nach Artikel 26 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229) wird als Abschnitt II a eingefügt: "II a. Staatsziel Umweltschutz Artikel 26 a Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." 2. "Gesetz zur Änderung des Artikels 138 und Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen Artikel 1 Die Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 138 erhält folgende Fassung: Artikel 138 Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt." 2. Als Artikel 161 wird angefügt: Artikel 161 Artikel 138 in der Fassung vom ............... gilt erstmals für die nächste seinem Inkrafttreten folgenden Kommunalwahlperiode. Die erforderlichen Übergangsregelungen trifft der Gesetzgeber. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."

### § 3

§ 3 Für jede Volksabstimmung wird ein gesonderter Stimmzettel verwendet; die Stimmzettel haben folgenden Wortlaut: 1. "Stimmzettel für die Volksabstimmung am 20. Januar 1991 über Artikel 26 a der Hessischen Verfassung - Umweltschutz - Der Hessische Landtag hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990 ein Gesetz zur Einfügung eines Artikels 26 a in die Verfassung des Landes Hessen beschlossen. Durch dieses Gesetz soll eine Bestimmung in die Verfassung aufgenommen werden, nach der die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter dem Schutz des Staates und der Gemeinden stehen. Stimmen Sie diesem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen zu? JA NEIN O O“ 2. "Stimmzettel für die Volksabstimmung am 20. Januar 1991 über Artikel 138 und 161 der Hessischen Verfassung - Urwahl der Bürgermeister/ Oberbürgermeister und Landräte - Der Hessische Landtag hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1990 ein Gesetz zur Änderung des Artikels 138 und Einfügung eines Artikels 161 in die Verfassung des Landes Hessen beschlossen. Durch dieses Gesetz soll in der Verfassung vorgeschrieben werden, daß der Bürgermeister, in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern der Oberbürgermeister, sowie der Landrat künftig unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden; gegenwärtig werden sie von der jeweiligen Vertretungskörperschaft - Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung und Kreistag - gewählt. Diese Regelung soll erstmals für Wahlen angewendet werden, die nach dem 31. März 1993 durchgeführt werden. Erforderliche Übergangsregelungen sollen vom Landtag noch erlassen werden. Stimmen Sie diesem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen zu? JA NEIN O O“

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Volksabstimmungen am 20. Januar 1991 Vom 19. Dezember 1990
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VAbstVHE1991rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
