VAbstKostEV HE 2003 · Hessen

Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für die Volksabstimmungen 2002 und die Landtagswahl 2003 Vom 3. November 2003

Ausfertigungsdatum:
03.11.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 297
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VAbstKostEV

Aufgrund des § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2), in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 602), und des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Volksabstimmungen vom 22. September 2002 über das Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Aufnahme des Sports), das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Verlängerung der Landtagswahlperiode) und das Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Aufnahme des Konnexitätsprinzips) veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 0,15 Euro je Stimmberechtigten festgesetzt. (2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die in Abs. 1 genannten Volksabstimmungen veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 13 des Gesetzes über Volksabstimmung in Verbindung mit § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 500 Euro je Wahlkreis festgesetzt. (3) Im Verhältnis zu den Gemeinden, in denen gleichzeitig mit den Volksabstimmungen Direktwahlen oder Bürgerentscheide durchgeführt worden sind, wird der Betrag nach Abs. 1 um jeweils 0,03 Euro gekürzt.

§ 2

§ 2 (1) Für die Erstattung der bei den Gemeinden durch die Landtagswahl vom 2. Februar 2003 veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,36 Euro je Wahlberechtigten, für Gemeinden mit über 100 000 Wahlberechtigten ein Betrag in Höhe von 0,61 Euro je Wahlberechtigten festgesetzt. (2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Landtagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben, die nicht im Wege der Einzelabrechnung nach § 47 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes erstattet worden sind, wird ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Wahlkreis festgesetzt. (3) Im Verhältnis zu den Gemeinden, in denen gleichzeitig mit der Landtagswahl Direktwahlen oder Bürgerentscheide durchgeführt worden sind, werden die Beträge nach Abs. 1 um 0,09 Euro bei einer durchgeführten Kommunalwahl, um 0,12 Euro bei zwei gleichzeitig durchgeführten Kommunalwahlen, der Betrag nach Abs. 2 um 200 Euro gekürzt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.