VAbst/LTWDV HE 1991 · Hessen

Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Landtagswahlen Vom 6. November 1990

Ausfertigungsdatum:
02.01.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 611
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

Eingangsformel VAbst/LTWDV

Auf Grund des § 16 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 2. Januar 1970 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1990 (GVBl. I S. 599), und des § 50 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Wird eine Volksabstimmung am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt, gelten für die Volksabstimmung die Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes und der Stimmordnung nur, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

§ 10

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 10 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Nach dem Auseinanderfalten der Stimmzettel sind diese zunächst nach Farben getrennt zu legen. (2) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Landtagswahl festgestellt ist. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. (3) Die Unterlagen für die Volksabstimmung und die Landtagswahl sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlscheine, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen. (4) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl und Briefabstimmung sind die Zahlen der leer abgegebenen Umschläge und der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, für die Landtagswahl und die Volksabstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen Stimmzettel, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültige Stimme. Die leer abgegebenen Umschläge und die Umschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.

§ 11

Kostenerstattung

§ 11 Kostenerstattung Die Kosten für die Volksabstimmung werden zusammen mit den Kosten für die Landtagswahl erstattet.

§ 12

Inkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 13

Außer-Kraft-Treten

§ 13 Außer-Kraft-Treten Für das Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung gilt § 19 des Gesetzes über die Volksabstimmung entsprechend.

§ 2

Abstimmungsorgane

§ 2 Abstimmungsorgane (1) Die für die Landtagswahl berufenen Wahlorgane nehmen zugleich die Aufgaben der Abstimmungsorgane für die Volksabstimmung wahr; die Mitglieder der Wahlorgane sind entsprechend zu unterrichten. (2) Die öffentliche Bekanntmachung der Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter und der Anschriften ihrer Dienststellen nach § 4 Satz 2 der Stimmordnung entfällt. (3) Für die Volksabstimmung wird kein besonderes Erfrischungsgeld gewährt.

§ 3

Stimmbezirke, Abstimmungsräume

§ 3 Stimmbezirke, Abstimmungsräume Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

§ 4

Wählerverzeichnis

§ 4 Wählerverzeichnis (1) Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist nur eine Spalte des gemeinsamen Wählerverzeichnisses zu verwenden. (2) In der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 7 der Landeswahlordnung ist auf die Verwendung eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses, einer gemeinsamen Wahlbenachrichtigung und eines gemeinsamen Wahlscheines hinzuweisen; eine gesonderte Bekanntmachung nach § 2 Satz 1 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung entfällt. (3) Ein gesonderter Abschluß des Wählerverzeichnisses nach § 2 Satz 2 der Stimmordnung entfällt; die Zahl der Wahlberechtigten für die Landtagswahl ist gleichzeitig die Zahl der Stimmberechtigten für die Volksabstimmung.

§ 5

Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Stimmscheine

§ 5 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Stimmscheine (1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 der Stimmordnung in Verbindung mit § 6 der Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl mitbenutzt, indem zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmung aufgenommen wird. (2) Der Wahlschein für die Landtagswahl gilt zugleich als Stimmschein für die Volksabstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein nach Anlage 2 zur Landeswahlordnung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen

§ 6

Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke

§ 6 Stimmzettel, Umschläge, amtliche Vordrucke (1) Der Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmung müssen sich von denen für die Landtagswahl verwendeten farblich unterscheiden. (2) Der Stimmzettel für die Briefabstimmung wird in dem Wahlumschlag für die Landtagswahl mit abgegeben. (3) Für die Briefwahl und die Briefabstimmung wird ein gemeinsames amtliches Merkblatt verwendet.

§ 7

Bekanntmachung über die Volksabstimmung

§ 7 Bekanntmachung über die Volksabstimmung Die Bekanntmachung der Gemeindebehörde über die Volksabstimmung nach § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung kann mit der Wahlbekanntmachung verbunden werden.

§ 8

Wahl- und Stimmenzählgeräte

§ 8 Wahl- und Stimmenzählgeräte Die Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur genehmigt werden, wenn innerhalb einzelner Wählbezirke die Stimmabgabe für die Landtagswahl und die Volksabstimmung einheitlich entweder mit Wahl- und Stimmenzählgeräten oder mit Stimmzetteln erfolgt.

§ 9

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 9 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher ferner einen Abdruck dieser Verordnung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.