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Verordnung zur Festsetzung der Kostenerstattung für gleichzeitig mit Kommunalwahlen durchgeführte Volksabstimmungen Vom 28. Oktober 2010 *)

Ausfertigungsdatum:
28.10.2010
Fundstelle:
Brem.GBl. 2010, 329
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Macht der Landeswahlleiter von der Befugnis nach § 88 Abs. 4 Nr. 5 der Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl. I S. 329), Gebrauch, trägt das Land die dadurch entstehenden Kosten. Die Ansprüche der Gemeinden auf Erstattung der durch die Volksabstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben sind damit abgegolten; für Gemeinden mit bis zu 15000 Stimmberechtigten gilt dies mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine Erstattung in Höhe von 0,10 Euro je Stimmberechtigten festgesetzt wird. § 16a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über Volksabstimmung bleibt unberührt. (2) Für die Erstattung der bei den Kreiswahlleitern durch die Volksabstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben wird ein Betrag in Höhe von 1 000 Euro je Stimmkreis festgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.