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title: "VAbst/BTWDV HE — Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen Vom 25. April 2002"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T19:37:09+00:00"
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# VAbst/BTWDV HE — Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen Vom 25. April 2002

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.04.2002
*Fundstelle:* GVBl. I 2002, 110


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Wird eine Volksabstimmung am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gelten für die Volksabstimmung die Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes und der Stimmordnung nur, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.

### § 10 — Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 10 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher neben den in § 8 Abs. 1 der Stimmordnung in Verbindung mit § 45 Landeswahlordnung und § 49 der Bundeswahlordnung genannten Gegenständen auch einen Abdruck dieser Verordnung.

### § 11 — Wahlhandlung

§ 11 Wahlhandlung Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl und Abstimmung, für die er wahl- oder stimmberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel; für die Volksabstimmung wird die Wahlurne der Bundestagswahl mitbenutzt. Für jede Wahl und Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

### § 12 — Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 12 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Mit der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses darf erst begonnen werden, wenn das Ergebnis der Bundestagswahl festgestellt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettel der Volksabstimmung und der Bundestagswahl zu trennen; die Stimmzettel für die Volksabstimmung müssen nach der Trennung bis zur Ergebnisermittlung in der wieder zu verschließenden Wahlurne aufbewahrt werden.

### § 13 — Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

§ 13 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (1) Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmung wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Bundestagswahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, für welche Wahl oder Abstimmung die Zurückweisung erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Bundestagswahl beigefügt, es sei denn, der Wahlschein war ausschließlich für die Volksabstimmung ausgestellt. (2) Die für die Volksabstimmung zugelassenen Wahlumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Bundestagswahl zu trennen und bis zur Zählung der Abstimmenden sicher aufzubewahren.

### § 14 — Verpacken der Unterlagen

§ 14 Verpacken der Unterlagen Die Wahlunterlagen für die Bundestagswahl und die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen. Das verbundene Wählerverzeichnis, die gemeinsamen Wahlscheine, das gemeinsame Wahlscheinverzeichnis und das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind den Unterlagen für die Bundestagswahl beizufügen.

### § 15 — Gleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen

§ 15 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen Für die farbliche Unterscheidung der Stimmzettel und amtlichen Vordrucke für mehrere Volksabstimmungen genügt es, unterschiedliche Farbtöne zu verwenden.

### § 16 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für das Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung gilt § 19 des Gesetzes über Volksabstimmung entsprechend.

### § 2 — Abstimmungsorgane

§ 2 Abstimmungsorgane (1) Mitglied in einem Abstimmungsorgan kann nur sein, wer gleichzeitig Mitglied in dem entsprechenden Wahlorgan ist. (2) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal gewährt.

### § 3 — Stimmbezirke, Abstimmungsräume

§ 3 Stimmbezirke, Abstimmungsräume Die Stimmbezirke und Abstimmungsräume müssen mit den Wahlbezirken und Wahlräumen übereinstimmen.

### § 4 — Wählerverzeichnis

§ 4 Wählerverzeichnis (1) Für die Volksabstimmung wird das Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl mit der Maßgabe mitbenutzt, dass 1. die Wahlberechtigung zur Bundestagswahl und die Stimmberechtigung für die Volksabstimmung kenntlich zu machen sind und 2. die nach § 2 Satz 1 der Stimmordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Landeswahlordnung erforderlichen Spalten mit aufgenommen werden. Die Kenntlichmachung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch in den für die Stimmabgaben vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen sind miteinander zu verbinden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsamer Wahlscheinanträge sowie gemeinsamer Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse ist getrennt zu beurkunden.

### § 5 — Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag

§ 5 Benachrichtigung der Stimmberechtigten, Wahlscheinantrag (1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 Satz 1 der Stimmordnung in Verbindung mit § 6 Landeswahlordnung wird die Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl benutzt, indem zusätzlich in das Muster der Anlage 3 zur Bundeswahlordnung ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmung aufgenommen wird. Die jeweilige Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins gilt gleichzeitig als Antrag auf Aufstellung eines Stimmscheins. In den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen; das Muster der Anlage 4 zur Bundeswahlordnung wird entsprechend ergänzt. § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt entsprechend. (3) Die Unterlagen für die Volksabstimmung und die für die Bundestagswahl sind gemeinsam zu versenden oder auszuhändigen.

### § 6 — Wahlschein, Briefwahl

§ 6 Wahlschein, Briefwahl (1) Für die Bundestagswahl und die Volksabstimmung wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt; § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In das Muster der Anlage 9 zur Bundeswahlordnung wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. (2) Über die erteilten gemeinsamen Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In das amtliche Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12 zur Bundeswahlordnung ist zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmung aufzunehmen. (4) Der Wahlbriefumschlag und der Wahlumschlag für die Bundestagswahl werden mit einem Hinweis auf die Volksabstimmung versehen; der Wahlbriefumschlag für die Bundestagswahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt. (5) Wird ein Wahl- oder Stimmberechtigter, der bereits einen gemeinsamen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.

### § 7 — Stimmzettel, amtliche Vordrucke für die Volksabstimmung

§ 7 Stimmzettel, amtliche Vordrucke für die Volksabstimmung Der Stimmzettel sowie die übrigen amtlichen Vordrucke für die Volksabstimmung müssen sich farblich von den für die Bundestagswahl verwendeten unterscheiden; sie sollen von grüner oder grünlicher Farbe sein oder eine Markierung in dieser Farbe haben. Der Wahlumschlag für die briefliche Volksabstimmung soll von grüner oder grünlicher Farbe sein.

### § 8 — Bekanntmachung über die Volksabstimmung

§ 8 Bekanntmachung über die Volksabstimmung Die Bekanntmachung über die Volksabstimmung nach § 7 Abs. 3 der Stimmordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung ist mit der Wahlbekanntmachung zu verbinden.

### § 9 — Wahl- und Stimmenzählgeräte

§ 9 Wahl- und Stimmenzählgeräte Die Verwendung zugelassener Wahl- und Stimmenzählgeräte kann nur genehmigt werden, wenn innerhalb einzelner Wahlbezirke die Stimmabgabe für die Bundestagswahl und die Volksabstimmung einheitlich entweder mit Wahl- oder Stimmenzählgeräten oder mit Stimmzetteln erfolgt.

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— Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Volksabstimmungen mit Bundestagswahlen Vom 25. April 2002
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-VAbst_BTWDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
