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title: "UZeugnG HE 1957 — Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 4. November 1957"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/uzeugnghe1957"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UZeugnGHE1957rahmen"
updated: "2026-05-13T19:35:06+00:00"
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# UZeugnG HE 1957 — Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 4. November 1957

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.11.1957
*Fundstelle:* GVBl. 1957, 145


### § 15

§ 15 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

### § 2

§ 2 (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amt für Bodenmanagement zuständig, in dessen Dienstbezirk das Grundstück liegt. (2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Ämter nach Abs. 1, so ist das Amt zuständig, in dessen Dienstbezirk der größere Teil liegt.

### § 6

§ 6 (1) Gegen die Verfügung des nach § 2 zuständigen Amtes können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung das Amtsgericht anrufen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. (2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. (4) Beteiligte sind der Antragsteller, der Grundstückseigentümer sowie die dinglich Berechtigten, deren Rechte von der Ausstellung des Unschädlichkeitszeugnisses betroffen werden. (5) Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist. (6) Im übrigen gelten die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) vom 12. April 1954 (GVBl. S. 59) entsprechend.

### § 1

§ 1 (1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, daß die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann: 1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden; 2. ein dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne die Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück des jeweiligen Eigentümers belastet ist; 3. bei Teilung eines Grundstücks, das mit einer Reallast belastet ist, die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden. (2) Unter der gleichen Voraussetzung kann in den Fällen des § 18 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103) und des § 15 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 131) Eigentum an einem Trennstück frei von den Belastungen übergehen.

### § 14

§ 14 Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden, vorbehaltlich der §§ 9 bis 12 und 15 Abs. 2 aufgehoben ...

### § 15

§ 15 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. (2) Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

### § 2

§ 2 (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind zuständig: 1. das Kulturamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, soweit es sich um Unschädlichkeitszeugnisse im Rahmen eines Flurbereinigungs- oder eines Siedlungsverfahrens handelt; 2. das Katasteramt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, in den übrigen Fällen. (2) Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Kulturämter oder Katasterämter, so ist das Kulturamt oder Katasteramt zuständig, in dessen Bezirk der größere Teil liegt.

### § 3

§ 3 Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.

### § 4

§ 4 (1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn: 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist; 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des jeweiligen Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist; 3. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch die Verteilung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird. (2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt. (3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend im Falle des § 1 Abs. 2 .

### § 5

§ 5 (1) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigten gehört werden, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. (2) Die Verfügung, durch die ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt oder die Erteilung abgelehnt wird, soll einen Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten.

### § 6

§ 6 (1) Gegen die Verfügung des Kulturamts oder des Katasteramts können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung das Amtsgericht anrufen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. (2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag von dem Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, ist nicht unverschuldet. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. (4) Beteiligte sind der Antragsteller, der Grundstückseigentümer sowie die dinglich Berechtigten, deren Rechte von der Ausstellung des Unschädlichkeitszeugnisses betroffen werden. (5) Die Feststellung der Unschädlichkeit wird erst wirksam, wenn sie unanfechtbar geworden ist. (6) Im übrigen gelten die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG) vom 12. April 1954 (GVBl. S. 59) entsprechend.

### § 7

§ 7 (1) Das Unschädlichskeitszeugnis ersetzt die Bewilligung des Berechtigten. (2) Auf eine Eintragung, die auf Grund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

### § 8

§ 8 Die §§ 1 bis 7 finden auf öffentliche Lasten keine Anwendung.

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— Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse Vom 4. November 1957
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-UZeugnGHE1957rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
