Gesetz zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften zur Stabilisierung von Unternehmen (Unternehmensstabilisierungsgesetz) Vom 21. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2008
- Fundstelle:
- GVBl. I 2008, 977
Garantien und Bürgschaften
§ 1 Garantien und BürgschaftenDas Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in dringenden volkswirtschaftlich gerechtfertigten Fällen, insbesondere zur Stabilisierung von infolge der Finanzmarktkrise besonders betroffenen Unternehmen, Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 500 Millionen Euro zulasten des Landes zu übernehmen.
Beteiligung des Hauptausschusses des Landtages
§ 2 Beteiligung des Hauptausschusses des LandtagesDas Ministerium der Finanzen hat vor der Abgabe jeder auf § 1 dieses Gesetzes beruhenden Garantie- oder Bürgschaftserklärung, die einen Betrag von 25 Millionen Euro übersteigt, den Landtag zu beteiligen. In der Zeit zwischen der Auflösung des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages erfolgt die Beteiligung über den Hauptausschuss, nach diesem Zeitraum über den Haushaltsausschuss. Liegt dem Ministerium der Finanzen ein zustimmender oder ablehnender Beschluss nicht binnen sieben Tagen nach Eingang seines Antrags im Landtag vor, entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2009 verkündet wird.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.