---
title: "USGZustV HE — Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 22. Oktober 1957"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/usgzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-USGZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T19:34:32+00:00"
---

# USGZustV HE — Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 22. Oktober 1957

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 22.10.1957
*Fundstelle:* GVBl. 1957, 143


### Eingangsformel USGZustV

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Die Regierungspräsidenten werden ermächtigt, die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe den kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; sie wird vom Gemeindevorstand wahrgenommen. (2) Den kreisfreien Städten wird die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen; sie wird vom Magistrat wahrgenommen.

### § 2

§ 2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.

---

— Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 22. Oktober 1957
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-USGZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
