Hessische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 22. Oktober 1957
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.1957
- Fundstelle:
- GVBl. 1957, 143
Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) wird verordnet:
§ 1 (1) Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig. Die Regierungspräsidenten werden ermächtigt, die in Satz 1 bezeichnete Aufgabe den kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; sie wird vom Gemeindevorstand wahrgenommen. (2) Den kreisfreien Städten wird die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen; sie wird vom Magistrat wahrgenommen.
§ 2 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.