Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem UnterhaltssicherungsgesetzVom 19. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 717
Zuständige Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
§ 1 Zuständige Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz(1) Die Zuständigkeit für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie wird in den Landkreisen vom Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten vom Magistrat wahrgenommen. (2) Weisungen nach Abs. 1 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist 1. in den Landkreisen der Kreisausschuss, 2. in den kreisfreien Städten der Magistrat. (5) Für Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 4, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war. (6) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige vor der Einberufung seine letzte Hauptwohnung oder, in Ermangelung dessen, seinen ständigen Aufenthalt hatte.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des ...
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des BundesleistungsgesetzesZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), ist die Anforderungsbehörde. § 84 Abs. 5 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Aufgrund des 1. § 17 Abs. 2 und des § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 973), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), 2. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird verordnet:
Zuständige Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
§ 1 Zuständige Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz(1) Die Zuständigkeit für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Sie wird in den Landkreisen vom Kreisausschuss, in den kreisfreien Städten vom Magistrat wahrgenommen. (2) Weisungen nach Abs. 1 sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn 1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden, 2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden, 3. Fälle von übergeordneter Bedeutung vorliegen oder 4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht. (3) Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist 1. in den Landkreisen der Kreisausschuss, 2. in den kreisfreien Städten der Magistrat. (5) Für Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 4, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, bleibt die Behörde zuständig, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zuständig war. (6) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige vor der Einberufung seine letzte Hauptwohnung oder, in Ermangelung dessen, seinen ständigen Aufenthalt hatte.
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des ...
§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des BundesleistungsgesetzesZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1770, 1920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ist die Anforderungsbehörde. § 84 Abs. 5 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt.
Aufhebung von Vorschriften
§ 3 Aufhebung von VorschriftenEs werden aufgehoben: 1. die Hessische Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 22. Oktober 1957 (GVBl. S. 143), 2. die Verordnung über die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 18. Mai 2001 (GVBl. I S. 262), 3. die Verordnung über die zuständigen Verwaltungsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 1. Juli 1965 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598), 4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 84 des Bundesleistungsgesetzes vom 6. März 2002 (GVBl. I S. 35).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.