USG§23Abs1V HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes Vom 18. Mai 2001

Ausfertigungsdatum:
18.05.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 262
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel USG§23Abs1V

Aufgrund des § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde für die Erklärung des Einvernehmens nach § 23 Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.