Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982
- Fundstelle:
- GVBl. I 1982, 269
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) § 16 gilt für die Angestellten und Arbeiter der in Abs. 1 genannten Dienstherren entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Erkrankung
§ 10 Erkrankung Kann der Beamte einen genehmigten Urlaub wegen Krankheit nicht antreten oder erkrankt er während des Urlaubs und zeigt dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Zur Verlängerung des Urlaubs bedarf es einer neuen Genehmigung.
Heilkur, Badekur
§ 11 Heilkur, Badekur (1) Für eine Heilkur und eine Heilbehandlung in einem Sanatorium, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 362). Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer aufgrund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 916), versorgungsärztlich verordneten Badekur.
Zusatzurlaub für Behinderte
§ 13 Zusatzurlaub für Behinderte (1) Dem Beamten kann bei einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von wenigstens fünfundzwanzig und höchstens neunundvierzig wegen einer durch die Behinderung bedingten Erholungsbedürftigkeit Zusatzurlaub bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden. Der Grad der Behinderung ist durch den Bescheid eines Versorgungsamtes oder durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn und soweit der Beamte wegen des Grads der Behinderung Anspruch auf Zusatzurlaub nach anderen Rechtsvorschriften hat.
§ 14 a Zusatzurlaub für Schichtdienst (1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens vierzig Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält er wie folgt Zusatzurlaub: Bei Dienstleistungen in der Fünf-Tage-Woche in der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. Der Zusatzurlaub wird auch gewährt, wenn die Arbeit am Wochenende bis zu achtundvierzig Stunden unterbrochen wird. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage. (2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 110 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 220 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 330 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen von Satz 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen. (3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch die des Abs. 2, so erhält er Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, wenn er mindestens 150 Stunden, zwei Arbeitstagen, wenn er mindestens 300 Stunden, drei Arbeitstagen, wenn er mindestens 450 Stunden, vier Arbeitstagen, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat. (4) Soweit teilzeitbeschäftigte Beamte aufgrund der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht erfüllen, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird. (5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in dem vorangegangenen Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach Abs. 1 bis 4 zugrundegelegt. Der Zusatzurlaub wird für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder im Urlaubsjahr vollenden, um einen Arbeitstag erhöht. Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen von Satz 2 fünf Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten, (6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. (7) Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Dienstleistungen bleiben bei der Errechnung des Zusatzurlaubs außer Betracht. (8) Abs. 1 bis 6 gelten nicht 1. für Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von vierundzwanzig Stunden Dauer vorsieht, 2. für Beamte, die sich zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhenden Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmenden Geräten bereithalten, 3. für Beamte, die an Bord von Schiffen oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord- und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt sind. Ist die Arbeitszeit der Beamten nach Satz 1 Nr. 1 in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, so gelten Abs. 2 bis 7 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
Sonderurlaub aus wichtigem Grund
§ 15 Sonderurlaub aus wichtigem Grund (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Beamten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. zur Fortbildung, zu Studienzwecken oder für eine Tätigkeit bei internationalen Organisationen) auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung gewähren. (2) Liegt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt werden.
Dienstbefreiung
§ 16 Dienstbefreiung Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung kann unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen: 1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, 2. aus besonderen Anlässen, insbesondere a) zur persönlichen Bildung, Fortbildung und zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen, b) zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik oder das Land Hessen repräsentativ vertreten ist, c) aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen.
Überleitung und Inkrafttreten
§ 17 Überleitung und Inkrafttreten (1) ... Änderungsvorschrift (2) (vollzogen) (3) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 18 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Urlaubsanspruch, Urlaubsjahr
§ 2 Urlaubsanspruch, Urlaubsjahr Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Besoldung.
Gewährleistung des Dienstbetriebs
§ 3 Gewährleistung des Dienstbetriebs Während des Urlaubs muß die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. Der Behörde dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der Regel keine Stellvertreterkosten erwachsen.
§ 3 a Beamte in Ausbildung Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, daß die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Fachstudien genommen werden, während der keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
Urlaubsdauer
§ 4 Urlaubsdauer (1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Lebensalter, das der Beamte im Laufe des Kalenderjahres vollendet. Er beträgt bei einem Lebensalter bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage, über 30 bis 40 Jahre 29 Arbeitstage, über 40 bis 50 Jahre 30 Arbeitstage, über 50 Jahre 33 Arbeitstage. (2) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte nach der für ihn geltenden Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage. (3) Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage verteilt, so vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Abs. 1 und eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub für Schichtdienst ( § 14 a ) bleibt in den Fällen des Satz 1 und 2 unberücksichtigt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle eine abweichende Berechnungsweise zulassen. Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Urlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde; dies gilt auch für Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr und Resturlaub. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein halber Urlaubstag oder mehr, so wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein geringerer Bruchteil bleibt unberücksichtigt. (4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder dem Beamten nach Abs. 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner Jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt wird.
Wartezeit
§ 5 Wartezeit Der Urlaubsanspruch kann erst sechs Monate, bei Jugendlichen erst drei Monate nach der Einstellung geltend gemacht werden (Wartezeit), es sei denn, daß der Beamte vorher ausscheidet. Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs
§ 6 Anrechnung früherer Beschäftigungszeit und früheren Urlaubs (1) Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit, während der der Beamte in demselben Kalenderjahr anderweitig im öffentlichen Dienst beschäftigt war, anzurechnen, falls der Urlaub für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht ist. Eine unmittelbare Übernahme ist gegeben, wenn zwischen der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn des neuen nur Sonn- oder gesetzliche Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage oder die für den Umzug von dem alten zu dem neuen Dienstort erforderlichen Reisetage liegen. (2) Urlaub, der dem Beamten während desselben Kalenderjahres in einem früheren Beschäftigungsverhältnis jeder Art für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Beamtenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
Teilurlaub
§ 7 Teilurlaub (1) Der Beamte hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Beamtenverhältnisses, 1. wenn er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; 2. wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; 3. wenn er nach erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet; scheidet er wegen Erreichens der gesetzlichen Altergrenze aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte endet; 4. wenn er als Jugendlicher im Kalenderjahr weniger als sechs Monate im Beamtenverhältnis beschäftigt wurde. (2) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs ohne Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn während einer Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1646) ausgeübt wird. Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Hat der Beamte vor Beginn des Urlaubs ohne Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der ihm nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung zustehende Erholungsurlaub um den zuviel gewährten Erholungsurlaub zu kürzen. (3) Für den Fall der Freistellung eines bis zum Beginn des Ruhestands in Teilzeit beschäftigten Beamten wird der Erholungsurlaub im Jahr des Übergangs von der Beschäftigung bis zur Freistellung für jeden vollen Monat der in diesem Jahr liegenden Freistellung um ein Zwölftel gekürzt. (4) Beurlaubte Beamte, die ohne Unterbrechung für mindestens drei Monate Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen übernehmen, erhalten für jeden vollen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des Urlaubs nach § 4 Abs. 1 . (5) Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage aufgerundet, jedoch nur einmal im Kalenderjahr.
Teilung und Übertragung
§ 8 Teilung und Übertragung (1) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren; jedoch ist im allgemeinen die Teilung in mehr als zwei Abschnitte zu vermeiden. (2) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten werden. Kann der Urlaub aus wichtigem Grund nicht rechtzeitig angetreten werden, so ist er auf Antrag auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. (3) Urlaub, der nicht spätestens binnen vier Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres oder bei einer Übertragung auf das nächste Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen nicht angetreten worden ist, verfällt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Frist bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres angemessen verlängert werden. (4) Läuft die Wartezeit erst im Laufe des folgenden Kalenderjahres ab, so verfällt der Erholungsurlaub erst am Ende dieses Kalenderjahres.
Widerruf
§ 9 Widerruf Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.